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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.03.2014 HB.2014.9 (AG.2014.215)

26 mars 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,699 mots·~8 min·6

Résumé

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. Mai 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.9

ENTSCHEID

vom 26. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 28. Februar 2014

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. Mai 2014

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 des Raufhandels, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem wurde eine Vorstrafe u.a. wegen Gehilfenschaft zum Angriff im Umfang von 19 Monaten (von insgesamt 28 Monaten) Freiheitsstrafe vollziehbar erklärt. A_____ hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.

Mit separatem Beschluss des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 wurde die Sicherheitshaft über A_____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 23. Mai 2014 verlängert.  

Gegen diesen Beschluss des Strafgerichts hat A_____, vertreten durch lic. iur. [...], gleichentags Beschwerde eingelegt. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung und die sofortige Haftentlassung und ersucht überdies um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 Nichteintreten, eventualiter kostenfällige Abweisung. Das Strafgericht hat am 6. März 2014 den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Der Verteidiger hat am 18. März 2014 repliziert.

Auf Gesuch von A_____ vom 28. Februar 2014 wurde ihm am 5. März 2014 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Beschluss des Strafgerichts über die Haftverlängerung im Sinne von Art. 231 Abs. 1 StPO, der mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 StPO). Der Beschwerdeführer hat am Tag seiner (nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Verurteilung sowohl Beschwerde gegen die Haftverlängerung geführt als auch die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug beantragt. Am 5. März 2014 wurde der vorzeitige Strafvollzug im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO bewilligt. Was diesfalls mit hängigen Haftverlängerungsverfahren geschieht, ist im Einzelfall zu entscheiden: Nach der Rechtsprechung können die laufenden Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden, wenn der Betroffene das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert; ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend (BGE 137 IV 177 E. 2.1). Aufgrund der Interessenlage ist das Vorgehen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, dass er primär die Haftentlassung anstrebt, aber für den Fall der Bestätigung der Sicherheitshaft die günstigeren Bedingungen des vorzeitigen Vollzugs in Anspruch nehmen möchte. Da der vorzeitige Vollzug aber das Fortbestehen der Haftgründe voraussetzt und auch im vorzeitigen Vollzug Haftentlassungsgesuche gestellt werden können (BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3; 1B_116/2013 vom 12. April 2013 E. 2.1, je mit Hinweisen, Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 StPO N 4) und der Beschwerdeführer in der Replik an der Rüge der fehlenden Haftvoraussetzungen festhält, ist das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde weiterhin gegeben. Die Beschwerde ist überdies nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht gemäss § 17 lit. b EG StPO und § 73a Abs. 1 lit. b GOG. Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Das Strafgericht hat die Sicherheitshaft zur Aufrechterhaltung des Strafvollzugs wegen Fluchtgefahr und Fortsetzungsgefahr verfügt. Zur Begründung wurde auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2013, 28. November 2013 und 19. Dezember 2013 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer sei wegen zahlreicher massiver Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden und habe im Falle einer Be­stätigung des Urteils insgesamt eine Freiheitsstrafe von knapp 6 ½ Jahren zu verbüssen. Mit der Urteilseröffnung habe sich für den türkischen Beschwerdeführer eine neue Ausgangslage ergeben, so dass nunmehr auch Fluchtgefahr anzunehmen sei. Zudem sei auch ganz erhebliche Fortsetzungsgefahr anzunehmen, die auch bei der Versetzung in die Untersuchungshaft im September 2013 angenommen worden sei. Weder ein in Basel-Landschaft hängiges Verfahren, noch die Vorstrafe oder die neu hängigen Verfahren hätten den Beschwerdeführer von der Fortsetzung der Delinquenz abgehalten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er auch nicht ernsthafte Einsicht oder Reue gezeigt.

3.

Der Verteidiger rügt, die Annahme von Fluchtgefahr sei willkürlich. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren, habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und keine Verwandten oder Bekannten in der Türkei. Er sei letztmals vor mehr als 10 Jahren in der Türkei gewesen und habe zur Türkei nicht den geringsten Bezug. Bezüglich der Fortsetzungsgefahr wird eingewandt, es widerspreche dem gesunden Menschenverstand und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Haftentlassung weiter delinquieren würde. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz liege bei objektiver Betrachtung bei 0 %.

4.

4.1      Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund (wie Fluchtgefahr oder Fortsetzungsgefahr) besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, mit Hinweis auf Forster, in: Basler Kommentar, Art. 221 StPO, N 14; AGE HB.2013.68 vom 30. Dezember 2013 E. 4.3).

