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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2014 HB.2013.69 (AG.2014.15)

2 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,099 mots·~10 min·5

Résumé

Abweisung Haftentlassungsgesuch / Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.69

ENTSCHEID

vom 2. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                      Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Suzanne Davet, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. November 2013

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

28. Februar 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A____ wegen eines am 28. Juli 2013 vollendeten Raubes und zweier am 3. August 2013 und am 7. September 2013 versuchten Raubüberfälle. Er wurde am 11. September 2013 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. September 2013 Untersuchungshaft an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 6. Dezember 2013. Mit Verfügung vom 29. November 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A____ ab und verlängerte auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 28. Februar 2014.

Gegen diese Haftverlängerung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde von A____, mit der er seine umgehende Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 hat sie weitere Unterlagen eingereicht, mit welchen sie einen Versuch des Beschwerdeführers aufzeigt, seiner früheren Partnerin B____, die ihn im Verfahren belastet, ein Schreiben zukommen zu lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung genommen und weiterhin die Gutheissung der Beschwerde und seine umgehende Haftentlassung verlangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich mit den in seiner Eingabe vorgetragenen Argumenten nicht vollumfänglich auseinandergesetzt, was eine klare Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung darstelle. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (AGE SB.2012.17 vom 14. März 2013). Insofern muss die Begründung jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar, Art. 81 StPO N 9, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Urteils – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Indem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass ein weiterer Mittäter noch immer unbekannt und flüchtig sei, und die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer auf den Beteiligten C____ und den Kollegen D____ eingewirkt habe, betont hat, hat sie, wenn auch nicht ausdrücklich, zu verstehen gegeben, dass die erfolgten Konfrontationen mit den Mitbeschuldigten B____ und C____ an der Kollusionsgefahr nichts zu ändern vermögen. In der vorliegenden Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer denn auch mit dieser Frage auseinandersetzen können und dies auch ausführlich getan. Ob die Begründung der Vorinstanz stichhaltig ist, ist eine materielle Frage und nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

3.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verzichtet der Beschwerdeführer auf Ausführungen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass dieser aufgrund der belastenden Aussagen von C____ bejaht werde. Allerdings hält er an seinen diesbezüglichen Erklärungen in der Stellungnahme vom 28. November 2013 an die Vorinstanz fest und wendet sich damit indirekt doch auch gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Das Beschwerdeverfahren wird vom Rügeprinzip beherrscht. Dieses verlangt, dass ein Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Rügen erhebt und gestützt auf diese Beanstandungen dartut, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig ist. Es genügt somit nicht, dass er am erstinstanzlichen Urteil appellatorische Kritik übt, der Auffassung der Vorinstanz seine eigene abweichende Meinung entgegensetzt oder eine umfassende Neubeurteilung der Streitsache durch die Beschwerdeinstanz verlangt. Desgleichen taugt ein allgemeiner Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben nicht zur Beschwerdebegründung und ist deshalb unzulässig (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375, AGE BE.2009.971 vom 30. März 2010 mit weiteren Hinweisen). Nur in aller Kürze ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht dringenden Tatverdacht bejaht hat, insbesondere nachdem sich dieser durch die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten C____ erhärtet hat. Des Weiteren sind anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer im Abfallsack diverse äusserst verdächtige Gegenstände wie beispielsweise eine Sturmmaske oder Latexhandschuhe sowie eine Skizze von einem der Tatorte beschlagnahmt worden. Dass an den Tatorten offenbar keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers haben ermittelt werden können, entlastet diesen nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des urteilenden Gerichts sein wird zu entscheiden, welche Aussagen von B____ verwertbar sind. Jedenfalls aber genügen ihre in der Konfrontationseinvernahme vom 27. November 2013 gemachten Aussagen, um auch gestützt auf diese dringenden Tatverdacht zu bejahen.

5.

Kollusion bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die inhaftierte Person im Falle ihrer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebung einzuwirken (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass der inhaftierten Person bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1; 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 2). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und durch den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen oder auch im Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3).

