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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2014 HB.2014.17 (AG.2014.347)

15 mai 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,271 mots·~16 min·7

Résumé

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 27. Juni 2014 (gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs) (BGer 1B_217/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.17

ENTSCHEID

vom 15. Mai 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                       

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 4. April 2014

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 27. Juni 2014 (gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs)

Sachverhalt

A_____, geb. [...], befindet sich seit dem 29. August 2013 wegen des Verdachts des Einbruchdiebstahls in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 wurde er des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Hehlerei, der Übertretung des Waffengesetzes und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt; eine gegen den Beschuldigten am 4. März 2011 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde vollziehbar erklärt. Mit Beschluss vom 4. April 2014 ordnete das Strafgericht die Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 27. Juni 2014, an.

Am 10. April 2014 hat A_____, anwaltlich vertreten durch [...], Advokatin, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschluss des Strafgerichts vom 4. April 2014 sei unter o/e-Kostenfolge, eventualiter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, aufzuheben. Eventualiter sei der Beschuldigte unter Anordnung einer Ersatzmassnahme sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Strafgericht und Staatanwaltschaft haben am 16. resp. 17. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2014 hierzu replizieren lassen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hat er sich auch persönlich an das Appellationsgericht gewandt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Dieser kann angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Fluchtgefahr bejaht.

2.1      Nach Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn es zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich ist. Diese in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei diesen Entscheiden die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein, wobei hinsichtlich Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO die Fluchtgefahr im Vordergrund steht (Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 231 StPO N 4). Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherheit der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.4; AGE HB.2012.38 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer blicke angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren einer empfindlichen Strafe entgegen. Zudem sei der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von weiteren 18 Monaten angeordnet worden. Allein die Schwere dieser Sanktion schaffe einen hohen Anreiz, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle noch über tragfähige soziale oder familiäre Bindungen verfüge. Seine kollegialen Beziehungen seien meist eigentliche Zweckgemeinschaften und nur oberflächlicher Natur. Sein Bruder befinde sich momentan in Untersuchungshaft, und die Mutter wohne in Deutschland. Da der Bezug zu diesem Land somit sehr eng sei – der Beschuldigte, der zwar Schweizer Bürger sei, sei dort aufgewachsen und erst mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen – und dem Beschwerdeführer die Räumung und Ausweisung aus seiner Wohnung drohe und er hoch verschuldet sei, bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass er sich ebenfalls nach Deutschland absetze und sich so durch Flucht dem Vollzug der Strafe entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei daher gegeben. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe sei die Haftverlängerung zudem verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er wendet zunächst ein, die verhängte Freiheitsstrafe schaffe keinen hohen Anreiz, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Zwar sei die Sanktion hoch, jedoch sei zu beachten, dass er aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft und der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach 2/3 der Sanktion nur noch rund 20 Monate absitzen müsse. Da er zudem die Berufung erklärt habe, gelte die Unschuldsvermutung und bestehe die Möglichkeit, dass die Strafe tiefer ausfalle. Der Beschwerdeführer habe ferner in seinem früheren Verfahren, in welchem ihm ebenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe, bewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stelle und nicht die Flucht ergreife. Sodann laufe das von der Vorinstanz genannte Argument, wonach der Beschwerdeführer über keine feste Anstellung verfüge, ins Leere, da grundsätzlich jeder verhafteten Person nach einer gewissen Zeit der Verlust der Arbeitsstelle drohe. Er habe aber vor seiner Verhaftung stets gearbeitet, zuletzt als […] im Restaurant [...], davor im [...] bei [...]; dies 2012. Aus Trauer über den Tod seiner Oma habe er damals nicht zur Arbeit erscheinen können, worauf er – nach einer neuerlichen, unentschuldigten Abwesenheit – entlassen worden sei. Dies jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er sich jederzeit wieder melden könne, wenn es ihm besser gehe. Der Beschwerdeführer habe daher vor, sich nach seiner Haftentlassung wieder bei [...] zu bewerben. Schliesslich treffe es nicht zu, dass er über keine familiären und sozialen Beziehungen zur Schweiz verfüge. Es sei korrekt, dass sich sein Bruder zurzeit in Untersuchungshaft befinde, jedoch werde auch er nach seiner Entlassung hier bleiben, da sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe zwar in Deutschland, habe dort aber keinen festen Wohnsitz; sie halte sich regelmässig in der Schweiz auf, resp. sie pendle zwischen Deutschland, der Schweiz und Marokko hin und her. Ein Bezug zu Deutschland, wie die Vorinstanz meine, bestehe somit nicht, bzw. sei äusserst gering. Demgegenüber lebten weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz, namentlich sein Onkel, seine Tante und sein Cousin, welche im Tessin wohnten. Zu seiner Familie im Tessin habe er regelmässigen Kontakt; die Kinder seines Cousins seien auch ungefähr gleich alt wie er. Der Beschwerdeführer verfüge schliesslich über tragfähige soziale Bindungen zu in der Schweiz lebenden Personen. So sei er mit seiner Freundin, B_____, seit bereits fünf Jahren zusammen. Sie unterstütze ihn auch während dieser schwierigen Zeit mit intensivem Briefverkehr. Ein enges Verhältnis bestehe auch zum fast blinden C_____, den der Beschwerdeführer im Alltag unterstütze sowie zu dessen Bruder […]. Auch C_____ habe ihm Briefe ins Untersuchungsgefängnis geschrieben und ihn somit mental unterstützt.

