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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2026 DGZ.2026.1 (AG.2026.25)

12 janvier 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,785 mots·~9 min·7

Résumé

Ausweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2026.1

ENTSCHEID

vom 12. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

B____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

beide vertreten durch MLaw Sara Oldani, Rechtsanwältin,

Neunbrunnenstrasse 38, 8050 Zürich

gegen

C____                                                                              Gesuchsgegnerin

per Adresse an [...]

Gegenstand

Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Am 19. August 2024 schlossen C____ (nachfolgend Vermieterin) einerseits sowie A____ (nachfolgend Mieterin) und B____ (nachfolgend Mieter) anderseits einen Mietvertrag betreffend eine 3.5-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse in [...] Basel mit einem Bruttomietzins von CHF 2'787.–. Mit Schreiben vom 15. August 2025 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von einem Monat per 30. September 2025. Mit Schreiben vom 28. August 2025 erklärte die Vermieterin, dass die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ungültig sei, und verwies auf eine korrigierte Version ihres Schreibens vom 15. August 2025, mit der sie das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. November 2025 kündigte. Die Kündigung wurde von den Mietern nicht angefochten.

Am 2. Dezember 2025 reichte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung der Mieter im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Am 3. Dezember 2025 verfügte die zuständige Zivilgerichtspräsidentin, dass das Ausweisungsgesuch den Mietern zugestellt werde und diese Gelegenheit erhalten, innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Nachdem sich die Mieter innert der angesetzten Frist nicht geäussert hatten, erkannte das Zivilgericht mit Entscheid vom 29. Dezember 2025, dass die Mieter angewiesen werden, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens Montag, 12. Januar 2026, 11.30 Uhr, zu räumen, und dass auf Antrag der Vermieterin nach Bezahlung des Kostenvorschusses ohne Weiteres die amtliche Räumung vollzogen werde, wenn die Mieter innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen seien. Dieser Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs eröffnet. Die Zustellung an die Mieter erfolgte am 6. Januar 2026. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 ersuchten die Mieter das Zivilgericht um Zustellung einer schriftlichen Begründung.

Mit Gesuch vom 9. Januar 2026 kündigten die Mieter dem Appellationsgericht Basel-Stadt an, dass sie beabsichtigten, nach Zustellung der schriftlichen Begründung Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 zu erheben, und beantragten sie, dass der angekündigten Berufung vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt werde und der Vollzug der angeordneten Räumung bis zum Entscheid über die Berufung sistiert werde. Eventualiter beantragten sie, dass die aufschiebende Wirkung bestätigt werde oder dass der Vollzug der angeordneten Räumung mindestens bis am 31. Januar 2026 sistiert werde.

Erwägungen

1.

Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das Gesuch der Mieter vom 9. Januar 2026 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2025.3 vom 19. Juni 2025 E. 1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).

2.

2.1      Der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 betreffend Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Solche Entscheide unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Auf der Grundlage des Leitentscheids BGE 144 III 346 hat das Appellationsgericht für die Festsetzung des Streitwerts bei Ausweisungsverfahren die folgenden Regeln entwickelt: In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung eines (unbefristeten) Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (AGE ZB.2025.80 vom 16. Oktober 2025 E. 1.1.1, ZB.2025.3 vom 31. Januar 2025 E. 1, ZB.2024.32 vom 7. August 2024 E. 1; vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Da Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe vorfrageweise von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Gültigkeit der Beendigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann Streitgegenstand in diesem Sinn, wenn die Gültigkeit der Kündigung vom Mieter nicht bestritten wird (AGE ZB.2025.80 vom 16. Oktober 2025 E. 1.1.1, ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.1, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.1.1). Wenn es im Verfahren hingegen nur um die Frage der Ausweisung geht, besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1; BGer 4A_495/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 1.2, 4A_346/2022 vom 1. November 2022 E. 2.2; AGE ZB.2025.80 vom 16. Oktober 2025 E. 1.1.1, BEZ.2023.37 vom 21. Juni 2023 E. 1). Nur um die Frage der Ausweisung geht es, wenn bereits ein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der Gültigkeit der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt (AGE ZB.2025.80 vom 16. Oktober 2025 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.1.1, ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.1). Mit dieser Abgrenzung wird sichergestellt, dass der Streitwert und damit die Frage, welches Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid zur Verfügung steht, nicht von den im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen abhängen. Sie dient damit der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit. Zudem steht sie im Einklang mit dem in Art. 308 Abs. 2 ZPO festgehaltenen Grundsatz, wonach bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids feststeht, ob dieser berufungsfähig ist oder nicht (AGE ZB.2025.80 vom 16. Oktober 2025 E. 1.1.1, ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.1). Für die Streitwertberechnung ist nicht der Nettomietzins massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE BEZ.2023.37 vom 21. Juni 2023 E. 1, ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019 E. 1).

