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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2014 HB.2014.19 (AG.2014.353)

10 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,116 mots·~11 min·7

Résumé

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.19

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2014

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2014

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A_____ wurde am 21. März 2014 in Untersuchungshaft gesetzt. Ihm wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit einer unbekannt gebliebenen Komplizin einer Bankkundin kurz nach dem Verlassen der Bank ein Couvert mit CHF 4'500.– aus der Handtasche gestohlen zu haben, indem er sie abgelenkt habe, während die Mittäterin den Diebesgriff ausgeführt habe. Mit Verfügung vom 24. März 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 16. Juni 2014, Untersuchungshaft an.

Am 16. April 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem sie A_____ des Diebstahls schuldig sprach und zu 180 Tagessätzen Freiheitsstrafe verurteilte, unter Einrechnung der verbüssten Untersuchungshaft. Gegen den Strafbefehl erhob A_____, vertreten durch Advokatin [...], am 17. April 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen daher gemäss Art. 356 StPO am 23. April 2014 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber dem Strafgericht. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht über A_____ auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 30. Juni 2014, Sicherheitshaft angeordnet. Hiergegen hat dieser mit Eingabe vom 14. Mai 2014 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt, eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO. Ausserdem sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Für das Beschwerdeverfahren beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 22. Mai 2014 mit den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde, Bestätigung der Sicherheitshaft, Verzicht auf Ersatzmassnahmen, Nichteintreten auf das Gesuch um Genugtuung und Nichtgewähren der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, allenfalls Kürzung des Honorars, vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die Hauptverhandlung des Strafgerichts im Einspracheverfahren ist auf den 19. Juni 2014 terminiert.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Im Strafbefehlsverfahren gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Zeitpunkt der Überweisung der Akten ans Strafgericht mit dem Hinweis, dass am Strafbefehl festgehalten werde, gilt somit als Eingang der Anklage beim Gericht. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).

1.2         Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: APE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. APE 2012.6 vom 20. Februar 2012, HB.2011.11; Urteile BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3). Das Gleiche muss – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – für das Vorliegen eines Strafbefehls gelten, unabhängig von der Dauer des Untersuchungsverfahrens, deklariert doch die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Strafbefehls ebenso wie mit der Überweisung einer Anklageschrift, dass nach ihrem Dafürhalten der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und keine weiteren Untersuchungshandlung mehr nötig sind. Dass vorliegend das Untersuchungsverfahren zügig vorangetrieben worden ist und weniger als 30 Tage gedauert hat, steht dem nicht entgegen, sondern entspricht dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung.

3.2      Vorliegend gibt es für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Diebstahl zwar keine strikten Beweise, doch ergeben die festgestellten Fakten eine deutliche Indizienkette. So sprach der Beschwerdeführer die Bankkundin B_____ an der Tramhaltestelle [...] an, kurz nachdem sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter bei der Bank [...] CHF 5'000.– abgehoben und den grössten Teil davon in ihrer Handtasche verstaut hatte. Dabei trat der Beschwerdeführer nach Angaben von B_____ sehr nah an sie heran (Akten S. 120); er hatte Eurokleingeld in der Hand und fragte, wie viel ein Billet nach Mulhouse koste. Dann entfernte er sich, ohne ein Billet gelöst zu haben, was sie stutzig machte. Unmittelbar danach stellte sie fest, dass der Reissverschluss ihrer Tasche offen und das Geld verschwunden war. Sie rannte ihm hinterher und schob ihn in Bank, wo er bis zu seiner Verhaftung festgehalten wurde (Akten S. 107, 117 f.). Sowohl B_____ als auch ihre Schwiegermutter gaben an, dass der Beschwerdeführer in Begleitung einer zweiten Person gewesen sei, bevor er B_____ angesprochen habe (Akten S. 116, 118). Als sie zuvor mit ihrer Schwiegermutter in der Bank war, um das Geld abzuheben, wurde B_____ von einer Frau mit Sonnenbrille angesprochen. Diese Frau stand später an der Haltestelle der Buslinie [...], wohin auch der Beschwerdeführer nach der Ansprache von B_____ unterwegs war (Akten S. 118). Aus dem Videomaterial der Bank (Akten S. 140 ff.) ergibt sich, dass diese Frau zwei Minuten nach B_____ und deren Schwiegermutter die Bank betrat und zunächst angeblich 50 Euro wechseln lassen wollte, dann aber, ohne den Geldwechsel vollzogen zu haben, kurz nach den beiden Frauen die Bank wieder verliess. Auf dem Bild 9 (Akten S. 145) ist zu sehen, wie wenig später zwei Personen, deren Kopf man nicht sieht, bei welchen es sich aufgrund ihrer Kleidung aber um den Beschwerdeführer und jene Frau handeln könnte, in die gleiche Richtung wie B_____ und ihre Schwiegermutter gehen. Aufgrund dieser Umstände besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Komplizin in der Bank beobachtet hatte, wo B_____ das abgehobene Geld versorgte, an der Tramhaltestelle diese gezielt ablenkte, damit seine Komplizin den Diebesgriff tätigen konnte. Dass nicht der Beschwerdeführer selbst den Diebesgriff ausführte, erklärt auch, warum bei ihm kein Geld gefunden wurde und er sich von B_____ widerstandslos in die Bank führen liess. Das Zwangsmassnahmengericht hat daher das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht. Aufgrund der klaren Verdachtsmomente wäre dieser im Übrigen auch ohne die Vermutung aufgrund des Vorliegens des Strafbefehls zu bejahen.

