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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 HB.2014.25 (AG.2014.515)

22 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,954 mots·~20 min·5

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Oktober 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.25

ENTSCHEID

vom 22. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Oktober 2014

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 7. April 2014 anlässlich einer Fahndung nach einem Trickdiebstahl in Pratteln BL zusammen mit drei weiteren Personen ([…]) von der Kantonspolizei Basel-Landschaft festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2014 wurde über A_____ für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 6. Mai 2014, die Untersuchungshaft angeordnet. In der Folge wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen und die angeordnete Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 9. Mai und 4. August 2014 um jeweils 12 Wochen, bis zum 1. August 2014 resp. letztmals bis zum 27. Oktober 2014 verlängert.

Am 8. August 2014 hat der anwaltlich vertretene A_____ gegen die letztmalige Haftverlängerung Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ihm sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 19. August 2014 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer wird eine Beteiligung an mehreren gemeinschaftlich begangenen Trickdiebstählen vorgeworfen. Anlässlich der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 10. April 2014 stand ein Trickdiebstahl in Pratteln vom 7. April 2014 im Vordergrund, wobei sich der diesbezügliche Tatverdacht primär aus der Anhaltesituation ergab. Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit drei weiteren Personen in seinem Auto angehalten. Die bei diesem Diebstahl Geschädigte soll zwei der Angehaltenen ([…]) als Täter identifiziert haben. Aufgrund von Videomaterial sei erstellt, dass im Zeitraum, als die Geschädigte auf der Bank Bargeld bezogen habe, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug vorbeigefahren sei. In der Folge habe […] die Bank betreten und sei anschliessend direkt vor der Bank wieder ins Fahrzeug des Beschwerdeführers eingestiegen. Sie habe zudem eingestanden, dass sie das beim Beschwerdeführer vorgefundene, der Stückelung des Deliktsbetrages entsprechende Geld gestohlen habe. Schliesslich seien die Aussagen aller vier Festgenommenen – teilweise in sich sowie auch zueinander – widersprüchlich, namentlich in Bezug auf den Grund der Einreise in die Schweiz und des Aufenthalts in Pratteln, das Ziel der Fahrt und die verwandtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gruppe. Es bestehe daher der dringende Tatverdacht einer Beteiligung auch des Beschwerdeführers, zumal ein plausibler Grund für seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts nicht ersichtlich sei, er das „Tatfahrzeug“ gelenkt und nunmehr eingeräumt habe, das deliktische Geld, angeblich als Benzingeld, entgegen genommen zu haben.

Im Rahmen der erstmaligen Haftverlängerung vom 9. Mai 2014 kam zum vorgenannten ein weiterer Trickdiebstahl vom 10. März 2014 in Basel hinzu, wobei sich der Verdacht auf den Polizeirapport, die Videoaufzeichnung in der Migros – welche den Beschwerdeführer und die anderen Mitbeschuldigten bei der mutmasslichen Observierung des späteren Opfers zeigt – und das auch den Beschwerdeführer belastende Geständnis des Mitbeschuldigten [...] stützte. Schliesslich wurde der Verdacht betreffend weiterer Trickdiebstähle geäussert, namentlich im Zusammenhang mit Sichtungen der vom Beschwerdeführer benutzten Fahrzeuge. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt erachtete es als nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich als Chauffeur und damit gewissermassen rein dienstlich beteiligt gewesen sei, zumal er mit Mitbeschuldigten, insbesondere [...], verwandt sei; diese sei seine Nichte. Nach Aussagen von [...] soll zudem [...] der Lebensgefährte einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers sein. Auffällig sei überdies, dass seine Frau ([...]) den gleichen Nachnamen trage, wie der zurzeit ebenfalls wegen Trickdiebstahls in Untersuchungshaft sitzende […].

