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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2016 HB.2015.58 (AG.2016.36)

8 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,348 mots·~17 min·5

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. März 2016

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.58

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ , geb. [...],                                                                   Beschwerdeführer

zur Zeit Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel,

vertreten durch Dr. [...] Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Dezember 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. März 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs und Körperverletzung. Es geht um einen Vorfall vom Samstag, 17. Oktober 2015, 03.00 Uhr, beim Hinterausgang des Bahnhofs SBB: Im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen erlitten zwei Personen Schussverletzungen und eine dritte Person anderweitige, leichtere Verletzungen.

A____, nach dem wegen des Verdachts auf Beteiligung an diesem Vorfall schweizweit gefahndet wurde, hat sich 23. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Er wurde festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 über ihn auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 21. Dezember 2015, Untersuchungshaft verfügt und am 18. Dezember 2015 um weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 14. März 2016, verlängert. Gegen diese Verfügung vom 18. Dezember 2015 hat A____ am 22. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 repliziert und an seinen Begehren festgehalten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.2      In der Beschwerde wird, insbesondere in Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr, geltend gemacht, das Zwangsmassnahmengericht habe die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag höher gewichtet als die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers und sei nicht hinlänglich auf dessen Argumente eingegangen. Soweit hier eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass eine entsprechende Rüge zum Einen nicht ausreichend substantiiert und zum Andern insbesondere unbegründet ist. Denn das Zwangsmassnahmengericht setzt sich im ausführlich begründeten Entscheid ausreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Nicht erforderlich ist, dass ein Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie den dringenden Tatverdacht, aber auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr.

3.

3.1      Der Tatverdacht betrifft insbesondere die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs sowie der Körperverletzung, alles Verbrechen respektive Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3, 2 StGB.

Es ist davon auszugehen – und wird auch vom Beschwerdeführer so ausgesagt – dass dieser sich am 17. Oktober 2015 im Anschluss an eine erste handgreifliche Auseinandersetzung in der „[...]“ Lounge mit den späteren Geschädigten B____, C____, und D____ zu einer Aussprache über das Geschehene verabredet hat. Nachdem der Beschwerdeführer kurz vor 03.00 Uhr in Begleitung von E____ sowie eines weiteren, bis jetzt nicht identifizierten Mannes, den der Beschwerdeführer „[...]“ nennt, am vereinbarten Ort (Hinterausgang des Bahnhof SBB) erschienen war und sein Fahrzeug parkiert hatte, sollen laut Aussagen der Geschädigten der Beschwerdeführer und seine Begleiter aus dem Auto gestiegen und dann zügig und ohne zuvor das Gespräch gesucht zu haben, auf die wartende Gruppe zugegangen sein. E____ soll ein Schlaginstrument und der unbekannte Begleiter des Beschwerdeführers eine Schusswaffe in der Hand gehalten und durchgeladen haben. Nach der Darstellung der Geschädigten seien sie von der Gruppe um den Beschwerdeführer angegriffen worden; im Verlaufe der Auseinandersetzung sei es zu Schussabgaben gekommen, wobei der Beschwerdeführer in serbischer Sprache einen Schiessbefehl erteilt habe. B____ hat einen Bauchdurchschuss, C____ eine Schussverletzung am linken Unterschenkel und D____ leichte Prellungen an Kopf und Fuss erlitten. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass er sich mit zwei Begleitern, die er vorsorglich, um sich gegen allfällige Angriffe der „Gegenseite“ verteidigen zu können, aufgeboten habe, zum Treffpunkt begeben habe. Dass E____ ein Schlaginstrument dabei hatte, habe er mitbekommen. Dass der bis jetzt nicht identifizierte Schütze „[...]“ eine Schusswaffe auf sich trug, will er indes erst – aber immerhin – bemerkt haben, als sie das Auto verlassen hatten und auf die „Gegenseite“ zuliefen. Von der Schussabgabe sei er überrascht worden; einen Schiessbefehl habe er keinesfalls erteilt (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme A____/D____ vom 30. November 2015 S. 9).

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.3     

3.3.1   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Tatverdacht gegen ihn in Bezug auf die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs und der Körperverletzung im Laufe der bisherigen Ermittlungen zweifellos erhärtet.

