Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2026.5
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 25. November 2020)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. November 2020 wurden A____ die Kosten von CHF 17’376.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 998.– sowie einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ auferlegt.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 hat der Beurteilte um Erlass der Gerichtskosten ersucht und Unterlagen zum Beleg seiner aktuellen finanziellen Situation angeboten.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wurde der Gesuchsteller um die Zustellung von Kontoauszügen, einer allfälligen Abrechnung der Arbeitslosenversicherung und/oder der Sozialhilfe bis 9. Februar 2026 ersucht.
Der Gesuchsteller hat am 29. Januar 2026 weitere Unterlagen eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach Art. 425 StPO die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1). Das Berufungsurteil vom 25. November 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2 Das Erlassgesuch bezieht sich auf die Verfahrensnummer SG.2019.125, mithin das Verfahren vor Strafgericht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Appellallationsgericht erhobenen Gerichtskosten und die zweitinstanzliche Urteilsgebühr ebenfalls vom Kostenerlassgesuch mitumfasst sind.
Es ist demnach über folgende Kosten ist zu befinden:
Kosten Strafgericht: CHF 17’376.70
Urteilsgebühr Strafgericht: CHF 8’000.–
Kosten Apellationsgericht: CHF 998.–
Urteilsgebühr Appellationsgericht: CHF 1’500.–
Mahngebühr: CHF 40.–
Insgesamt wird somit ein Kostenerlass im Umfang von CHF 27’914.70 beantragt.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe in den vergangenen Monaten mit unerwarteten Herausforderungen zu kämpfen gehabt. Namentlich habe er seinen Arbeitsplatz verloren und keine Aussicht auf eine neue Stelle sowie gesundheitliche und familiäre Probleme. Aus finanziellen Gründen sei er Mitte September 2025 zu seiner Partnerin gezogen. Ein Kostenerlass würde es ihm erlauben, seinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen.
Die beigebrachten Unterlagen vermögen die geltend gemachte Situation nicht schlüssig zu belegen. Der Gesuchsteller dokumentiert, dass er per 29. September 2025 einen bis 31. August 2026 befristeten Arbeitsvertrag mit der […] abgeschlossen hat, nicht aber, dass dieser Vertrag vorzeitig aufgelöst worden wäre. Auf der dem Erlassgesuch beigelegten Budget vom 5. Januar 2026 wird als «derzeitige Anstellung» mit einem maximalen Verdienst von monatlich CHF 3’700.– denn auch noch immer die […] als Arbeitgeberin genannt.
Unklar ist, was die beigebrachten Bankunterlagen belegen sollen: Es handelt sich um die detaillierten monatlichen Auszüge der […] ab Januar 2025. Immerhin erhellt daraus, dass am 24. Oktober 2025 und 25. November 2025 Lohn von CHF 2’891.40 bzw. 4’759.10 eingegangen ist. Am 5. Dezember 2025 wurde das Konto offenbar saldiert und gemäss handschriftlicher Notiz fand ein Wechsel zur […] statt. Gemäss Bescheinigung vom 31. Dezember 2025 befand sich auf dem […]-Konto zum Jahresende ein Guthaben von CHF 5’352.25. Es ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, ob es ab Dezember 2025 noch zu Lohnzahlungen gekommen ist oder der Gesuchsteller stattdessen Unterstützungsleistungen von staatlicher Seite empfangen hat.
Wenn es dem Gesuchsteller auch nicht gelingt, die behauptete Situation und insbesondere die angebliche Arbeitslosigkeit zu belegen, so ist doch offensichtlich, dass es ihm selbst bei anhaltenden Einkünften von gleichbleibender Höhe kaum möglich sein wird, die Gerichtskosten in absehbarer Zeit zu begleichen. Die Forderung des Gerichts würde es ihm zweifellos erheblich erschweren, seinen weiteren Verbindlichkeiten nachzukommen, was sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde.
Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten und -gebühren von gesamthaft CHF 27’914.70 sind dem Gesuchsteller daher zu erlassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. November 2020 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 27’914.70 (inkl. Mahngebühr) erlassen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.