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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2014 HB.2014.13 (AG.2014.255)

3 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,215 mots·~11 min·6

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Mai 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.13

ENTSCHEID

vom 3. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. März 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Mai 2014

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige A_____ wurde am 9. März 2014 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn in einem Verfahren wegen Verdachts auf Raufhandel und Körperverletzung. Mit Verfügung vom 12. März 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 7. Mai 2014 an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom 26. März 2014, mit der A_____ durch seine Rechtsvertreterin um Aufhebung des Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter beantragt er, die Untersuchungshaft sei auf lediglich zwei Wochen zu beschränken. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat A_____ mit Eingabe vom 2. April 2014 repliziert.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am Abend des 7. März 2014 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben, anlässlich derer B_____ verletzt wurde. Er soll gemeinsam mit C_____ und weiteren unbekannten Personen unter anderem den flüchtenden B_____ verfolgt, mit Steinen beworfen und den schliesslich wehrlos am Boden Liegenden mit einem Teleskopschlagstock, Faustschlägen und Fusstritten gegen Oberkörper und Kopf traktiert haben.

3.2      Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.;Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem

fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht grundsätzlich. Er hat zugestanden, B_____ verfolgt und unter anderem mit einem Schlagstock auf diesen eingeschlagen zu haben. Er macht jedoch geltend, vorgängig Opfer eines Angriffes von B_____ und dessen Begleiter gewesen zu sein und sich lediglich gewehrt zu haben. Er habe die beiden Männer bis zum Eintreffend der durch ihn alarmierten Polizei verfolgt. Dabei habe er zwar mit der Faust und mit einem Schlagstock gegen B_____ geschlagen, es sei jedoch ein fairer Kampf gewesen (Einvernahme vom 7. März 2014 S. 6).

3.4      Die Vorinstanz hat erwogen, der dringende Tatverdacht stütze sich hauptsächlich auf die belastenden Aussagen von B_____, welche durch seine schweren Verletzungen objektiviert würden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Protokoll gegeben, er habe seinen Kontrahenten „demoliert“ (Einvernahme vom 7. März 2014 S. 3). Hinzu kommen die Aussagen mehrerer Augenzeugen, die den Vorfall, beziehungsweise Teile davon beobachtet haben. Während die Depositionen von B_____ und diejenigen des Beschwerdeführers insbesondere zur Vorgeschichte klar divergieren, gaben sämtliche unbeteiligten Zeugen unabhängig voneinander an, es hätten mehrere Männer äusserst brutal auf einen einzelnen am Boden liegenden Mann eingeschlagen und –getreten. Das Verletzungsbild von B_____, der neben Rissquetschwunden und Prellungen auch eine Fraktur des Ober- und des Unterkiefers sowie eine Handfraktur erlitt, während der Beschwerdeführer keine sichtbaren Verletzungen aufwies, spricht für den von den Augenzeugen geschilderten Hergang. Dass der Beschwerdeführer seine Handlungen durch den angeblich vorgängig erfolgten Angriff von B_____ gerechtfertigt sieht, vermag am Tatverdacht nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der ihn belastenden Personen zu beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmeverfahrens nicht vorgegriffen werden.

3.5      Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in Bezug auf Raufhandel angenommen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusions- und Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und a StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der genannten Haftgründe.

4.2      Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. m.w.H.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013 E. 5.1).

4.3      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht geltend, dass er von Anfang an seine Tatbeteiligung gestanden habe, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb er mit weiteren Beteiligten kolludieren sollte. C_____ sei inzwischen einvernommen worden, B_____, D_____ und E_____ hätten die Schweiz verlassen, weshalb Kollisionshandlungen mit diesen nicht mehr möglich seien.