Es haben unterdessen insbesondere alle drei Geschädigten ausgesagt und in Konfrontationseinvernahmen vom 30. November, 1. Dezember und 3. Dezember 2015 mit dem Beschwerdeführer auch bekräftigt, dass dieser den Schützen in serbischer Sprache zur Schussabgabe aufgefordert habe. Wie der Umstand, dass der Geschädigte D____ dies bereits gegenüber der Kantonspolizei vor Ort so angegeben hat, während C____ und B____ den Schiessbefehl erst im Verlaufe des Verfahrens erwähnt haben, zu werten ist, wird der Sachrichter zu beurteilen haben. Für das Haftprüfungsverfahren ist relevant, dass alle drei Geschädigten auch bei der direkten Konfrontation mit dem Beschwerdeführer dabei geblieben sind, dass dieser den späteren Schützen in serbischer Sprache zur Schussabgabe aufgefordert habe. Die Angaben von D____ sollen laut Auswertung eines Tatortvideos vom 10. Dezember 2015 offenbar dem Tatablauf, wie er sich aus einem Tatortvideo ergebe, sehr nahekommen, was immerhin für die grundsätzliche Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Am Rande sei bemerkt, dass die Geschädigten den Beschwerdeführer nicht einfach pauschal belasten, sondern ihn teilweise auch entlasten. So hat  D____ beispielsweise bei seiner ersten Einvernahme vom 21. Oktober 2015 seine im Polizeirapport festgehaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer einen Baselballschläger oder Eisenstange in der Hand gehalten habe, richtig gestellt. Auch beschönigen die Geschädigten ihr eigenes Verhalten nicht; so sagt etwa B____ bei der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2015 aus, bei der Auseinandersetzung in der „[...]“ Lounge sei D____ auch aggressiv gewesen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Schiessbefehl gegeben hat, wird für die Frage der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens allenfalls relevant sein. Es wäre gegebenenfalls – ohne dem Urteil des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – von Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei der versuchten vorsätzlichen Tötung auszugehen. Im Übrigen weist das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun einen Schiessbefehl erteilt hätte – davon auszugehen wäre, dass derjenige, der zwei mit Schlaginstrument und Schusswaffe ausgerüstete Kollegen zu einer Aussprache mit Kontrahenten mitnimmt, billigend in Kauf nimmt, dass die Waffen im Verlaufe der Auseinandersetzung denn auch eingesetzt und Menschen dabei schwer verletzt – respektive gar getötet – werden. Der Beschwerdeführer wusste unbestrittenermassen, dass E____ ein Schlaginstrument auf sich trug. Es entlastet ihn nicht, dass die Ermittlungen nicht erhärtet haben, dass er selber eine Schusswaffe besessen oder Zugang zu einer solchen gehabt hätte. Denn es gibt zahlreiche Indizien, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls von der Schusswaffe wusste. So wurden am Wohnort des Beschuldigten Patronen gefunden, wobei es sich laut Bericht der KTA um dieselbe Munition handeln dürfte, welche auch bei der Schussabgabe an der Güterstrasse verwendet worden war. Das koordinierte Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Begleiter vor Ort – gleichzeitiges Aussteigen aus dem Auto, rasches und entschlossenes Zugehen auf die Opfer mit gezückter Schusswaffe und Schlaginstrument – lässt den Schluss auf eine vorherige Absprache unter den Angreifern zu. Dass bei einer solchen Absprache auch die Schusswaffe zur Sprache gekommen ist, liegt auf der Hand. Sodann räumt der Beschwerdeführer selber jedenfalls ein, er habe bemerkt, dass der Kollege „[...]“ eine Schusswaffe hielt, als sie auf die andere Gruppierung zugingen. Dass er in dem Moment, als er die Schusswaffe bemerkt haben will, seinen Begleiter nicht etwa aufforderte, die Waffe wegzustecken, sondern sich mit seinen bewaffneten Begleitern gleich in den Angriff begab, deutet auch darauf hin, dass er bereits über die Schusswaffe informiert war und deren Einsatz jedenfalls billigte. Es kommt dazu, dass einzig der Beschwerdeführer an dem vorausgehenden Streit und der Rauferei in der „[...]“ Lounge beteiligt gewesen war, während seine späteren Begleiter nichts mit dieser Auseinandersetzung zu tun hatten. Dass unter diesen Umständen der  Beschwerdeführer derjenige war, der überhaupt ein Interesse an einer solchen „Abrechnung“ respektive der „Klärung“ der Situation hatte und entsprechend informiert gewesen sein muss, liegt auch auf der Hand.

