Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2025.12
ENTSCHEID
vom 7. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Parteien
A____ AG Gesuchstellerin
c/o [...] Schuldnerin
vertreten durch lic. iur. Martin Wepfer, Advokat,
Rittergasse 12, 4051 Basel
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft Gesuchsgegnerin
3003 Bern Gläubigerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Gegenstand
Wiederherstellung betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2025.105
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die A____ AG (Gesuchstellerin, nachfolgend Schuldnerin), dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesuchsgegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von CHF 106'204.35 zuzüglich 4.5 % Zins seit dem 1. Januar 2025, CHF 273.30 und CHF 7'522.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Beschwerdeverfahren BEZ.2025.105). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gläubigerin. Auf eine amtliche Erkundigung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten hin reichte das Betreibungsamt dem Gericht Bestätigungen über den Eingang von zwei Zahlungen ein, welche sich nicht mit den von der Schuldnerin eingereichten Zahlungsaufträgen deckten. Die Schuldnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 und reichte zwei weitere Bankbelege ein. Diese Eingabe wurde der Gläubigerin zugestellt. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Konkurseröffnung mit Wirkung per 23. Dezember 2025, 9:45 Uhr.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025, eingegangen beim Gericht am 24. Dezember 2025, reichte die Schuldnerin ein Wiederherstellungsgesuch ein. Darin beantragte sie, es sei ihr im Beschwerdeverfahren BEZ.2025.105 die Frist zum Nachweis durch Urkunden, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, wiederherzustellen und eine neue Frist von 10 Tagen, beginnend frühestens am 15. Dezember 2025, zum Erbringen dieses Beweises anzusetzen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Dezember 2025 ist ergangen, bevor das Wiederherstellungsgesuch der Schuldnerin beim Gericht eingetroffen ist. Daher konnte das Gericht über das Wiederherstellungsgesuch nicht im Rahmen dieses Entscheids befinden. Da sich das Wiederherstellungsgesuch auf die Erfüllung einer materiellen Voraussetzung (Nachweis der Zahlung der Konkursforderung innerhalb der Rechtsmittelfrist) und somit kein Nichteintretensentscheid gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Diskussion steht, kommt vorliegend auch nicht die Zuständigkeit des Einzelgerichts gemäss § 44 Abs. 2 GOG zur Anwendung. Bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuch muss das Gericht den vor der Wiederherstellung ergangenen End- oder Zwischenentscheid aufheben (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 3). Zuständig zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist in diesem Fall das zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zuständige Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 GOG).
2.
Wiederherstellungsgesuche in Bezug auf die Erfüllung der Fristvoraussetzungen von Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) richten sich nach den Regeln des SchKG (BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2; Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 3) und somit nach Art. 33 Abs. 4 SchKG und nicht nach Art. 148 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss – vom Wegfall des Hindernisses an – in der gleichen Frist wie in der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (BGer 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 2.3.1; BGer 5A_30/2010 vom 23. März 2010 E. 4.1). Kein Entschuldigungsgrund sind im Übrigen Handlungen und Versäumnisse von Hilfspersonen, werden doch diese ungeteilt dem Geschäftsherrn angerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2; BGer 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3). Selbst Verzögerungen durch die Bank bei der Überweisung des Kostenvorschusses werden der Verfahrenspartei zugerechnet, obwohl diese keinen direkten Einfluss auf die bankinternen Abläufe hat (BGE 114 Ib 67 E. 3; BGer 2D_21/2022 vom 11. November 2022 E. 3.4; BGer 5A_566/2007 vom 26. November 2007 E. 4).