Dem Beschwerdeführer wird die Begehung eines Raubes und zweier versuchten Raubüberfälle vorgeworfen. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Delikte. Da der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung an diesen Taten bestreitet, hat er ein grosses Interesse daran, die Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen von ihren diesbezüglichen Belastungen abzubringen. Dass er einen Mitmenschen dazu veranlassen kann, entgegen dem ursprünglichen eigenen Willen den Wünschen des Beschwerdeführers nachzugeben, hat der Beschwerdeführer, zumindest ausgehend von den Aussagen des Mitbeschuldigten C____, mit seinem manipulativen Verhalten diesem gegenüber anlässlich der Vorbereitung der einen Tat gezeigt. Wäre der Beschwerdeführer in Freiheit, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit weiteren Beeinflussungsversuchen zu rechnen. Zwar ist der Mitbeschuldigte C____ im Ermittlungsverfahren mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden, ebenso wie im Übrigen die Mitbeschuldigte B____. Das Beweisergebnis ist damit aber keineswegs gesichert. Insbesondere in Bezug auf die Mitbeschuldigte B____ ist festzuhalten, dass diese dem Beschwerdeführer früher sehr nahe stand. Ihre Beeinflussbarkeit erscheint damit deutlich erhöht. Die Staatsanwaltschaft wird sich zum Beweis ihrer Vorwürfe im Wesentlichen auf die Aussagen der Mitbeteiligten des Beschwerdeführers und der Auskunftspersonen stützen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Strafgericht diese Personen alle, mindestens aber B____ und C____, persönlich befragen wird, selbst wenn sie im Ermittlungsverfahren bereits mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sind. An der Verhinderung von Einflussnahmen auf diese besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse. Bei dieser Situation entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, Kollusionsgefahr trotz durchgeführter Konfrontationseinvernahmen weiterhin zu bejahen (vgl. BGer 1B_374/2009 vom 5. Januar 2010, E. 3.3; vgl. auch BGer 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der Zwischenzeit zwei konkrete Kollusionsversuche des Beschwerdeführers bekannt geworden sind. So konnte er gemäss Aktennotiz vom 26. September 2013 einen Brief an seine Bekannte, Frau E____, dank eines Täuschungsmanövers unkontrolliert zustellen lassen. Da er auf das Couvert „vertraulich“ geschrieben hatte und Frau E____ bei einer Anwaltskanzlei arbeitet, an welche der Beschwerdeführer das Schreiben adressiert hatte, war der kontrollierende Gefängnismitarbeiter der Meinung, es handle sich um geschützte Anwaltspost. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, die Behörde habe die fälschliche Weiterleitung der Post zu verantworten, so verkennt er das Wesentliche: Dass diese erste Kollusionshandlung wegen mangelnder Aufmerksamkeit des Gefängnismitarbeiters geglückt ist, macht sie nicht ungeschehen. Am 17. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Brief an Frau E____ in die Gefängnispost. Dieses Mal gelang jedoch sein Versuch nicht. Vielmehr wurde das Schreiben geöffnet. Darin befand sich nebst ein paar an die Adressatin gerichteten Zeilen ein für B____ bestimmter Brief. Ihr schrieb der Beschwerdeführer unter anderem: „Ich weiss nit ob ich traurig, hassig oder enttüscht sött si vo dir. Aber egal, das chöne mr no usdiskutiere wenns sowit isch.“ Ferner enthält das Schreiben die Aufforderung zur Verschwiegenheit: „Ich ha dir nie gschribe ok und du schriebsch au nit zruck.“ Hätte die frühere Partnerin des Beschwerdeführers dieses Schreiben tatsächlich erhalten, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit eine Kollusionshandlung stattgefunden hätte. Allein schon mit der verbotenen Kontaktaufnahme wäre eine Beeinflussung möglich gewesen. Eine konkrete Aufforderung, dies zu tun oder jenes zu unterlassen, braucht es hiefür nicht. Im Übrigen wollte der Beschwerdeführer der Belastungszeugin klar zu verstehen geben, dass er nicht mit ihr zufrieden war und dies in Zukunft noch ausdiskutiert würde. Auch als Einschüchterung zu verstehen ist der Hinweis, er habe immer einen Weg gefunden, mit ihr zu kommunizieren. Dass er sich dabei auf eine spirituelle Ebene bezogen habe, wie die Verteidigerin in ihrer Replik glauben machen will, darf wohl als abwegig bezeichnet werden. Würde der Beschwerdeführer über derartige Fähigkeiten verfügen, hätte er seinen Brief an B____ nicht als Anwaltspost tarnen müssen. Zusammenfassend muss die Gefahr der Verdunkelung nicht nur als theoretisch vorhanden, sondern vielmehr als evident eingestuft werden.

6.

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine konkreten Einwände gegen die Verhältnismässigkeit der Haft vor. Tatsächlich droht ihm im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe, die weit über der bisherigen Haftdauer liegt. So wird Raub mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, Raub unter Mitführung einer Schusswaffe mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 140 Ziff. 1 und 2). Hinzu kommt die Tatmehrheit.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was zur Folge hat, dass die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seine Verteidigerin beantragt die amtliche Verteidigung. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde nicht von vorneherein aussichtslos war. Dies gilt sicherlich für die unsubstantiierte Bestreitung des dringenden Tatverdachts. Aber auch die Ausführungen zur Kollusionsgefahr erscheinen als von Anfang an wenig überzeugend. Immerhin konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts, welches eine Kollusionsgefahr verneinte, nachdem Aussagen von Belastungszeugen in gerichtlich verwertbarer Weise vorlagen (BGer 1B267/2013 vom 10. September 2013), zur Beschwerde veranlasst sehen. Nicht verständlich sind hingegen die Ausführungen in der Replik, nachdem dem Beschwerdeführer konkrete Kollusionshandlungen vorgeworfen worden waren. Ein Inhaftierter, der seinen Vertreter selbst bezahlen muss, hätte auf das Vortragenlassen derartiger Argumente verzichtet. Die amtliche Verteidigung ist demnach zwar zu gewähren, jedoch nur für den Aufwand, der vertretbar erscheint und den auch ein nicht habloser Untersuchungshäftling hätte betreiben lassen. Es ist deshalb nicht von der eingereichten (weit übersetzten) Honorarnote der Vertreterin auszugehen, sondern es ist der diesbezügliche Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen. Eine solche Schätzung ist dem Appellationsgericht aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Beschwerden ohne Weiteres möglich. Auszugehen ist vom Stundenansatz in Höhe von CHF 180.–, da sämtliche Bemühungen noch im Jahr 2013 getätigt worden sind. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 44.– geben schliesslich zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Suzanne Davet, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’080.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 89.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten..

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                                  lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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