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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2014 HB.2014.37 (AG.2014.785)

23 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,526 mots·~8 min·6

Résumé

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 19. Februar 2015

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.37

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 27. November 2014 (rektifiziert am 1. Dezember 2014)

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 19. Februar 2015

Sachverhalt

Mit Urteil vom 27. November 2014 hat das Strafdreiergericht A_____ des Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der geringfügigen Hehlerei, des Betrugs und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. September 2013) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde die gegen A_____ am 27. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt. Mit Beschluss vom gleichen Datum (am 1. Dezember 2014 rektifiziert) hat das Strafgericht die bis dahin bestehende Sicherheitshaft über A_____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 19. Februar 2015, verlängert.

A_____ hat einerseits am 28. November 2014 gegen das materielle Urteil Berufung angemeldet, andererseits am 4. Dezember 2014 gegen den Beschluss betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt er, die Sicherheitshaft sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Dezember 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verlängerung der Sicherheitshaft vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Das gilt auch für Beschlüsse betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 121 Abs. 2 StPO).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. zuletzt AGE HB.2014.33 vom 3. November 2014). Der Beschwerdeführer verzichtet denn auch zu Recht darauf, das Vorliegen des Tatverdachts zu bestreiten.

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz stützt die angeordnete Haftverlängerung im angefochtenen Beschluss auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen, AGE HB.2014.11 vom 9. April 2014 E. 2.3).

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Urteil noch mindestens zwei Jahre Freiheitsentzug drohen, dass er weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Wohnung verfüge und hohe Schulden und offene Betreibungen vorweise. Er habe zwischen November 2006 und April 2009 im Ausland geweilt. Tragfähige Beziehungen in der Schweiz habe er nur zu seiner Mutter und zu seinem Stiefvater. Eine Kaution, die von Dritter Seite – dem Stiefvater – geleistet werden müsste, erachtete die Vorinstanz nicht als hinreichende Sicherheit. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Strafgericht die Fluchtgefahr unzureichend begründet habe. Die zu erwartende Strafhöhe genüge für sich alleine nicht zur Begründung der Fluchtgefahr. Bei den übrigen Ausführungen handle es sich um „Scheinbegründungen“. Die Aufhebung der Haft gegen Leistung einer Kaution durch den Stiefvater, zu dem der Beschwerdeführer eine tragfähige Beziehung habe, sei mit willkürlicher Begründung abgelehnt worden.

2.3.2   Entscheidend für die Beurteilung der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum 19. Februar 2015 ist die Lage, wie sie sich für das erstinstanzliche Gericht dargestellt hat. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt worden, wovon derzeit etwas mehr als 15 Monate verbüsst sind. Damit ist ein hoher Strafrest offen. Würde das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, wären selbst im Fall einer Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssen von 2/3 der Strafe noch rund 23 Monate zu verbüssen. Die Chancen der Berufung sind im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar, da weder das erstinstanzliche begründete Urteil noch eine begründete Berufungserklärung vorliegt und im Übrigen auch noch nicht feststeht, ob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Anschlussberufung erheben wird. Erst die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren wird diesbezüglich eine genauere zeitliche Einschätzung vornehmen können. Derzeit muss von einem erheblichen Strafrest ausgegangen werden. Der Verteidigung ist ferner entgegenzuhalten, dass die von der Vor-instanz ausgefällte Strafe weit von der Grenze zu einem Strafbereich liegt, in welchem der teilbedingte Vollzug noch möglich wäre. Zu folgen ist der Vorinstanz auch bezüglich ihrer Erwägungen zum Risiko, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Vollzug der Strafe entziehen könnte. Es handelt sich mitnichten um Scheinbegründungen. Vielmehr hat die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers bezüglich der massgeblichen Punkte korrekt gewürdigt. Der Beurteilte ist in Haiti geboren und bis zum 12. Lebensjahr dort aufgewachsen. Er lebt seit 13 Jahren mit Unterbrüchen in Basel und Umgebung. Am 1. November 2006 ist er ohne Angabe einer neuen Adresse aus Basel weggezogen. Am 30. April 2009 ist er von St. Louis (Frankreich) zugezogen. Ob er während dieser Zeit (und während der gesamten Zeit) bei seiner nach St. Louis gezogenen Mutter gewohnt hat, wie dies von der Verteidigung behauptet wird, kann offen bleiben. Es ändert nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens nicht in der Schweiz verbracht hat und demnach zwingend Verbindungen zum Ausland unterhalten muss. Er hat beruflich in der Schweiz nie richtig Fuss fassen können. Dass er im Militär den Rang eines Wachtmeisters erreicht hat, ist zwar löblich, stellt aber keine tragfähige Lebensgrundlage dar. Die hohen Schulden und Betreibungen des Beschwerdeführers erhöhen den Anreiz, sich der insgesamt schwierigen Situation durch ein Absetzen ins Ausland zu entziehen. Ein stabiles familiäres Umfeld fehlt. Der Beschwerdeführer hätte durch eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen wenig zu verlieren. Die Fluchtgefahr muss unter diesen Umständen bejaht werden.

2.3.3   Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_30/2014 vom 31. Januar 2014 nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Die Ausgangslage, die dem genannten Entscheid zugrunde lag, unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. In jenem Verfahren war ein Haftentlassungsgesuch im Rahmen eines Berufungsverfahrens von einem bereits eingesetzten Verfahrensleiter abgewiesen worden. Von einer langjährigen Strafe waren, unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach 2/3 der Strafdauer, lediglich noch zehn Monate Freiheitsentzug offen. Vorliegend sind noch fast zwei Jahre offen. Es kommt hinzu, dass in jenem Fall die zeitliche Komponente des Freiheitsentzugs aufgrund des Verfahrensstadiums besser abzuschätzen war als vorliegend. Schliesslich wurde aber auch jene Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen.

2.4      Als unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung auch bezüglich der Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz eine Haftentlassung gegen eine Kaution ablehnt. Die Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Problematik der Drittkaution) vermögen zu überzeugen. Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass eine Drittkaution nicht einmal verbindlich angeboten worden ist. Der Stiefvater habe laut dem Verteidiger lediglich erklärt, die Bezahlung einer Kaution „prüfen“ zu wollen: Entsprechend formuliert ist auch das Schreiben des Stiefvaters des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 (bei den Akten). Auch andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verteidiger wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der vom Verteidiger erbrachte Arbeitsaufwand zu schätzen. Angesichts seiner Kenntnis des Falls und des Umfangs der Beschwerdeschrift ist von einem Aufwand von rund 5 Stunden auszugehen. Diese sind mit dem bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Verteidiger, [...], wird zufolge Bewilligung der un-entgeltlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin:                                                     Der Gerichtsschreiber:

Dr. Marie-Louise Stamm                                       lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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