4.4      Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kollusionsgefahr nach der Einvernahme eines Zeugen beziehungsweise nach der Ausreise weiterer Beteiligter nicht einfach beendet ist. Selbst wenn das Unmittelbarkeitsprinzip nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr einen so grossen Stellenwert hat wie nach der früheren kantonalen Strafprozessordnung, werden in derartigen Fällen vor Gericht in aller Regel Zeugen und Auskunftspersonen einvernommen. Es besteht ein grosses Interesse daran, dass diese Personen unbeeinflusst aussagen können. Bei Delikten mit Beteiligung mehrerer, teilweise nicht identifizierter Personen, wie der vorliegenden tätlichen Auseinandersetzung, besteht generell eine hohe Gefahr des Kolludierens. Dies muss vor allem für die Anfangsphase der Strafuntersuchung gelten, wenn die Gefahr besonders akut ist, dass der Beschuldigte versuchen könnte, Belastungszeugen einzuschüchtern, Tatbeteiligte zu beeinflussen und sich mit diesen abzusprechen. Die Gefahr einer Absprache unter den Mittätern ist bei Konstellationen wie der vorliegenden notorisch. Im vorliegenden Fall besteht nicht nur Gefahr der Kollusion mit den Mittätern, die mit Ausnahme von C_____ nach wie vor nicht identifiziert werden konnten, sondern auch mit den Augenzeugen, da deren Aussagen vor Gericht wegen ihrer Unbeteiligtheit besonderes Gewicht zukommen dürfte. So steht zur Klärung der äusserst widersprüchlichen Aussagen eine Konfrontationseinvernahme namentlich mit B_____ noch aus. Entgegen dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, kann der Gefahr der Verdunkelung zudem mit einem Kontaktverbot nicht vorgebeugt werden. So sind mit Ausnahme vom C_____ die weiteren Beteiligten nach wie vor unbekannt. Die Möglichkeiten der Kontaktnahme zu weiteren (noch unbekannten) Beteiligten in der Schweiz oder im Ausland, sei es unter Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte, sind vielfältig und können durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden. Abhilfe schafft hier einzig die Anordnung der Haft. Damit ist das Vorliegen einer Kollusionsgefahr nach wie vor zu bestätigen.

5.

5.1      Da der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013). Auch die Fluchtgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

5.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1).

5.3      Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Verdachts auf Raufhandel und Körperverletzung ermittelt. Ihm droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits mehrfach vorbestraft ist. Zwar beziehen sich die Vorstrafen aus den Jahren 2008 bis 2011 auf Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz und sind damit nicht einschlägig. Er wurde jedoch am 16. Dezember 2011 wegen Drohung  zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, ausserdem ist im Kanton Basel-Landschaft ein Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz hängig. Für die bisherigen Delikte wurden stets Geldstrafen ausgesprochen, im vorliegenden Fall besteht durchaus die reelle Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Er hat zweifellos ein Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt gemäss eigenen Angaben mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn in Lörrach. Zwar hat er einen in der Schweiz wohnhaften Bruder sowie ein weiteres Kind, das bei der Mutter in Riehen wohnt, weshalb er sich gemäss eigenen Angaben oft im Raum Basel aufhalte. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Schweiz weder eine Arbeitsstelle noch sonstige Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt liegt damit in Deutschland. Unter den geschilderten Umständen ist mit der Vorinstanz von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er sich der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen (Freiheits-)Strafe  entziehen würde, indem er sich nach seiner Haftentlassung ins Ausland absetzen würde. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4). Mit der Vorinstanz ist deshalb auch Fluchtgefahr anzunehmen. Eine Ersatzmassnahme wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht könnte hier keine Abhilfe schaffen, hat er doch keinen Wohnsitz in der Schweiz und würde eine solche ihn doch nicht effektiv von einer Flucht ins Ausland abhalten.

6.

6.1      Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. Seine Verteidigerin macht geltend, dass bei Zwangsmassnahmen der Grundsatz „im Zweifel für die Freiheit“ anzuwenden sei und daher der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Allenfalls sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken; diese würden ausreichen, um weitere Abklärungen zu tätigen.

6.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 134 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3, AGE HB.2013.71 vom 2. Januar 2014 E. 6.2).

6.3      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. März 2014 in Haft. Raufhandel unterliegt gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB identisch wie einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Strafe, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Vorstrafen sowie des laufenden Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 7. Mai 2014 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt hinsichtlich der Haftvoraussetzungen auch kein Zweifelsfall vor. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht sowohl dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen der besonderen Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Wesentliche Umstände der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sind aufgrund der widersprüchlichen Aussagen sowie der unübersichtlichen Anzahl der Beteiligten noch ungeklärt, weshalb das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 7. Mai 2014 ist daher verhältnismässig.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des doppelten Schriftenwechsels ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen erscheint. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar von 6 x CHF 200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.