Es sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer Beziehungen zu hier wohnhaften Personen unterhalte. Diese seien weder oberflächlich, noch stellten sie „Zweckgemeinschaften“ dar, wie die Vorinstanz behaupte. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass er in Deutschland aufgewachsen sei. Er sei vielmehr im Tessin geboren und aufgewachsen, wo er die erste Primarschulklasse absolviert habe. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit Mutter und Bruder nach Marokko und anschliessend nach Deutschland gereist und mit Erreichen der Mündigkeit in die Schweiz zurückgekehrt. Hier habe er gewohnt und gearbeitet. Nicht für Fluchtgefahr spreche schliesslich das – unbestrittene – Argument, wonach dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus der Wohnung drohe und er hoch verschuldet sei. Zum einen werde er nach seiner Haftentlassung zunächst bei seiner Freundin unterkommen, deren Wohnung zwar klein aber ausreichend sei. Zudem werde seine Mutter für ihn eine Wohnung in Basel mieten, wie sie dies schon früher getan habe. Zum andern habe er von seiner Oma ein wertvolles Mehrfamilienhaus im Tessin geerbt, welches ihm eine unentgeltliche und absolut schöne Wohnmöglichkeit bieten und ihm die Sanierung seiner Schuldensituation ermöglichen werde. Allein aufgrund seiner Erbschaft in der Schweiz habe er grösstes Interesse, hier zu bleiben. Insgesamt müsse der Haftgrund der Fluchtgefahr klar verneint werden, weshalb die Sicherheitshaft aufzuheben sei. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme aus der Sicherheitshaft zu entlassen. In Betracht komme etwa eine Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

2.3      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie des Widerrufs einer früheren Strafe von 18 Monaten eine erhebliche Sanktion droht; die Verteidigung selbst geht von mindestens 20 Monaten aus, die der Beschwerdeführer noch „absitzen“ muss. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestehe für den Beschwerdeführer ein hoher Anreiz, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Dass er sich in einem früheren Verfahren trotz Freiheit während zwei Monaten den Behörden zur Verfügung gehalten, und nicht die Flucht ergriffen hat, spricht entgegen der Verteidigung nicht gegen erhöhte Fluchtgefahr im vorliegenden Fall. Die Staatsanwaltschaft wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass der Beschwerdeführer damals, anders als heute, mit einer bedingten Strafe rechnen konnte, da er noch nicht vorbestraft war. Soweit die Verteidigung einwendet, aufgrund der erhobenen Berufung sei eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Strafe möglich, ist zu bemerken, dass im Rahmen des Haftverfahrens der materiellen Beurteilung des Sachgerichts – somit auch des Berufungsgerichts – grundsätzlich nicht vorzugreifen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler: APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Ob und in welchem Umfang aufgrund der Beurteilung des Berufungsgerichts allenfalls eine Strafreduktion erfolgen wird, muss und kann hier nicht beurteilt werden. Ebenso wenig spricht die Unschuldsvermutung gegen die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Zwangsmassnahme, die ein Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen muss (vgl. Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar StPO, Art. 429 StPO N 5). Mehr als Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Massgabe von Art. 429 ff. StPO im Falle ungerechtfertigter Haft kann ein Beschuldigter nicht zu seinen Gunsten beanspruchen (APE BES.2012.29 vom 9. Mai 2012 E. 1.5).

Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz ist sodann unbestritten, dass er über keine Ausbildung verfügt und gemäss seiner eigenen Auskunft im Zeitpunkt der Verhaftung auch nicht gearbeitet hat (vgl. erstinstanzliches HV-Protokoll S. 2). Der entsprechende Einwand der Verteidigung trifft daher nicht zu. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch die Stelle, die er zeitweise vorher im Restaurant [...] inne hatte, über das Arbeitsamt vermittelt und war somit ein geschützter Arbeitsplatz (act. 5). In Bezug auf die Kündigung der vorherigen Stelle bei [...] ist ferner erstellt, dass der Beschwerdeführer diese aus eigenem Verschulden verloren hat. Er behauptet zwar, der Tod seiner marokkanischen Grossmutter habe ihn derart betrübt, dass er der Arbeit unentschuldigt fern geblieben sei. Diese starke Emotion für die in Marokko lebende Grossmutter mütterlicherseits, belegt zum einen entgegen seinen Behauptungen eine enge Beziehung zu diesem Land, in welchem er auch eine zeitlang gelebt hat (Beschwerde S. 7, Replik S. 7), was wiederum die Fluchtgefahr unterstreicht. Im Weiteren ist aber festzuhalten, dass er gemäss eigener Auskunft die Stelle erst verloren hat, als er erneut unentschuldigt der Arbeit fern blieb (Beschwerde S. 4). Die grosse Trauer um die verstorbene Grossmutter dürfte somit für den Arbeitsverlust kaum kausal gewesen sein. Jedenfalls kann aber unter den gegebenen Umständen mit fehlender Ausbildung und getrübten Aussichten auf eine Anstellung nach der Haftentlassung nicht gesagt werden, dass in beruflicher Hinsicht gefestigte Umstände vorlägen, die den Beschwerdeführer von einer Ausreise resp. Flucht aus der Schweiz abhalten würden. Gleiches muss mit Bezug auf die persönliche, soziale Situation gelten. So kommt zunächst der Bruder des Beschwerdeführers, D_____, zweifellos nicht als positive Bindung an die Schweiz in Betracht, haben doch die beiden Brüder zusammen delinquiert (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 4. März resp. 18. Mai 2011 [act 15]), und befindet sich der Bruder deswegen in Haft, bzw. soll demnächst in ein Massnahmezentrum für junge Erwachsene überwiesen werden (Replik S. 7). Auch die Mutter des Beschwerdeführers hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und gemäss der Verteidigung offenbar auch nicht in Deutschland, sondern pendelt zwischen beiden Ländern und Marokko hin und her. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter vermag daher keinerlei Verwurzelung in der Schweiz zu begründen, resp. ihn an einem Verlassen des Landes zu hindern. Im Gegenteil: Zugestandenermassen bietet der Onkel des Beschwerdeführers seiner Mutter Unterkunft in Deutschland an (Replik S. 2), weshalb die Vermutung nahe liegt, dass er dies auch für seinen Neffen tun würde, zumal der Beschwerdeführer angibt, zu seiner Mutter einen sehr guten Kontakt zu haben (HV-Protokoll, S. 2). Auf eine Verwurzelung in der Schweiz lässt auch das neu geltend gemachte Argument, er sei im Tessin aufgewachsen und habe erst nach dem Tod seines Vaters, nach der ersten Primarklasse, in Marokko und dann in Deutschland gelebt, nicht schliessen. Es bleibt auch bei seiner neuen Version der Biographie dabei, dass er die prägenden Schuljahre als Kind und Jugendlicher in Deutschland verbracht hat und erst mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen ist.

Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, der Beschwerdeführer habe mehrere Verwandte – einen Onkel, eine Tante, einen Cousin – im Tessin, so fällt zunächst auf dass er selber diese Verwandten in den Einvernahmen, auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nie erwähnt, geschweige denn eine besonders enge Beziehung zu ihnen geltend gemacht hat (vgl. insb. act. 5, zur Person). Bezeichnenderweise finden sich denn auch in den Haftakten keinerlei Hinweise darauf, dass ein persönlicher oder ein Briefverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten im Tessin stattgefunden hätte. Ein Schreiben seines Bruders an den Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft vom 18. November 2013 (act. 293 f.) lässt im Gegenteil darauf schliessen, dass der Kontakt der Gebrüder A/D_____ und ihrer Mutter zur Familie des verstorbenen Vaters nicht allzu gut sein dürfte. So ist darin etwa zu lesen, dass der Bruder seinen Anteil am Haus nicht „diesem Arschloch von E_____ verkaufen [werde], weil er uns 1996 von [...] rausgeworfen hat“. Auch die Mutter scheint ein getrübtes Verhältnis zum Onkel väterlicherseits zu haben, wenn D_____ schreibt, die Mutter sei wirklich sehr sauer auf ihn (den Onkel), „sie sagt er sei ein kahba (ein arabisches Schimpfwort, das offenbar in etwa „Schlampe“ oder „Miststück“ bedeutet) er werde nichts bekommen“. Im Übrigen lässt auch die Bezeichnung als „unser Onkel der E_____“ nicht auf eine besondere Nähe schliessen. Im Kontrast dazu wird etwa ein Onkel mütterlicherseits (Onkel […]) im Grusswort nur beim Vornamen genannt, was eher auf Nähe schliessen lässt. Zwar muss das Gesagte nicht unbedingt auch für den Beschwerdeführer selbst gelten, es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Beziehung zum Onkel deutlich besser wäre, als die seines Bruders und seiner Mutter. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer den Verwandten ausführlich erläutern muss, warum er in Haft ist, er ansonsten aber lieber nicht will, dass sie von seiner Verhaftung Kenntnis haben.

Auch mit Bezug auf seine Freundin, B_____, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese weder bei der Befragung zur Person im Vorverfahren (act 5) noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt hat. Offenbar betrachtet er sie nicht als Teil seines familiären Beziehungsnetzes. Der Eindruck, dass er die Bedeutung der Beziehung nun zu überzeichnen versucht, wird unterstrichen durch die Differenz in den Zeitangaben, wie lange die beiden zusammen seien. Er selber gibt in der Beschwerde fünf Jahre an, die Freundin bestätigt jedoch lediglich drei Jahre (Replikbeilage 3). Sodann lässt sich den ins Recht gelegten Briefen entnehmen, dass B_____ mit vielen eigenen Problemen zu kämpfen hat und daher dem Beschwerdeführer kaum viel Stabilität bieten könnte. Dies ergibt sich aus ihren Mitteilungen, wonach sie sich mit allen verstritten habe, beim Ausgang zum Dritten mal zusammen geschlagen worden sei und über das Wochenende wegen Schlafstörungen in die Klinik müsse (Replikbeilage 2). Schliesslich kann angesichts von lediglich drei eingereichten Briefen von B_____ innerhalb knapp eines Jahres von einem intensiven Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Dies gilt auch für den einzigen aktenkundigen Freund, C_____, der sich während der Haft – soweit ersichtlich einmal – brieflich beim Beschwerdeführer gemeldet hat. Als besonders starke Bindung an Basel und die Schweiz überzeugt aber auch diese Beziehung nicht, zumal sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers vor allem auf seiner Hilfe für den fast blinden Freund beruht (Beschwerde S. 7). Er hat denn auch das Schreiben von C_____ soweit erkennbar nicht beantwortet. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ihn die Nähe zu C_____ von einer Flucht abhalten würde. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass die eingereichten Briefe undatiert sind und dass aufgrund ihres Inhalts geschlossen werden kann, dass seither mehrere Monate vergangen sind.