3.3      Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. So macht er geltend, er habe an der Tramhaltestelle kein Billet lösen wollen, sondern habe B_____ nur nach dem Weg nach Moulhouse (mit dem Auto) gefragt. Die offene Hand mit dem Kleingeld darin habe er ihr – wie es für Bettler üblich sei – hingehalten, um sie um eine kleine „Spende“ zu bitten. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nicht besonders plausibel sind und sich auch nicht mit der Aussage von Frau B_____ vereinbaren lassen, dass ein anderer Passant an der Tramhaltestelle zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle doch laufen (Akten S. 119), ist daran zu erinnern, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen, sondern lediglich zu prüfen haben, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als konkreten Haftgrund Fluchtgefahr bejaht und infolgedessen darauf verzichtet, den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachten Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Besehen von Fluchtgefahr resp. macht geltend, diese könnte durch Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO gebannt werden.

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Weitere Kriterien sind insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch seine Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

4.3      Der aus Rumänien stammende Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinen näheren Bezug zur Schweiz zu haben. Er hat ausgesagt, er wohne in Saarbrücken, sei dort offiziell angemeldet – bei der Einvernahme zur Person hat er indessen eine Adresse in Rumänien angegeben (Akten S. 4) – und sei am Verhaftungstag nach Mulhouse unterwegs gewesen. Er kenne Basel und die Schweiz nicht (Akten S. 126 f.). Er komme ab und zu in die Schweiz, bleibe aber jeweils nur zwei bis drei Tage an einem Ort und gehe dann weiter (Akten S. 135). In Deutschland ist er zur Aufenthaltsermittlung für ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte ausgeschrieben (Akten S. 17). Da er sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden bislang offensichtlich erfolgreich entziehen konnte – sonst wäre die Ausschreibung nicht erfolgt –, ist nicht zu erwarten, dass er sich den Schweizer Behörden zur Durchführung des Strafverfahrens und der Gerichtsverhandlung zur Verfügung halten würde. Fluchtgefahr ist somit gegeben. Taugliche Ersatzmassnahmen zu deren Abwendung sind nicht ersichtlich: Eine Kaution ist bei dem von Bettelei lebenden mittellosen Beschwerdeführer keine Option. Auch eine Schriften- oder Ausweissperre ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten, bestehen doch für ihn als EU-Bürger (und mutmasslich in Zusammenarbeit mit Komplizen operierenden Kriminaltouristen) ausreichend Möglichkeiten, sich auch ohne Papiere aus der Schweiz abzusetzen, sich Ersatzpapiere zu beschaffen oder unterzutauchen.

5.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2012.22 vom 8. Juni 2012, HB.2012.8 vom 15. März 2012, HB.2011.27 vom 14. September 2011), kann die Frage, ob neben Fluchtgefahr auch die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr gegeben sei, mit dem Zwangsmassnahmengericht offen gelassen werden.

6.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Dies ist vorliegend bei einer Haftdauer von bisher weniger als 3 Monaten nicht der Fall, beantragt doch die Staatsanwaltschaft bei der am 19. Juni 2014 stattfindenden Verhandlung des Strafgerichts eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (vgl. Strafbefehl, Akten S. 175 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Verhältnismässigkeit ausschliesslich mit dem Argument des seiner Meinung nach fehlenden Tatverdachts, welches vorstehend entkräftet worden ist.

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft abzuweisen ist. Auf den Antrag auf Genugtuung für angeblich zu Unrecht erlittene Haft ist nicht einzutreten, da hierfür – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt – das Sachgericht zuständig ist (vgl. AGE HB.2013.32 vom 30. Juli 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen)

7.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, da er über kein Einkommen verfügt und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Zwar wurde namentlich die Replik reichlich aufwändig begründet, doch erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden gerade noch angemessen. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar entsprechend ihrer Honorarnote vom 2. Juni 2014 auszurichten. Der Beschwerdeführer ist indessen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 130.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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