In der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. August 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht schliesslich erwogen, entgegen der Verteidigung habe sich der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zerschlagen sondern vielmehr weiter erhärtet. Dem Einwand, wonach ihn die Mitbeschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Juli 2014 entlastet hätten, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Einvernahme den Tarif durchgegeben und die anderen indirekt angewiesen habe, was sie auszusagen hätten. Dies derart, dass er ausgesagt habe: „Ich bin hierhergekommen, um zu betteln und um ein Auto zu kaufen. Was die anderen getan haben, weiss ich nicht. Bitte fragen Sie die anderen Personen, ob sie es bestätigen können, dass ich nichts gewusst habe…“. Angesichts dieser Beeinflussung komme den in der Folge von den Mittätern vorgebrachten Bestätigungen kaum ein relevantes Gewicht zu. Abgesehen davon seien seit dem letzten Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft auch einige zusätzliche belastende Momente hinzugekommen. So werde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten anlässlich eines Trickdiebstahls vom 11. März 2014 gefahren habe, durch die Tatsache bestätigt, dass er gleichentags am Grenzübergang Lysbüchel mit den beiden kontrolliert worden sei. Zu seiner ersten Fahrt in die Schweiz habe er am 22. Mai 2014 gesagt: „Ich wollte Leute auf dem Parkplatz ansprechen, um Geld zu erbetteln. Ich erinnere mich, dass ich sogar [...] gesagt habe, dass ich mich mit Stehlen nicht mehr beschäftigen werde […]. Die Antwort war nur, du kannst nur betteln, wir machen unsere Sachen und Du machst deine“. Damit dürfte dem Beschwerdeführer schon am 10. März 2014 klar gewesen sein, dass die anderen zum Stehlen und eben nicht zum Betteln mit ihm mitgefahren seien. Zudem habe er in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Juli 2014 selber angegeben, dass er am 3. und 4. April 2014 in Orpund BE gewesen sei, was den Verdacht bestätige, dass er die Mitbeschuldigten anlässlich der Trickdiebstähle in Biel und Brügg BE gefahren habe.

2.3      Der Beschwerdeführer lässt einwenden, entgegen der Vorinstanz habe sich ein konkreter Tatverdacht für die Mittäterschaft oder strafbare Teilnahme an den von den Mitbeschuldigten teilweise gestandenen Diebstählen trotz der weitfortgeschrittenen Strafuntersuchung nicht erhärten lassen. Zwar treffe es zu, dass zusätzliche Diebstähle ans Licht gekommen seien, für welche die Mitbeschuldigten dringend verdächtigt würden. Ebenso sei zutreffend, dass der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die Mitangeschuldigten am 11. März 2014 mit dem Auto nach Basel gefahren habe, wo diese mutmasslich einen Diebstahl begangen hätten. Weiter sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 3. und 4. April 2014 mit seinem Auto in Orpund gewesen sei und dass die Mitbeschuldigten verdächtigt würden, an diesen Tagen in Biel und Brügg BE je einen Diebstahl resp. einen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu haben. Es sei aber offensichtlich unhaltbar, die örtliche Anwesenheit des Beschwerdeführers am 11. März sowie 3. und 4. April 2014 als ausreichendes Indiz für die Mittäterschaft oder mindestens strafbare Teilnahme zu betrachten. Der Verdacht, dass die Mitbeschuldigten eine Strecke mit dem Beschwerdeführer mitgefahren seien, mache ihn nicht zwangsläufig zum Mittäter oder Teilnehmer an den vorgeworfenen Diebstählen, zumal diejenigen des 3. und 4. April 2014 nicht in Orpund sondern in Biel und Brügg begangen worden sein sollen. Dies belege immerhin, dass sich die Mitbeschuldigten alleine vom Beschwerdeführer in Orpund entfernt haben müssten, um deliktische Handlungen zu begehen. Es bestehe kein Verdacht dafür, dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten unmittelbar zum Deliktsort gefahren oder gar als Lenker eines Fluchtfahrzeugs fungiert habe. Vielmehr sei es allem Anschein nach so, dass die Mitbeschuldigten die Delikte alleine geplant und den Beschwerdeführer nicht miteinbezogen, sondern ihn mit seinem Auto lediglich bei einigen – lange nicht bei allen – Diebstählen als Verkehrsmittel benutzt hätten. Dabei hätten sie ihm vorgespiegelt, keine deliktischen Handlungen zu begehen, sondern lediglich zu betteln, hätten sie doch gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht zuletzt wegen seiner laufenden Bewährung in Deutschland jedem deliktischen Erwerb abgeschworen habe. Dass es sich bei dieser Interpretation der Ereignisse um mehr als eine blosse Schutzbehauptung handle, ergebe sich aus den Aussagen der Mitbeschuldigten, welche den Beschwerdeführer ausdrücklich entlastet hätten. Eine Absprache sei aufgrund der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen. Das Zwangsmassnahmengericht  berücksichtige die entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten zu Unrecht nicht mit der Begründung, diese seien nur deshalb entstanden, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme ungefragt den Tarif durchgegeben und damit die anderen indirekt zu den Aussagen angewiesen habe. Diese Interpretation sei nicht haltbar. Zunächst sei es legitim und verständlich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Konfrontationseinvernahme darum ersucht habe, die Mitbeschuldigten nach seiner Rolle zu befragen, nachdem er diesen Antrag bereits mehrfach in den Einvernahmen gestellt habe, aber ihm und seiner Verteidigung bisher keinerlei Teilnahmerechte bei der Befragung der Mitbeschuldigten gewährt worden seien. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich unredlich verhalten, sei unverständlich und könne nur in Unkenntnis der bisherigen Einvernahmeprotokolle zustande gekommen sein. Aus diesen ergebe sich, dass die teilweise geständigen Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer längst von sich aus entlastet hätten. So habe namentlich [...] schon am 15. Mai 2014 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe geglaubt, sie ([...]) gehe ins Geschäft betteln. Es sei auf die wahrheitsgemässen und unbeeinflussten, entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten abzustellen.