Nach dem Gesagten kann angesichts einer eher vagen Liebesbeziehung und einem behinderten Freund sowie dessen Bruder, der erst einen Brief schreibt, seitdem ein Beschwerdeverfahren hängig ist, von einem grossen sozialen Netz keine Rede sein. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine tragfähigen sozialen oder familiären Bindungen. Auch die bei Haftentlassung in Aussicht genommene Wohnsituation erscheint schwierig, lebt doch B_____ in einer Wohnung, die sie selbst als zu klein beschreibt; sie habe absolut keinen Platz mehr (Beschwerdebeilage 6/3). Das erstmalige Zusammenziehen eines jungen Paares in derart beengte Verhältnisse, wo der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte kaum eine stabilisierende Bindungswirkung erzielen, zumal aus den Akten nicht ganz klar wird, ob B_____ sogar ein Kind hat („[...] ist für ein paar Monate bei meinen Eltern, bis ich wieder alles in Ordnung gebracht habe“ [Beschwerdebeilage 6/3]). Dasselbe gilt für die Zusicherung der Mutter des Beschwerdeführers, wonach sie für ihn – nota bene zum dritten Mal – eine Wohnung mieten werde. Was schliesslich die Erbschaft der Grossmutter väterlicherseits betrifft, so weist die Staatsanwaltschaft zum einen zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt, ab welchem die Einkünfte aus der Erbschaft fliessen werden, noch völlig offen ist; der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich nicht Alleinerbe. Auch ist er aktuell hablos und hoch verschuldet, was die Erbschaft zweifellos schmälern wird. Zum anderen wäre der zukünftige Genuss der Erträgnisse aus der Erbschaft auch im Ausland möglich. Die Liegenschaft und die daraus fliessenden Einkünfte werden wohl durch eine Drittperson verwaltet werden müssen, wodurch sich eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz erübrigt. Er lässt sich gemäss eigenen Angaben bereits jetzt in den Erbschaftsangelegenheiten durch seine Mutter vertreten (Replik S. 9).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen somit an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach Fluchtgefahr zu bejahen ist, nichts zu ändern.

2.4      Die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft von 12 Wochen bis zum 27. Juni 2014 erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe eine Gefängnisstrafe, welche die angeordnete Untersuchungsund Sicherheitshaft von – bis zu diesem Zeitpunkt – rund 10 Monaten noch bei weitem übersteigen dürfte. Eine Überhaft droht somit gegenwärtig nicht, zumal eine solche nur vorliegt, wenn die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft die im Urteil ausgesprochene Sanktion übersteigt (vgl. Wehrenberg/ Bernhard, a.a.O., Art. 431 StPO N 21 f.), mithin erst bei Ablauf der ganzen Strafe und nicht schon bei 2/3. Selbst wenn die Strafe zweitinstanzlich möglicherweise nur bedingt ausgesprochen werden sollte, würde auch dies an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. –verlängerung nichts ändern, ist doch die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Die Verteidigung hat denn auch die Dauer der Sicherheitshaft zu Recht nicht kritisiert. Soweit sie geltend macht, die Sicherheitshaft sei zugunsten einer Ersatzmassnahme aufzuheben, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Als Ersatzmassnahme kommt faktisch nur eine Schriftensperre in Betracht. Da jedoch gerade nach Deutschland der Grenzübertritt ohne Papiere ohne Weiteres möglich ist, und der Beschwerdeführer aufgrund seiner dort verbrachten Kinderund Jugendzeit sowie der dort lebenden Verwandten eine enge Verbundenheit zu diesem Land hat, würde eine Schriftensperre nichts taugen. Erst Recht nicht bei der Gefahr des Untertauchens im Inland, welche in casu auch in Frage kommt. Auch die von der Verteidigung vorgeschlagene Meldepflicht vermag, zumal aufgrund der Nähe zu Deutschland, die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb er zu bestätigen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt, und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist ein Aufwand von 10 Stunden (à CHF 200.— = CHF 2'000.—), zuzüglich Auslagen von CHF 43.-- und Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 163.45) auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2`043.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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