3.3.2   Die anfänglichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer haben sich im Laufe der Ermittlungen bestätigt und angesichts der Aussagen der Geschädigten in den Konfrontationseinvernahmen weiter erhärtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es geht um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten; dass die Angaben der Geschädigten teilweise divergieren – von „höchst widersprüchlichen Opferaussagen“, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, kann nicht die Rede sein – ist unter diesen Umständen nicht ungewöhnlich und spricht nicht gegen die Depositionen der Geschädigten. Im Übrigen kann die Beweiswürdigung, namentlich die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und der Geschädigten anderseits, wie bereits festgehalten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorweggenommen werden. Bei einer summarischen Würdigung der verschiedenen Aussagen und der weiteren Umstände ist von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Delikte der versuchten Tötung, des Angriffs und der Körperverletzung auszugehen.

Dass in der ersten Haftverfügung Haft auf 8 Wochen ausgesprochen und diese nun um weitere 12 Wochen verlängert worden ist, ist angesichts des Umstandes, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigt und verdichtet hat, korrekt und angemessen. Es ist nicht nachzuvollziehen, was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand in Bezug auf die Annahme des Tatverdachts ableiten möchte.

3.3.3   Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines dringenden Tatverdachts, auch in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, welche einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen.

Nach dem Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff und Körperverletzung.

4.

4.1      Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel in-dem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 27). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.

4.2      Es geht vorliegend um ein noch nicht restlos geklärtes versuchtes Tötungsdelikt. Zwei Beteiligte, die mutmasslichen Mittäter des Beschwerdeführers, befinden sich nach wie vor auf freiem Fuss. Die Tatwaffe konnte nicht aufgefunden werden. Diese Ausgangslage impliziert, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festhält, grundsätzlich Kollusionsgefahr respektive sie begründet jedenfalls ein grosses Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers. Im Vordergrund steht die Kollusionsgefahr in Bezug auf die flüchtigen Mitbeteiligen E____ und „[…]“, welche als Kollegen des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung vom 17. Oktober 2015 direkt beteiligt gewesen sein sollen. An ihrer Ermittlung und Befragung besteht nach wie vor ein erhebliches Interesse, denn ihre Aussagen könnten weitere Klärung in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse, soweit dieser noch umstritten ist, bringen. Das Zwangsmassnahmengericht weist richtig darauf hin, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr besteht, dass dieser sich, nachdem ihm nun der Umfang der ihm vorgeworfenen Straftaten bekannt ist, und für ihn je nach Beurteilung seines Tatbeitrages sehr viel auf dem Spiele steht, mit den flüchtigen Mitbeteiligten in Kontakt setzen und sich mit ihnen absprechen könnte. Diese Gefahr ist umso grösser, als es sich bei diesen Personen um Bekannte des Beschwerdeführers handelt. Angesichts des gravierenden Vorwurfs, insbesondere der Beteiligung an einer versuchten vorsätzlichen Tötung, muss der Beschwerdeführer eine einschneidende und empfindliche Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit beträchtlich. Er hat unter den gegebenen Umständen ein grosses Interesse daran, dass die noch flüchtigen Mitbeteiligten gegebenenfalls zu seinen Gunsten aussagen. Es gilt zu verhindern, dass der Beschwerdeführer E____ und „[...]“ kontaktiert und zu beeinflussen versucht, bevor diese befragt werden können.

Die vagen, ausweichenden und wenig glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Person insbesondere des Schützen „[…]“ aber auch etwa in Bezug auf den Wohnort von E____ (vgl. etwa Einvernahme vom 13. November 2015 S. 15 ff.; Aktennotiz vom 27. November 2015 betreffend Auswärtstermin in [...]) legen den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer durch sein ausweichendes Aussagenverhalten nicht nur seine Kollegen, sondern in erster Linie sich selbst schützen möchte. So ist nicht nachvollziehbar, dass er weder den Namen des späteren Schützen – der immerhin um 03.00 in der Frühe bereit war, den Beschwerdeführer zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zu begleiten – noch die Adresse oder Kontaktdaten von E____ und „[…]“ kenne. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet auf eine entsprechende Kollusionsbereitschaft hin. Aus dem Umstand, dass die beiden flüchtigen Männer dem Beschwerdeführer offenbar auf blossen Anruf hin ohne Weiteres zur Seite geeilt sein und ihn bei der tätlichen Auseinandersetzung gegen ihnen unbeteiligte Drittpersonen unterstützt haben sollen, lässt sich schliessen, dass sie den Beschwerdeführer wohl gut kennen und ihn auch im Strafverfahren unterstützen würden und für entsprechende Beeinflussungsversuche entsprechend empfänglich wären. Die entsprechende Kollusionsgefahr ist offensichtlich.