Entgegen der Vorinstanz sei sodann der Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach [...] zu ihm gesagt haben soll, er könne betteln, sie würden ihre Sachen machen, für die Annahme eines genügenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht ausreichend. Selbst wenn er es für möglich gehalten habe, dass die Mitbeschuldigten die Ausflüge teilweise nicht nur zum Betteln, so auch für deliktische Handlungen genutzt hätten, vermöge dies unter Berücksichtigung der entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten keinen genügenden Tatverdacht weder der Mittäterschaft noch der Gehilfenschaft zu begründen. Der subjektive Tatbestand erfordere, dass der Gehilfe wisse oder damit rechnen müsse, dass er eine bestimmt geartete Straftat unterstütze und dies in Kauf nehme. Vorliegend fehle aber die Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes auf eine bestimmte Tat, habe doch der Beschwerdeführer nicht einmal wissen können, welche der Ausflüge jeweils für ein deliktisches Verhalten genutzt würden, geschweige denn für welche Art von Delikt. Solches lasse sich aus der angeblichen Aussage von [...] nicht schliessen. Wenn überhaupt, habe er nur für möglich halten können, dass die anderen in der Lage wären, nebst dem Betteln Vermögensdelikte zu begehen. Er habe aber nicht wissen können, wann, wo und welche Delikte die anderen begehen würden. Daher falle heute, bei bereits abgeschlossenen polizeilichen Untersuchungen, ein genügender Verdacht für eine Gehilfenschaft ausser Betracht, zumal auch die objektive Förderung der Tat äusserst fraglich sei, da der Beschwerdeführer offensichtlich nie als Lenker eines Fluchtfahrzeugs fungiert habe und die Mitbeschuldigten die mutmasslichen Delikte auch bei einer Anreise mit dem Zug gleich hätten begehen können. Dies hätten sie gemäss den Protokollen denn auch grösstenteils getan. Zusammenfassend fehle es mit Bezug auf den Beschwerdeführer an einem dringenden Tatverdacht.

2.4      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Haftanordnungs- und Haftverlängerungsverfügungen vom 10. April und 9. Mai 2014 unangefochten geblieben sind. Davon, dass der diesbezügliche Verdacht nicht genügend dringend gewesen wäre, kann keine Rede sein. Es wird zudem nichts vorgebracht, was den damals als dringend beurteilten Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den Trickdiebstählen vom 7. April 2014 in Pratteln und vom 10. März 2014 in Basel zu entkräften vermöchte. Der Tatverdacht bleibt daher vorderhand bestehen. Es kann auf das in Erwägung 2.2 hiervor Gesagte sowie die Haftanordnungs- und –verlängerungsverfügen vom 10. April und 9. Mai 2014 verwiesen werden.

