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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2014 HB.2014.24 (AG.2014.483)

11 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,827 mots·~14 min·7

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. September 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.24

ENTSCHEID

vom 11. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. September 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Verfahren wegen Tätlichkeiten, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 24. Juli 2014 kündigte sie die Erhebung der Anklage an.

Am 22. Juli 2014 wurde A_____ vom Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 16. September 2014, in Untersuchungshaft gesetzt. Gegen diese Haftverfügung hat er, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung und seine Entlassung aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. August 2014 mit dem Antrag um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 7. August 2014 repliziert, wobei er an seinen gestellten Rechtsbegehren festgehalten hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b GOG). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: APE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.2      Dem Beschwerdeführer werden zum einen Delikte zum Nachteil seiner Exfreundin B_____ und von deren neuem Partner C_____, zum andern diverse Verkehrsdelikte vorgeworfen, darunter Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter Blutalkoholeinfluss) und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung.

3.2.1   Bezüglich des ersten Tatkomplexes gesteht der Beschwerdeführer zwar zu, am 10. Mai 2014 beim Wohnwagen von B_____ und C_____ gewesen zu sein und B_____ beschimpft zu haben. Er bestreitet jedoch, C_____ bedroht zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat vor dem Hintergrund der problematischen Beziehungskonstellation zwischen dem Beschwerdeführerin einerseits und B_____ und C_____ andererseits den dringenden Tatverdacht auch diesbezüglich bejaht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei bereits während des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit B_____ im September 2013 und Januar 2014 zweimal wegen häuslicher Gewalt ausrücken musste. Nach der Trennung des Paares wurde der Wohnwagen, welcher bis anhin auf sie beide eingetragen gewesen war, am 12. April 2014 auf B_____ und C_____ überschrieben, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden war und ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juni 2014 S. 3; Vertrag betr. Parzellenmiete). Nach Angaben von B_____ und C_____ in ihrer handschriftlichen Strafanzeige vom 14. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer am 7. April 2014 zu B_____ gesagt, C_____ müsse aufpassen. Am 10. Mai habe er sie beide beim Wohnwagen aufgesucht und C_____ „Wenn ich dich erwische …!“ zugerufen, was sie beide als Drohung aufgefasst hätten. Mit Schreiben vom 24. Mai 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich schilderte C_____ diesen Sachverhalt erneut und fügte an, dass am 23. Mai 2014 der Beschwerdeführer wieder bei der Wohnung von B_____ aufgetaucht sei und dass sie sich wegen dessen Verhalten bedroht fühlten. Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2014 (S. 2) erklärte er, der Beschwerdeführer habe ihm bei dem Vorfall vom 10. Mai 2014 gesagt, wenn er ihn erwische, mache er ihn platt; er müsse aufpassen. Seither fühle er sich von ihm bedroht. Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte, er habe C_____ lediglich gesagt, er solle den Ball flach halten. Die Frage, ob er B_____ und C_____ mit seinen Äusserungen in Angst habe versetzen wollen, verneinte er mit der kryptischen Bemerkung “Hunde, die bellen, beissen nicht“ (Einvernahme vom 18. Juni 2014, S. 3). Daraus lässt sich immerhin schliessen, dass er „gebellt“ hatte. Es ist somit unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2014 in aggressiver Stimmung beim Wohnwagen von B_____ auftauchte, sie beschimpfte und mit C_____ einen Wortwechsel hatte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B_____ und C_____ und des Umstands, dass sie nach dem Vorfall vom 10. Mai 2014 Strafanzeige erstatteten und sich – wie sie mehrfach glaubhaft ausführten – seither vom Beschwerdeführer bedroht fühlen, hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht auch in Bezug auf die Drohung zum Nachteil von C_____ zu Recht bejaht.

