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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.08.2017 HB.2016.48 (AG.2017.556)

10 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·662 mots·~3 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. September 2016

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.48

HB.2016.58

ENTSCHEID

vom 10. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheide des Appellationsgerichts vom 6. September und 4. November 2016)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 6. September 2016 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht eine Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft ab und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 500.– A____. Am 4. November 2016 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht sodann eine Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2016 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ab. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.– wurden wiederum A____ auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Juli sowie vom 1. August 2017 ersuchte dieser um Erlass der Kosten beider Verfahren.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, SG 257.100), sind hier Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, das als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017). Damit ist zur Behandlung der vorliegenden Erlassgesuche die Einzelrichterin zuständig, die die fraglichen Haftbeschwerdeentscheide erlassen hat.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit noch immer in Sicherheitshaft, da das Urteil in der Sache, in welcher über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden war, noch nicht ergangen ist. Ferner liegt bei ihm eine unzureichend behandelte Sucht vor. Er macht geltend, in der Haft CHF 255.– von der Sozialhilfe zu erhalten. Damit muss er die Ausgaben für seinen persönlichen Gebrauch decken. Bereits vor der Inhaftnahme hat der Gesuchsteller in finanziell prekären Verhältnissen gelebt. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich daran in absehbarer Zeit auch nichts ändern wird. Zudem wird es nicht einfach sein, den Gesuchsteller in naher Zukunft in den Arbeitsprozess einzugliedern, sodass er auch nach der Gerichtsverhandlung weiter auf die finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen sein wird. Die Durchsetzung der Forderung des Appellationsgerichts in Höhe von CHF 1'000.– würde die finanziell sehr angespannte Situation des Gesuchstellers noch weiter verschärfen. Daher werden ihm die beiden Urteilsgebühren im Betrag von total CHF 1'000.– gestützt auf Art. 425 StPO erlassen.

3.

Folglich ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Gesuche werden die mit Entscheiden des Appellationsgerichts vom 6. September 2016 sowie vom 4. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.– erlassen.

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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