Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2025.10
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Beteiligte
A____
[...]
Zustelladresse: [...]
gegen
Zivilgericht Basel-Stadt
Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 25. November 2025
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) wandte sich mit einer als «Beschwerde gegen das Zivilgericht Basel-Stadt (Aufsichtsrechtliche Anzeige)» bezeichneten Eingabe vom 25. November 2025 an das Zivilgericht. Die Anzeigestellerin ergänzte die Eingabe mit einem Nachtrag vom 26. November 2025. Das Zivilgericht überwies die beiden Eingaben mit Verfügungen vom 28. November 2025 und 2. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Anzeigestellerin reichte am 4. Dezember 2025 und am 6. Januar 2026 direkt beim Appellationsgericht weitere Nachträge zu ihren Eingaben ein. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Da die Anzeigestellerin ihre Eingabe als «Aufsichtsrechtliche Anzeige» bezeichnet und unter anderem ein widerrechtliches Verhalten von Mitarbeitenden des Zivilgerichts rügt, ist die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige zu qualifizieren. Soweit in der Anzeige ein Verhalten von Mitarbeitenden des Betreibungsamts Basel-Stadt moniert wird, liegt die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Rügen nicht beim Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht, sondern bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
Zuständig für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt vom Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3).
Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist mit anderen Worten gegenüber Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Für die inhaltliche und fachliche Überprüfung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ist der Rechtsmittelweg vorgesehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen anzugehen.
2.
Die Anzeigestellerin beantragt in ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige zunächst einen Mahn- und Betreibungsstopp ab 5. August 2024. Sie weist dazu auf angeblich veruntreute (gestohlene) Entscheide, Verfahrensunterlagen, Urteile und Beweismittel hin. Es ist nicht ersichtlich, welches angeblich fehlerhafte Verhalten von Mitarbeitenden des Zivilgerichts damit moniert werden soll. Eine Grundlage für die Anordnung eines «Mahn- und Betreibungsstopps» ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Ausführungen der Anzeigestellerin auf das Betreibungsamt beziehen, was aus der Auflistung von Zahlungsbefehlen und einer angeblich nicht erfolgten Reaktion des Betreibungsamtes auf ein Schreiben der Anzeigestellerin vom 15. November 2025 hervorgeht, liegt die Zuständigkeit, wie bereits erwähnt, nicht beim Appellationsgericht.
Die Anzeigestellerin moniert sodann ein angeblich widerrechtliches Handeln von Mitarbeitenden des Zivilgerichts im Zusammenhang mit einer Exmission (Auftragsannahme ohne Inventar, nicht separat verpackte und ausgezeichnete sehr wertvolle Gegenstände, Annahme sehr wertvoller Gegenstände zur Lagerung in Polizeilager, veruntreute [gestohlene] Entscheide, Verfahrensunterlagen, Beurteilung Beweismittel). Die Anzeigestellerin weist in diesem Zusammenhang selbst auf die von ihr beim Zivilgericht geltend gemachte Schadenersatz-/Genugtuungsforderung hin, welche vom Zivilgericht als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen wurde. Die Anzeigestellerin macht geltend, dass das Zivilgericht widerrechtlich eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt habe. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids des Zivilgerichts auf formelle oder materielle Mängel kann im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht stattfinden, da die Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (zum Ganzen AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen). Gegen die Entscheide in diesem Schlichtungsverfahren resp. in dem darauffolgenden Klageverfahren standen der Anzeigestellerin die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Eine in diesem Zusammenhang beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2025 wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 25. November 2025 (ZB.2025.28) abgewiesen. Darauf ist daher im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht einzugehen.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch auf die Vorbringen der Anzeigestellerin, es würden für verschiedene Zahlungsbefehle keine Tilgungsgründe vorliegen respektive es würden Revisionsgründe vorliegen, nicht eingegangen werden. Nicht behandelt werden können zudem die Rügen in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfahren respektive Entscheide des Migrationsamts Basel-Stadt respektive der Steuerverwaltung Basel-Stadt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitenden des Zivilgerichts festzustellen ist. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 25. November 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Anzeigestellerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.