3.2.2   In Bezug auf die Verkehrsdelikte gesteht der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in seiner  Beschwerde ausdrücklich zu. Es wurde denn auch wegen eines Teils dieser Delikte am 1. April 2014 bereits ein Strafbefehl erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer jedoch Einsprache erhoben hat. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Das Gleiche muss – wie das Appellationsgericht bereits mit Urteil HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 erkannt hat – für das Vorliegen eines Strafbefehls gelten, deklariert doch die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Strafbefehls ebenso wie mit der Überweisung einer Anklageschrift, dass nach ihrem Dafürhalten der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und keine weiteren Untersuchungshandlung mehr nötig sind. Diesbezüglich kann daher der dringende Tatverdacht unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Erwägungen bejaht werden.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht stützt die Haft auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr und bezieht sich dabei auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Bereich Verkehrsdelikte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2013 lediglich zwei Mal Auto gefahren. Anlässlich der ersten Kontrolle am 6. Mai 2014 habe ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt weiterfahren lassen, weil die deutsche Autobahnpolizei mitgeteilt habe, dass er im Besitz eines deutschen Führerausweises sei. Beim zweiten Mal, am 13. Juni 2014, habe sich herausgestellt, dass der deutsche Führerausweis (nur) mit der Auflage der Absolvierung eines medizinischen Tests freigegeben worden sei. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr gefahren und er wisse jetzt auch, dass er nicht mehr fahren dürfe.

4.2

4.2.1   Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch "schwere Verbrechen oder Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher Delikte verübt hat. Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. (bestätigt u.a. in BGer 1B_81/2012 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012) entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wort-laut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO („schwere Verbrechen oder Vergehen“ / „gravi crimini o delitti“) weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut („des crimes ou des délits graves“) ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass es sich um "Verbrechen oder schwere Vergehen" handeln muss.

4.2.2   Das Bundesgericht hat erwogen, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene sodann auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden Delikte aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 38).

Was die früheren Delikte betrifft, so muss es sich im Allgemeinen um mindestens zwei Straftaten handeln, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Delikte. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Vortaten in eine gewisse Abhängigkeit zu deren Gewicht zu bringen ist: Je geringer die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen (Forster, a.a.O., Art. 221 N 15, auch Fn. 58). Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2012.7 vom 20. Februar 2012 E. 2.5; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 60 ; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 36). Da das Gesetz von verübten Taten spricht und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; AGE HB.2012.18 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; BGer 1B_376/2012 vom 10. Juli 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 ). Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention kann nach Bundesgericht auf das Erfordernis der Vortaten sogar ganz verzichtet werden, um in besonders schweren Fällen ernsthaften und konkreten Gefahren für die Sicherheit Dritter vorzubeugen (BGE 137 IV 13 E. 3 und 4; BGer 1B_ 454/2012 E. 2.4).

4.3

4.3.1   Das gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren betrifft verschiedene Delikte über einen längeren Zeitraum, wobei für die Frage der Haft vor allem die diversen SVG-Verstösse von Bedeutung sind (vgl. Strafbefehl, Strafakten S. 669). Der Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, gemäss seinen Angaben in der Beschwerde diesbezüglich geständig. Aufgrund dieses Geständnisses sowie der gesamten Beweislage steht ausser Zweifel, dass die genannten Verstösse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Sie sind somit nach der zitierten Rechtsprechung für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr in Betracht zu ziehen, auch wenn – wie der Verteidiger einwendet – der Strafbefehl vom 1. April 2014 nicht rechtskräftig geworden und die entsprechenden Akten zur gemeinsamen Anklageerhebung mit andern Delikten an die Staatsanwaltschaft zurück gegangen sind (vgl. Strafakten S. 722/723, 727). Insbesondere aber sind die im In- und Ausland bereits erfolgten einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu beachten. So wurde er mit Strafbefehl vom 29. Januar 2013 im Kanton Basel-Landschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt. Weitere fünf einschlägige (nebst zahlreichen weiteren) Vorstrafen ergingen in Deutschland: Am 7. Mai 1996 wurde er wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, am 22. Juni 1998, am 15. Dezember 1998, und am 25. Juli 2000, 29. August 2001 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und am 19. September 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Am 6. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein von den deutschen Behörden bis zum 24. April 2013 entzogen und er versäumte es, nach Ablauf dieser Frist eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben. Darüber hinaus wurde ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2014 der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, untersagt, vor dem 7. Oktober 2014 eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen (vgl. Strafakten, Rubrik „zur Person“). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Wiedererlangung seiner deutschen Führerberechtigung sind ausgesprochen widersprüchlich (vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung, S. 2) und daher unglaubhaft. Seine Behauptung, er habe erst durch die Kantonspolizei Kaltbrunn am 13. Juni 2014 erfahren, dass die Wiedererlangung der Fahrberechtigung in Deutschland von einem ärztlichen Attest abhänge (Einvernahme vom 19. Juli 2014 S. 2, Beschwerde S. 2), ist daher ebenso wie seine Behauptung, keine Kenntnis von der Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 8. Januar 2014 zu haben, mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung zu werten.

