Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.39
ENTSCHEID
vom 16. August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Juli 2016
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2016
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornographie und Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder. Am 20. April 2016 wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom 22. April 2016 verhängte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Juli 2016. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab (APE HB.2016.21). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht im schriftlichen Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Haft um weitere 12 Wochen bis zum 7. Oktober 2016.
Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte – ohne Beizug seiner Verteidigung – in diversen Schreiben Beschwerde erhoben und sinngemäss die Entlassung aus der Haft verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. August 2016 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Replik bis zum 18. August 2016 zustellen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 23. August 2016 eine Replik eingereicht.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem bereits erfolgten Haftentscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO).
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff.1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung ([GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz zu erheben. Vorliegend ist ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes, undatiertes Schreiben am 20. Juli 2016 beim Strafgericht eingegangen. Die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde schadet gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO nicht, so dass die Beschwerdefrist eingehalten ist. In der Sache ist das Schreiben – wenn auch interpretationsbedürftig – wohl dahingehend zu verstehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die mit Entscheid vom 15. Juli 2016 verfügte Verlängerung der Haft um 12 Wochen zur Wehr setzen und sofort entlassen werden will. Da er sämtliche Schreiben ohne Beizug seiner Verteidigung verfasst hat, können auch an die Begründung der Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen gestellt zu werden. Das Schreiben ist inhaltlich noch knapp genügend abgefasst, so dass darauf einzutreten ist.
1.4 Die Replik des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der Frist und mithin verspätet beim Appellationsgericht eingereicht worden. Da sich aus ihr jedoch keine substantiellen Weiterungen ergeben, kann offen gelassen werden, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – ihm die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft tatsächlich erst am 15. August 2016 zugestellt wurde bzw. ob das handgeschriebene Datum auf seiner am 23. August 2016 beim Gericht eingegangenen Stellungnahme – „16. August 2016“ – den Tatsachen entspricht. Festzuhalten ist immerhin, dass der Poststempel vom 22. August 2016 datiert, wenn dieser auch bei Eingaben aus der Haft nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sach-verhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er befinde sich ohne hinreichenden Tatverdacht in Haft. Zu prüfen ist somit, ob auf Grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für die ihm vorgeworfenen Straftaten und seine Beteiligung daran vorliegen.
Festzuhalten ist, dass das Appellationsgericht bereits im vorangegangenen Haftentscheid den dringenden Tatverdacht bejaht hat (vgl. APE HB.2016.21 vom 1. Juni 2016, E. 3). Die seit Erlass des letzten Haftentscheids getätigten Ermittlungen haben den Tatverdacht in Bezug auf die Sexualdelikte massiv erhärtet. Dies gilt zum einen in Bezug auf die dem Beschwerdeführer gegenüber dem am 20. Dezember 2002 geborenen B____ vorgeworfenen Delikte (vgl. E. 3.2 und 3.3 des Entscheids APE HB.2016.21 vom 1. Juni 2016), hat doch dieser anlässlich seiner zweiten Befragung die Belastungen gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholt (Befragung vom 29. Juni 2016 S. 2). Zudem wird der Beschwerdeführer nun auch von der ebenfalls 2002 geborenen C____ belastet, welche ausgesagt hat, er habe B____ ein Foto von seinem Penis geschickt (Befragung vom 20. Mai 2016, S. 2).
Zum andern konnte auf dem Mobiltelefon SAMSUNG (Beschlagnahmeposition 1002) eine SMS an einen gewissen „D____“ gefunden werden, in welcher der Beschwerdeführer diesen mit „Lieblingsboy“ anspricht. Weitere Ermittlungen ergaben, dass es sich bei dieser Person um D____ (geb. am 10. Oktober 1999) handelt. Genau dieser Jugendliche ist auch auf einem vom Beschwerdeführer gedrehten Videofilm zu sehen, wobei der Beschwerdeführer zuerst von ihm Geld entgegen nimmt und sich dann an ihm sexuell dergestalt vergeht, dass er sich nackt auf den nur noch eine Unterhose tragenden Jugendlichen legt und seinen Penis an dessen Gesäss reibt. Anlässlich einer Befragung des Jugendlichen auf der Jugendanwaltschaft räumte dieser ein, dass ein solcher Übergriff tatsächlich stattgefunden habe und ohne sein Wissen gefilmt worden sei (Arbeitsunterlage D____ vom 22. Juli 2016, S. 9-11). Der genaue Tatzeitpunkt ist noch Gegenstand von Ermittlungen.
2.3 Auf dem wiederum aus dem Besitz des Beschwerdeführers beschlagnahmten Mobiltelefon SAMSUNG (Beschlagnahmeposition 1001) konnten im Weiteren mehrere Bilder, auf denen Betäubungsmittel abgebildet sind, sichergestellt werden. Darüber hinaus fand sich auch ein Film, auf welchem sexuelle Gewalt – ein Mann, der im Begriff ist, mit einem Messer seinen Penis abzuschneiden – gezeigt wird. Nebst dem bereits zuvor erwähnten Videofilm mit dem Jugendlichen D____ förderte die Auswertung des beim Beschwerdeführer gefundenen Notebooks ACER (Beschlagnahmeposition 11) insgesamt 23 Bilddateien mit Kinderpornographie und 2 Bilddateien mit sexueller Gewalt zu Tage. Ferner ergab die Auswertung des SMS-Verkehrs eines weiteren beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Smartphones (Pos. 13), dass über dieses zahlreiche Verabredungen organisiert wurden, was auf Betäubungsmitteldelinquenz schliessen lässt.