2.2      Im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs kann offenbleiben, ob die Beendigung des Mietverhältnisses Streitgegenstand der angekündigten Berufung sein wird. Wenn dies nicht der Fall ist, entspricht der Streitwert dem Bruttomietzins für sechs Monate und damit CHF 16'722.–. Somit ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 in jedem Fall mit Berufung anfechtbar. Davon gehen im Übrigen auch die Mieter selbst aus.

3.

3.1      Wenn gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das wie die Berufung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, wird der Entscheid erst vollstreckbar, wenn innert zehn Tagen keine schriftliche Begründung verlangt wird, innert der Rechtsmittelfrist des Rechtsmittel nicht erhoben wird, auf das Rechtsmittel verzichtet wird, das Rechtsmittel zurückgezogen wird, die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt oder der Entscheid der Rechtsmittelinstanz eröffnet wird (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2025, Art. 336 N 13; für den Fall der Eröffnung des Entscheids der Rechtsmittelinstanz ohne schriftliche Begründung vgl. Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] und Kriech, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 239 N 8a). Unter Vorbehalt der Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit ist ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid, gegen den ein Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung steht, somit von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht vollstreckbar, solange die Frist für das Ersuchen um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung nicht ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Sogo/Naegeli, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 239 N 22c).

3.2      Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Keine aufschiebende Wirkung hat gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO die Berufung gegen Entscheide über das Gegendarstellungsrecht, vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner und die Sicherstellung des Unterhalts. Diese Aufzählung ist abschliessend (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2025, Art. 315 N 46). Der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 wird von keinem der Ausnahmefälle von Art. 315 Abs. 2 ZPO erfasst. Folglich hat eine Berufung gegen diesen Entscheid im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 haben die Mieter die Nachlieferung einer schriftlichen Begründung verlangt. Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 weder rechtskräftig noch vollstreckbar, solange die Mieter es nicht versäumen, innert zehn Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Appellationsgericht eine Berufung einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO), die Mieter nicht auf eine Berufung verzichten, die Mieter ihre allfällige Berufung nicht zurückziehen und das Appellationsgericht im Fall einer Berufung der Mieter seinen Entscheid nicht eröffnet hat. Damit haben die Mieter kein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Appellationsgericht der angekündigten Berufung vorsorglich aufschiebende Wirkung erteilt oder den Vollzug der angeordneten Räumung sistiert. Auf die Anträge, der angekündigten Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Vollzug der angeordneten Räumung zu sistieren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Im Übrigen wären diese Anträge abzuweisen, weil die Möglichkeit des Aufschubs der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nur in den Fällen nach Art. 315 Abs. 2 ZPO besteht und der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 von dieser Bestimmung nicht erfasst wird.

3.3      Mit ihrem Eventualantrag ersuchen die Mieter um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der angekündigten Berufung. Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Auf ein solches ist nur einzutreten, wenn die gesuchstellende Partei ein Feststellungsinteresse nachweist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2025, Art. 88 N 8 f.; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 88 ZPO N 9 und 17). Ein solches setzt insbesondere voraus, dass eine Ungewissheit über Bestand oder Inhalt eines Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht (vgl. Füllemann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 88 N 7 f.; Weber, a.a.O., Art. 88 ZPO N 9). Eine solche ist von den anwaltlich vertretenen Mietern in ihrem Gesuch nicht einmal ansatzweise dargelegt worden und ist auch nicht ersichtlich. Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2 und 3.1 f.) kann vielmehr kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2025 zurzeit weder rechtskräftig noch vollstreckbar ist und dass eine allfällige Berufung gegen diesen Entscheid von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Dafür, dass diese Rechtslage von der Vermieterin oder vom Zivilgericht in Frage gestellt würde, fehlt jeglicher Hinweis. Folglich ist auch auf das Eventualbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Gesuchsverfahrens haben die Mieter die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Gesuchsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 200.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Gesuch vom 9. Januar 2026 wird nicht eingetreten.

Das Gesuch vom 9. Januar 2026 einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller tragen die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 200.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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