4.3      Dass der Beschwerdeführer, nach dem schweizweit gefahndet wurde, sich schliesslich selber gestellt hat, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr nicht zu entkräften. Denn der Beschwerdeführer hat sich nicht etwa umgehend nach dem fraglichen Vorfall sondern erst rund 6 Tage später gestellt. Dies deutet auf Kollusionsbereitschaft hin, zumal der Beschwerdeführer sich über seinen Aufenthaltsort und seine Aktivitäten während dieser 6 Tage reichlich bedeckt hält. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch noch geltend, da er ohnehin bereits 6 Tage Zeit gehabt hätte, sich mit seinen mittlerweile im Ausland befindlichen Mitbeschuldigten abzusprechen und zu kolludieren, könne Kollusionsgefahr nicht weiter bestehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nun, da ihm die Dimensionen und die Einzelheiten des Strafverfahrens gegen ihn bekannt sind, zweifellos grossen Anreiz und auch das Wissen hätte, sich gezielt mit seinen Kollegen abzusprechen. Kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers, welches der Annahme von Kollusionsgefahr entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Auch wenn er den Namen des Beteiligten E____ genannt und eine am Tatort aufgefundene Mütze als Kleidungsstück des Schützen bezeichnet hat, so sind anderseits seine Angaben zu den Mitbeteiligten dermassen vage, dass an echter Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ernsthaft gezweifelt werden muss. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag festhält, gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch die Person des Schützen gut und namentlich kennt. So lässt sich aus einem im Fluchtfahrzeug des Beschwerdeführers gesicherten DNA-Profil schliessen, dass der Beschwerdeführer zwei Personen kennt, welche mit dem mutmasslichen Schützen „[…]“ einen Raubüberfall in D-Duisburg begangen haben, dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch den Schützen weit besser kennt, als er zugibt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Mitbeteiligten gar nicht erreichen könne, weil er nicht über die entsprechenden Kontaktdaten verfüge, erscheint nicht glaubhaft. Wie erwähnt, muss er mit diesen Personen so gut vertraut gewesen sein, dass sie ihm mitten in der Nacht auf blossen Anruf hin bewaffnet zu Hilfe eilten. Auch bei einer Überwachung des Beschwerdeführers durch die Polizei wäre es diesem im Übrigen ohne Weiteres möglich, mittels moderner Kommunikationsgeräte oder über Drittpersonen mit seinen Kollegen in Kontakt zu treten.

4.4      Es besteht nach dem Gesagten zusammengefasst nach wie vor ein grosser Anreiz für den Beschwerdeführer, das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte, insbesondere auf die flüchtigen und noch nicht befragten E____ und „[…]“ (Schütze) zu beeinflussen. Einer solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegengewirkt werden, welche somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat unter diesen Umständen zu Recht Kollusionsgefahr angenommen. Schliesslich ist mit dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft ersichtlich sind. Ein Kontaktverbot, zumal zu Personen, welche flüchtig und – wie „[...]“ – den Ermittlungsbehörden nicht einmal namentlich bekannt sind, kann nicht angeordnet werden und wäre ohnehin zwecklos, könnte es durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Drittpersonen ohne Weiteres umgangen werden; die Einhaltung eines solchen Kontaktverbotes könnte zudem nicht kontrolliert werden.

5.

Schliesslich erweist sich die Untersuchungshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Angesichts der gravierenden Vorwürfe – insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung –  hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die seit dem 23. Oktober 2015 ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 14. März 2016 wären es knapp fünf Monate – offensichtlich deutlich übersteigt. Weiter kann die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden.

Zweifellos ist es für den Beschwerdeführer und seine schwangere Verlobte belastend, dass die angeblich geplante Hochzeit wohl nicht im geplanten Rahmen wird gefeiert werden können, und dass die junge Frau die Schwangerschaft ohne Unterstützung durch den Beschwerdeführer erleben muss. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht festgestellt hat, wusste der Beschwerdeführer aber bereit im Tatzeitpunkt von Schwangerschaft und Hochzeit – und hat sich dennoch auf die gewalttätige Auseinandersetzung eingelassen. Diese Umstände können nicht zu einer anderen Einschätzung bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft führen.

6.

6.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzu-weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten in der Höhe von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.

6.2      Hingegen ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers antragsgemäss ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beschwerde ist der geltend gemacht Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden zu veranschlagen, welcher die Bemühungen für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik abdeckt. Dazu kommen die Auslagen von insgesamt CHF 32.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’300.– sowie Auslagen von CHF 32.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 106.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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