4.2      Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht ein materielles Strafurteil gefällt. Es hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit anderen Beschuldigten wiederholt an Schlägereien beteiligt hat, wobei den Opfern Kopfverletzungen zugefügt wurden (Strafurteil vom 28. Februar 2013 und Anklageschrift, Akten S. 2741 ff.). Es handelt sich um folgende Schlägereien:

–      am 9. Mai 2013 gegen den Türsteher des Restaurants […],

–      am 7. September 2013 im […] gegen einen ihm unbekannten Jugendlichen,  

–      am 7. September 2013 in […] gegen einen dort anwesenden Mann.

Aus dem Strafurteil geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Untersuchungshaft versetzt wurde, und zwar vom 21. bis 28. November 2008, vom 4. Februar bis 30. März 2009, vom 3. bis 12. März 2010 und vom 11. bis 13. Januar 2008. Gemäss Anklageschrift wurde ihm auch am 2. Februar 2013 und am 9. Mai 2013 die Freiheit entzogen (Akten S. 2742).

4.3      Bei dieser Vorgeschichte ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung zur Fortsetzungsgefahr ausgestellt wird. Er hat wiederholt Gewalttaten begangen und die körperliche Integrität von anderen Menschen bedroht. Die wiederholten Konflikte mit der Rechtsordnung und die wiederholten Freiheitsentzüge haben den Beschwerdeführer aber nicht dazu bewogen, auf die Fortsetzung von Straftaten zu verzichten und insbesondere keine Gewalttaten zu begehen. Mit Blick auf die Gefährdung der Öffentlichkeit ist zudem zu erwähnen, dass sich die Gewalt gegen ihm unbekannte Personen richtete, so dass die Auswahl der Opfer zufällig erscheint. Einzig die inzwischen verbüsste Haftdauer von bald 7 Monaten könnte (theoretisch) zu einem Umdenken geführt haben. Dafür, dass dies praktisch so wäre, sind keine konkreten Anzeichen ersichtlich. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht weder Einsicht noch Reue gezeigt habe, deutet eher auf das Gegenteil hin. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, im Falle einer Entlassung des Beschuldigten bestehe die ernsthafte Befürchtung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer, zu bestätigen.

5.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; AGE HB.2014.6 vom 4. März 2014 E. 4; HB.2012.33 vom 27. August 2012 E. 4), muss die Frage, ob neben Fortsetzungsgefahr auch Fluchtgefahr bestehe, nicht abschliessend geklärt werden. Vorsicht bei der Beurteilung ist auch geboten, weil der angefochtene Beschluss des Strafgerichts keine eigenen Ausführungen enthält, sondern pauschal auf frühere Hafturteile verweist.

Aus den Akten ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und im Zeitpunkt der Festnahme arbeitslos war (Akten S. 307). Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hatte zeitweise seinen Wohnort nicht angemeldet und wollte den Ort, wo er damals schlief, gegenüber der Strafbehörde nicht angeben (S. 318). Diese Umstände sprechen doch für eher prekäre Lebensumstände, die auf eine fehlende Verankerung in der Schweiz hindeuten. Zusammen mit der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe können sie für die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Flucht sprechen (Schmid, Praxiskommentar, Art. 221 StPO N 6). Entsprechend ist die Fluchgefahr auch im Vollzugsauftrag betreffend den vorzeitigen Strafvollzug vom 5. März 2014 vermerkt. Anzumerken ist noch, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nicht eine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Fluchtgefahr ist. Fluchtgefahr ist auch bei Schweizer Bürgern anzunehmen, wenn konkrete Hinweise für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Flucht bestehen (vgl. BGer 1B_73/2007 vom 14. Mai 2007).

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Schweiz droht. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Ausländergesetz). Auch ein Ausländer, der in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, kann weggewiesen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33). Ob es im Falle des Beschwerdeführers soweit kommt, hat aber die zuständige Migrationsbehörde unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden. Die Frage, ob die blosse Möglichkeit einer späteren Wegweisung für die Annahme von Fluchtgefahr ausreicht, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

6.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. September 2013 in Haft. Die seitherige Haftdauer von bald 7 Monaten hat die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe von insgesamt knapp 6 ½ Jahren noch nicht erreicht. Ersatzmassnahmen, womit den umschriebenen Gefahren begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach wie vor als verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger beantragt die amtliche Verteidigung. Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erscheint, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Verteidiger ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Dafür kann auf die eingereichte, mit der Replik ergänzte Honorarnote abgestellt werden (4.5 Stunden zu CHF 200.–, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Verteidiger, lic. iur. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 12.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 72.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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