Hinzu kommt sodann, dass sich der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt in seiner Haftverlängerungsverfügung vom 9. Mai 2014 geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer könnte an weiteren Trickdiebstählen und ähnlich gelagerten Fällen beteiligt sein, in der Zwischenzeit weiter erhärtet hat. So werden die Mitbeschuldigten [...] und [...] sowie eine Frau, bei der es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Trickdiebstahl in Pratteln um [...] handeln könnte, namentlich mit 9 Trickdiebstählen in der Region Biel BE in Verbindung gebracht, welche zwischen dem 26. März und dem 4. April 2014 und damit nur wenige Tage vor ihrer Verhaftung in Pratteln stattgefunden haben (vgl. Akten Bd. 2, Ermittlungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2014 mit Beilagen). Es ist zudem unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit ebenfalls in der Region Biel unterwegs war, wo er gemäss eigenen Angaben „einige Tage“ vor seiner Verhaftung den von ihm gelenkten Opel Vectra erworben hat. Entgegen der Verteidigung entlastet es ihn daher nicht, dass er am 3. und 4. April 2014 in Orpund, nicht in Biel und Brügg gewesen sein will, wo die Mitbeschuldigten Trickdiebstähle begangen haben sollen. Zum einen ist Orpund lediglich 10 Fahrminuten von Biel entfernt, zum andern fällt auf, dass wenige Tage vor den Taten in Biel und Brügg, am 27. März 2014, auch in Orpund zwei ähnlich gelagerte Trickdiebstähle begangen wurden, deren die Mitbeschuldigten dringend verdächtigt werden und an denen der Beschwerdeführer mutmasslich als Fahrer beteiligt war. Nun trifft es zwar zu, dass allein die örtliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an diesen Orten ihn „nicht zwangsläufig“ zum Mittäter oder Teilnehmer an den von den Mitbeschuldigten mutmasslich begangenen Diebstählen macht, wie die Verteidigung einwendet. Ein dringender Tatverdacht hierfür lässt sich aber angesichts der Häufigkeit der gemeinsamen Fahrten zu Deliktsorten, zugestandenermassen auch am 11. März 2014 in Basel, nicht von der Hand weisen, zumal der Beschwerdeführer diese Fahrten durch die halbe Schweiz nicht plausibel erklären konnte. So hat er anlässlich seiner Verhaftung übereinstimmend mit den Mitbeschuldigten aber wenig glaubhaft ausgesagt, er habe zusammen mit den anderen von seinem temporären Wohnort in Mulhouse fürs Osterfest nach Rumänien fahren wollen (Protokoll vom 7. April 2014, S. 4 [Akten Bd. 3]). Dies vermag freilich seinen – zu diesem Zeitpunkt wohlweislich verschwiegenen – Aufenthalt in der Region Biel einige Tage zuvor und die rege Reisetätigkeit nicht zu erklären. Auch seine Einlassungen zum Grund seiner Anwesenheit in der Schweiz resp. im angrenzenden Frankreich sind widersprüchlich und wenig glaubhaft. So hat er in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, er sei in die Schweiz gekommen, um billige Autos zu kaufen und in Rumänien zu verkaufen (Protokoll S. 7), wobei auffällt, dass er kaum über genügend Mittel verfügte, um auch nur seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er hat denn auch eingeräumt, dass er auch zum Betteln hierher gekommen sei, was freilich mit dem angeblichen Autokauf und den bereits aus Rumänien mitgebrachten Schweizerfranken – dem mutmasslichen Deliktsbetrag – in Widerspruch steht. Später sagte er hierzu wiederum, er sei nach Frankreich gekommen, um Arbeit als Autolackierer oder Mechaniker zu suchen (Protokoll vom 22. Mai 2014, S. 3 f. [Akten Bd. 3]). Unter dieser Annahme ist aber wenig plausibel, weshalb er dann nur wenige Wochen nach seiner Ankunft zur Arbeitssuche in Frankreich am 10. März (Protokoll S. 2) bereits wieder nach Rumänien hätte zurückkehren sollen. Das von ihm genannte Osterfest kommt als Grund hierfür kaum in Frage. Es erscheint daher viel naheliegender, zumal angesichts der Widersprüche seiner Aussagen und der häufigen Ortswechsel innerhalb der Schweiz, dass sein hiesiger Aufenthalt einen kriminaltouristischen Hintergrund hat. Jedenfalls liegt dieser Verdacht nahe. Nicht plausibel ist schliesslich, dass er von den Diebstählen der anderen nichts gewusst haben will, zumal er sie, wie hiervor dargestellt, an zahlreiche Tatorte gefahren hat. Abgesehen davon hat er in seiner Einvernahme vom 22. Mai 2014 selber eingeräumt, dass [...] entsprechende Bemerkungen gemacht hat. So hat er im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Ankunft in Frankreich am 10. März 2014 ausgesagt: „Ich erinnere mich, dass ich sogar [...] gesagt habe, dass ich mich mit Stehlen nicht mehr beschäftigen werde […]. Die Antwort war nur, du kannst nur betteln, wir machen unsere Sachen und Du machst deine“ (Protokoll vom 22. Mai 2014 S. 4). Angesichts dieser Aussage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwogen hat, dem Beschwerdeführer dürfte schon am 10. März 2014 klar gewesen sein, dass die anderen zum Stehlen und eben nicht zum Betteln mit ihm mitgefahren seien. Entgegen der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer angesichts der Aussagen von [...] ihm gegenüber nicht klar gewesen sein soll, dass die Mitbeschuldigten nicht zum Betteln sondern zum Stehlen in die Schweiz resp. nach Frankreich gekommen sind. Soweit die hier nicht abschliessend zu beurteilende Frage des Vorsatzes angesprochen wird, ist immerhin zu bemerken, dass Thema des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und [...] nicht etwa irgendwie geartete Vermögensdelikte waren, ging es doch bei der Diskussion konkret ums Stehlen resp. Betteln. Auch trifft es nach dem Gesagten gerade nicht zu, dass die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer über ihre Absichten im Dunkeln gelassen hätten; im Gegenteil. Davon ist umso weniger auszugehen, als zwischen dem Beschwerdeführer und mindestens zwei der drei Mitbeschuldigten ein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht, welches er indes wohlweislich verschwiegen hat. So hat [...] ausgesagt, sie sei die Nichte des Beschwerdeführers (Protokoll vom 7. April 2014, S. 4 [Akten Bd. 3]), was angesichts desselben Familiennamens ihrer Mutter und des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint. Zudem soll [...] gemäss Aussagen von [...] der Schwager des Beschwerdeführers resp. der Lebensgefährte seiner zweiten Schwester sein (Protokoll vom 28. April 2014, S. 6 [Akten Bd. 3]). Unter diesen Umständen ist auch seine Erklärung, wonach er die Mitbeschuldigten mehr oder weniger zufällig in einer Bar in Frankreich kennengelernt habe (Protokoll vom 7. April 2014, S. 8), offensichtlich unzutreffend. Es entsteht vielmehr der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer seine enge Verflechtung mit den Mitbeschuldigten und ihren Taten – die Verwandtschaft und die gleichzeitige örtliche Anwesenheit an den Tatorten – bewusst zu verschleiern versucht, zumal er bei den Taten offenbar überwiegend nicht unmittelbar in Erscheinung getreten ist, sondern nur der Fahrer war.

