Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2026.11
ENTSCHEID
vom 24. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o UPK Basel, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2024.113 vom 28. Mai 2025)
Sachverhalt
Mit Urteil eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde A____ am 28. Mai 2025 – neben einer Busse von CHF 400.00 – zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Dem Beurteilten wurden die Kosten von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 835.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ auferlegt.
Mit Rechnung vom 14. Februar 2026 stellte das Appellationsgericht dem Beurteilten die genannten erst- und zweitinstanzlichen Kosten sowie die Busse von CHF 400.– in Rechnung; insgesamt einen Betrag von CHF 40‘626.70.
Unter Bezugnahme auf diese Rechnung hat A____ mit Schreiben vom 4. März 2026 «um Erlass der Rechnung» ersucht. Er hat seinem Gesuch ein Bestätigungsmail der Suva beigelegt, wonach die Militärversicherung ihre Leistungen ab 1. März 2026 sistiert hat.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach Art. 425 StPO die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1). Das Berufungsurteil vom 25. November 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Das Gesuch um Kostenerlass wird damit begründet, dass sich der Gesuchsteller bis auf weiteres in einer stationären Massnahme befinde. Seine IV-Rente sei bereits sistiert worden, und seine Militärrente werde es per 1. März 2026 ebenfalls, weshalb er sich per Ende Februar 2026 bei der Sozialhilfe angemeldet habe.
Es ist aus diesen Umständen ohne Weiteres ersichtlich, dass der Gesuchsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, die offenen Gerichtskosten zu begleichen und dass Schulden in dieser Höhe dereinst seine Resozialisierung erheblich gefährden könnten. Das Erlassgesuch ist demnach im Umfang der auferlegten Gerichtskosten gutzuheissen. Nicht unter die Bestimmung von Art. 425 StPO fällt hingegen die offene Busse von CHF 400.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Mai 2025 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 40’226.70 werden erlassen.
Das Erlassgesuch betreffend die Busse von CHF 400.‒ wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.