4.3.2   Die eindrückliche Vorstrafenliste sowie die inzwischen neu hinzugekommen Vorgänge offenbaren eine intensive und fortschreitende Delinquenz des Beschwerdeführers (unter anderem) im Bereich der Strassenverkehrsdelikte. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens, das zunächst zum Strafbefehl vom 1. April 2014 geführt hat, (wegen häuslicher Gewalt) bereits 64 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat, aus welcher er am 6. Dezember 2013 gegen Kaution (Strafakten S. 337) und mit dem Hinweis entlassen wurde, dass er im Falle erneuter Delinquenz wieder in Haft genommen werde. Weder dies noch das Bewusstsein weiterer laufender Strafverfahren haben ihn davon abgehalten, erneut regelmässig ohne Berechtigung und teilweise alkoholisiert ein Motorfahrzeug zu führen und seine Exfreundin und deren neuen Partner zu beschimpfen und zu bedrohen. Insgesamt bestehen beim Beschwerdeführer somit verschiedene Einflüsse, die auf eine deutlich erhöhte Gefahr der Verübung weiterer ähnlicher Straftaten hinweisen. Demgegenüber fehlen hinreichend positive Faktoren, die derzeit Gewähr oder zumindest einen guten Rahmen für einen deliktsfreien Lebenswandel des Beschwerdeführers bieten könnten, zumal er, wie er in der Einvernahme vom 18. Juni 2014 angab, zusammen mit seinem Geschäftspartner, mit der er die Firma D_____ betreibt, zwei Lieferwagen [...] besitzt, mit welchen er regelmässig Möbel ausliefert. Es trifft somit nicht zu, dass er – wie in der Beschwerde behauptet wird – seit seiner Entlassung aus der letzten Untersuchungshaft nur zwei Mal Auto gefahren sei. Unter diesen Umständen ist eine Weiterführung der Delinquenz durch den Beschwerdeführer in Freiheit sehr ernsthaft zu befürchten und die Rückfallprognose äusserst ungünstig.

4.3.3   Bei den begangenen Delikten und den und zu erwartenden Straftaten handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 91 Abs. 2 und 95 SVG, Art. 180 und 181 StGB), die keineswegs harmlos sind, sondern in ihrer Gesamtheit eine erhebliche vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zeigen (vgl. BGer 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.8 f.). Daher ist nach dem zuvor Gesagten die Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr gegeben.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Vorliegend ist die Haft für die Dauer von vorläufig 8 Wochen angeordnet worden. Zusätzlich hat er in diesem Verfahren im Herbst 2013 bereits 64 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu beantragen (vgl. Antrag auf Untersuchungshaft vom 20. Juli 2014). Damit ist die verbüsste und angeordnete Untersuchungshaft noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt und es droht entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers keine Überhaft. Dass eine bedingte Strafe ausgesprochen werden wird, ist angesichts der diversen einschlägigen Vorstrafen nicht zu erwarten. Im Übrigen spielt nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten oder teilbedingten Strafe bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle (BGer 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2; AGE HB.2012.43 vom 25. Oktober 2012).

5.2      Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Ersatzmassnahmen, die einer weiteren Delinquenz wirksam begegnen könnten, angesichts der dargelegten Deliktsbereitschaft nicht ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer sich bis anhin von behördlichen Weisungen und Auflagen – unter anderem dem Entzug des Führerausweises – offenkundig nicht hat beeindrucken lassen und ihn auch weder bisherige Verurteilungen noch die verbüsste Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Delikte abhalten konnten.

5.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er infolge der Untersuchungshaft die Grundlage seines sich im Aufbau befindenden Geschäfts verliere. Hierzu hat die Vorinstanz erwogen, dies sei nicht zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer einen Geschäftspartner und mehrere Angestellte habe, die für ihn einspringen könnten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, sondern er wiederholt sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik bloss seine frühere Behauptung.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2      Die Appellationsgerichtspräsidentin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. August 2014 die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem Verteidiger ist daher für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten, wobei auf die Honorarnote vom 7. August 2014 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 535.– und ein Auslagenersatz von CHF 21.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 44.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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