Entgegen der Verteidigung entlastet es den Beschwerdeführer, nicht zuletzt angesichts seiner eigenen Aussagen um die deliktischen Absichten der Mitbeschuldigten, nicht, dass namentlich seine Nichte im Zusammenhang mit dem Trickdiebstahl vom 7. April 2014 in Pratteln zu Protokoll gegeben hat, er habe von den Diebstählen nichts gewusst resp. geglaubt, sie würde in den Geschäften betteln (Protokoll vom 15. Mai 2014, S. 3). Dies ist im Übrigen auch deswegen unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer unmöglich angenommen haben kann, die ihm von seiner Nichte nach dem kurzen Halt von 10 bis 20 Minuten überreichten CHF 380.– in Noten könnten von Betteleien stammen. Abgesehen davon widerspricht dies auch seiner ursprünglichen Aussage, wonach er das Geld aus Rumänien mitgebracht habe, um hier ein Auto zu kaufen (Protokoll vom 7. April 2014, S. 7; Protokoll vom 8. April 2014, S. 2 f.; Protokoll vom 29. April 2014, S. 3). Aus dem hiervor genannten Grund führt auch die von der Verteidigung zitierte Aussage von [...], wonach der Beschwerdeführer von dessen Diebstählen nichts gewusst haben soll, zu keiner Entlastung. Es fällt auch auf, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten zur Rolle des Beschwerdeführers sehr pauschal gehalten sind. Schliesslich hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme zutreffend darauf hingewiesen, dass diesen angesichts der gleich zu Beginn vom Beschwerdeführer geäusserten klaren Anweisung an die Mitbeschuldigten kaum relevantes Gewicht zukommt. Es kann auf das in Erwägung 2.2 hiervor Dargestellte verwiesen werden. Die augenfällige Beeinflussung des Beschwerdeführers ist insofern relevant, weil er von den früheren Aussagen der Mitbeschuldigten offenbar keine Kenntnis hatte. Entgegen der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer lediglich darum ersucht hätte, die Mitbeschuldigten nach seiner Rolle zu befragen. Auch ist es aufgrund der klaren Einflussnahme zu Beginn der Konfrontationseinvernahme ohne Belang, dass vor der Einvernahme aufgrund der Untersuchungshaft keine Möglichkeit zur Absprache bestand. 