2.4 In Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wird der Beschwerdeführer zudem neu von E____ (geb. 9.9.2000) belastet. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer ihm zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 täglich Marihuana gegeben bzw. es mit ihm gemeinsam konsumiert habe (Einvernahme vom 21. April 2016, S. 4). Dass diese Angaben äusserst glaubwürdig sind, belegen die Aussagen von F____ (geb. am 14. August 1999), G____ (geb. am 10. April 2002) und D____, welche alle ebenfalls angaben, vom Beschwerdeführer Marihuana für den Eigenkonsum erhalten zu haben (Arbeitsunterlage D____ vom 22. Juli 2016, S. 12; Einvernahme F____ vom 17. Mai 2016 S. 10; Einvernahme G____ vom 28. April 2016, S. 5). Der hinreichend dringende Tatverdacht erstreckt sich somit neu auch noch auf den Tatbestand des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19bis BetmG.
2.5 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der hinreichende Tatverdacht aufgrund der obigen Erwägungen zu bejahen.
3.
Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bejaht. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten.
3.1
3.1.1 Kollusionsgefahr bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.1.2 Vorliegend hat sich auch an der bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Juni 2016 ausführlich begründeten Kollusionsgefahr (APE HB 2016.21, E. 4) zwischenzeitlich nichts geändert. Sie ist im Gegenteil aufgrund der neuesten Ermittlungsergebnisse sogar noch akuter geworfen: So ist einerseits vorgesehen, aufgrund der neuen Belastungen des Beschwerdeführers noch weitere Jugendliche durch die Jugendanwaltschaft befragen zu lassen. Andererseits sind bereits einvernommene Personen nochmals zu befragen, etwa in Bezug auf die genaue Tatzeit (s. oben E. 2.3).
Aufgrund der Drogenabgabe an Jugendliche sowie der Tatsache, dass sich diese in Bezug auf ihr vorliegend zur Diskussion stehendes Verhalten schämen – insbesondere ihren Betreuungspersonen gegenüber – und sich möglicherweise bis zu einem gewissen Grad gar mitschuldig fühlen, muss die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer mit allen Mitteln unterbunden werden, um eine Einwirkung auf die betroffenen Jugendlichen zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits versucht hat, aus der Haft in diese Richtung tätig zu werden – hat er doch C____ angerufen und sie beauftragt, B____ auszurichten, er solle sich bei ihm melden (vgl. zweite Befragung B____ vom 29. Juni 2016, S. 1/3). Dies zeigt eindrücklich, dass eine Einbehaltung des Beschwerdeführers in Haft nach wie vor höchste Priorität hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik, dass er auf keinen Fall mehr „mit diesen Jugendlichen in Kontakt treten“ werde, sind vor diesem Hintergrund äusserst unglaubhaft (Replik S. 2). Ersatzmassnahmen wie Kontaktverbote schliesslich sind aufgrund eines gewissen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Jugendlichen und dem Beschwerdeführer als nicht zielführend einzustufen.
Nicht zuletzt ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund des hartnäckigen Bestreitens sämtlicher Vorwürfe durch den Beschwerdeführer mit weiteren Befragungen durch das Sachgericht zu rechnen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich unlängst bestätigt, dass gemäss bestehender Rechtsprechung in „Aussage gegen Aussage“-Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorlägen, die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht unverzichtbar sei (BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016, E. 1.4.1, m.w.H.). Welche Personen schlussendlich nochmals befragt werden sollen, wird das Sachgericht selbst zu entscheiden haben.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht.
3.2 Was die Fortsetzungsgefahr anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Haftgrund für die Verfügung von Untersuchungshaft genügt. Es kann deshalb offenbleiben, ob auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Tatsache des Vorliegens objektiver Beweismittel wie der erwähnten Videos und diverser Fotos sowie der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 wohl auch dieser Haftgrund zu bejahen wäre. Ferner indiziert der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung verweigert (vgl. Schreiben UPK vom 8. August 2016, bei den Akten), dass er auch nicht bereit ist, zur Verhinderung weiterer Vorfälle allenfalls psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten ist nicht zuletzt, dass das Bundesgericht in einem neuen Entscheid erwogen hat, es seien bei Sexualdelikten aus Gründen des Opferschutzes keine allzu hohen Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016, E. 3.4). Auch aus diesen Gründen wäre der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu bejahen.
4.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist zu sagen, dass sich der Beschwerdeführer unterdessen seit 4 Monaten in Haft befindet. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit mehrfachen Verstössen gegen die Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität (Art. 187 Ziff. 1, Art. 196, Art. 197 Abs. 3, 4 und 5 StGB) sowie der mehrfachen Vorwürfe wegen Verstössen gegen Art. 19bis BetMG erwartet ihn eine Strafe, die deutlich über der bis zum 7. Oktober 2016 verfügten 6 Monate Haft zu liegen kommen wird. Diese ist somit noch bei Weitem verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.