Das Appellationsgericht hat sich im Entscheid vom 23. Dezember 2025 bereits mit der Frage einer allfälligen Wiederherstellung befasst. Es ist in Bezug auf die Eingabe der Schuldnerin vom 18. Dezember 2025 zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nicht erfüllt sind. Vorliegend zu prüfen ist, ob die mit dem Wiederherstellungsgesuch vom 23. Dezember 2025 geltend gemachten Vorbringen zu einem anderen Ergebnis führen. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe sich zur Vornahme der Zahlung an das Betreibungsamt zweier Erfüllungsgehilfinnen bedient. Sie habe die Zahlungsinstruktionen an die B____ mit Sitz in […], Spanien erteilt. Es handle sich dabei um eine externe Buchhaltungs- und Shared-Services-Anbieterin in Spanien, welche von der C____ unter anderem mit der Verbuchung von Transaktionen, der Ausführung von Zahlungen über das mit der Bank verbundene Buchhaltungssystem und der Einhaltung der Anforderungen in den Bereichen Buchhaltung, Cash-Pooling und Revision mandatiert worden sei. B____ habe am 11. Dezember 2025 die beiden Zahlungsaufträge über CHF 119'600.00 und CHF 1'384.40 bei der […], der Bank der D____, der Muttergesellschaft der Schuldnerin, in Auftrag gegeben und habe in der Folge die entsprechenden Belastungsanzeigen (Beschwerdebeilagen 18 und 21) mit dem Hinweis "execute le 11.12.25" (bzw. auf Deutsch "ausgeführt am 11.12.25") erhalten. Unmittelbar danach habe B____ festgestellt, dass zwischen der D____ und der Schuldnerin gar keine Cash-Pooling-Vereinbarung bestanden habe. Deshalb habe sie die ursprünglichen Zahlungen umgehend storniert, ohne die Schuldnerin zu informieren. B____ habe zwei neue Zahlungen über das Bankkonto der E____, ebenfalls bei der […], in Auftrag gegeben. Diese Zahlungen über CHF 116'320.00 und CHF 4’700.00 seien anschliessend definitiv ausgeführt worden (Beilagen la und Ib zur Eingabe der Schuldnerin vom 18. Dezember 2025). Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen seien dem einzigen Verwaltungsrat der Schuldnerin von der B____ erst am Vormittag des 15. Dezember 2025 übermittelt worden. Die Schuldnerin habe daher erst am 15. Dezember 2025 vom Umstand erfahren, dass die ursprünglich aufgegebenen Zahlungen vom 11. Dezember 2025 gar nicht ausgelöst bzw. zurückgerufen worden waren, sondern dass am 12. Dezember 2025 zwei neue Zahlungen aufgegeben und auch ausgeführt worden seien. Die Schuldnerin habe mit der Auftragserteilung vom 11. Dezember 2025 alles vorgekehrt, was ein sorgsamer Geschäftsmann in einer solchen Situation vorkehren müsse. Sie trage kein Verschulden daran, dass dem Gericht eine falsche Belastungsanzeige eingereicht worden sei. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist habe sie davon ausgehen dürfen und müssen, dass sie den Urkundennachweis der Zahlung der Schuld ordnungsgemäss erbracht habe. In der Eingabe vom 18. Dezember 2025 habe die Schuldnerin bereits bewiesen, dass sie alles, was von ihrer Seite nötig gewesen sei, getan habe, um die Schuld fristgerecht zu bezahlen und zu Recht der Überzeugung gewesen sei, die richtigen Belastungsanzeigen eingereicht zu haben. Ausserdem habe sie die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt. Somit seien die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG (und auch von Art. 148 ZPO) erfüllt.
Den Ausführungen der Schuldnerin kann nicht gefolgt werden. Die Schuldnerin muss innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Urkunden belegen, dass die Schuld inklusive Kosten beglichen ist. Im vorliegenden Fall wurden die gemäss der innert Frist eingereichten Belastungsanzeigen der Bank angestrebten Zahlungen aber unbestrittenermassen gar nicht ausgeführt. Die von der Schuldnerin respektive der Gruppe, zu welcher die Schuldnerin gehört, mandatierte externe Buchhaltungs- und Shared-Services-Anbieterin hat die Zahlung vielmehr vor deren tatsächlichen Ausführungen wieder storniert. Diese Stornierung erfolgte gemäss den Ausführungen der Schuldnerin aufgrund einer fehlenden Zugehörigkeit der Schuldnerin zu einer Cash-Pooling-Vereinbarung zur D____. Die Zahlung wurde somit aufgrund eines von der Schuldnerin mitzuverantwortendem Hindernisses storniert. Die vorliegende mandatierte externe Buchhaltungs- und Shared-Services-Anbieterin hielt es offenbar nicht für erforderlich, die Schuldnerin respektive deren Rechtvertreter über diese Stornierung und die neu in Auftrag gegebenen Zahlungsaufträge zu informieren, obschon die Schuldnerin innert der an diesem Tag ablaufenden Frist den Nachweis der tatsächlich erfolgten Zahlungen hätte erbringen müssen. Dies ist auf eine ungenügende Instruktion der externen Buchhaltungs- und Shared-Services-Anbieterin zurückzuführen. Das Fehlverhalten der beigezogenen Hilfsperson ist der Schuldnerin anzurechnen. Wenn die Schuldnerin die Anweisungen für die Vornahme der erforderlichen Zahlungen, deren Vornahme sie innert der Rechtsmittelfrist nachweisen muss, erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt, liegt es in ihrer Verantwortung, mit entsprechender Instruktion und Überwachung sicherzustellen, dass der Zahlungsauftrag, welcher dem Gericht so mitgeteilt wird, tatsächlich auch ausgeführt wird und allfällige Änderungen noch innert der Rechtsmittelfrist mitgeteilt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin sind somit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht erfüllt. Das Gesuch um Wiederherstellung ist demgemäss abzuweisen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. Als unterliegende Partei trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 68 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch betreffend des Beschwerdeverfahrens BEZ.2025.105 wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.