2.5      Nach dem Gesagten ist, namentlich angesichts der zahlreichen gemeinsamen Fahrten zu Deliktsorten, der engen familiären Verhältnisse der Beteiligten und der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung an zahlreichen Trickdiebstählen in mehreren Kantonen, wohl in erster Linie als Fahrer, zweifellos zu bejahen. Eine abschliessende Beurteilung wird erst das Sachgericht vorzunehmen haben.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bejaht.

3.1      Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

Dem Beschwerdeführer wird eine Beteiligung an zahlreichen Trickdiebstählen in mehreren Kantonen vorgeworfen. Angesichts der grossen Zahl von Fällen und der mutmasslich daran beteiligten Personen steht zudem die Frage der gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung im Raum. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er erst vor kurzem in Deutschland wegen einschlägigen Delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Gemäss eigenen Angaben soll er als Mittäter gestohlen haben (Protokoll vom 29. April 2014, S. 7 [Akten Bd. 3]). Er besitzt daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt weder über einen Wohnsitz noch über persönliche Beziehungen zur Schweiz; seine Familie lebt gemäss eigenen Angaben in Rumänien. Unter den geschilderten Umständen ist daher mit der Vorinstanz von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Die Verteidigung stellt diese denn auch gar nicht in Abrede, resp. begründet deren Fehlen einzig mit dem angeblich nicht gegebenen Tatverdacht.

3.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich auch bandenmässige Verbindungen zu den Mitbeschuldigten – und allenfalls weiteren Personen (vgl. die zahlreichen Akten) – bestritten. Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er sich in Freiheit mit Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzen und die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnte, zumal die Vorwürfe erheblich sind und ihm dementsprechend eine empfindliche Sanktion droht. Aus dem hiervor zum Ablauf der Konfrontationseinvernahme Gesagten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bereits Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt hat, indem er die erstbeste Gelegenheit hierzu ergriffen hat. Dass das Untersuchungsverfahren bald abgeschlossen sein dürfte, ändert an der Kollusionsgefahr nichts, wird doch das urteilende Sachgericht die Beschuldigten wohl persönlich anhören wollen.

4.

Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der schweren Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafe bei einer Verurteilung eine längere Gefängnisstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft von mittlerweile knapp 7 Monaten noch bei weitem übersteigen dürfte. Zudem besteht nicht zuletzt wegen der Schwere der untersuchten Straftaten und der Tatsache, dass die deliktischen Machenschaften einer vermutungsweise grösseren Trickdiebstahl-Gruppierung Gegenstand der Untersuchungen bilden, ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der zahlreichen, kantonsübergreifenden Delikte und der grossen Zahl möglicher (Mit)-Täter gestalteten sich die Untersuchungen zudem aufwändig. Die Verteidigung hat die Dauer der Untersuchungshaft denn auch gar nicht kritisiert. Auch macht sie keine tauglichen Ersatzmassnahmen an Stelle von Untersuchungshaft geltend und sind solche nicht ersichtlich. Namentlich vermöchten eine Kautionshinterlegung, eine Meldepflicht, oder eine Ausweissperre die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen, würde dies doch den Beschwerdeführer nicht effektiv von einer Ausreise abhalten. Zudem würde eine Kaution aufgrund seiner Erwerbslosigkeit wohl nicht aus eigenen Mitteln, sondern durch eine Person aus seinem Umfeld geleistet werden müssen und auch deswegen ein weniger starkes Fluchthindernis darstellen. Eine andere Ersatzmassnahme erscheint schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht als taugliches Mittel.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt, und die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos erscheint. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung des auch im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses sind sechs Stunden (à CHF 200.–) angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 96.–).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'296.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2014.25 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 HB.2014.25 (AG.2014.515) — Swissrulings