Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 13.11.2025 DGS.2025.31 (AG.2025.677)

13 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,321 mots·~7 min·3

Résumé

Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin (in den Beschwerdeverfahren [...], [...] und [...]) (BGer Entscheid vom 02.02.2026 7B_1326/2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.31

ENTSCHEID

vom 13. November 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin

(in den Beschwerdeverfahren […], […] und […])

Sachverhalt

Mit Eingaben vom 12. Februar 2024, 8. April 2024, 25. Juni 2024, 14. Oktober 2024 sowie 28. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen folgende Personen:

-       Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt, B____: […];

-       Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, C____: […];

-       Mitglied der Kriminalpolizei Basel-Stadt, D____: […];

-       Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, E____: […];

-       Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, F____: […];

-       Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, G____: […].

Grund für die Anzeigen des Gesuchstellers war ein Zahlungsbefehl für eine Forderung der Universitären Zahnklinik Basel (UZB) gegenüber ersterem. Er bestritt das Bestehen der Forderung mit der Begründung, dass er die Kosten nicht verursacht habe. Er verlangte daher, dass ein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau vorgenommen werde, um zu beweisen, dass die Forderung nicht gerechtfertigt sei. Da ein solcher Abgleich unterblieb, warf der Gesuchsteller den zuständigen Vertretern der Strafverfolgungsbehörden und des Appellationsgerichts Amtsmissbrauch vor.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – vertreten durch die Leitende Jugendanwältin – teilte in entsprechenden Verfügungen vom 10. Juli 2025 mit, dass die jeweiligen Anzeigen nicht weiterverfolgt würden, da der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs in allen Fällen eindeutig nicht erfüllt sei.

Der Gesuchsteller erhob in der Folge mit Eingaben vom 13. Juli 2025 Beschwerden gegen alle drei Nichtanhandnahmeverfügungen. Er machte dabei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte sinngemäss die Aufhebung der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügungen.

Die mit den Verfahrensnummern […], […] und […] versehenen Beschwerdeverfahren wurden der Appellationsgerichtspräsidentin H____ zugeteilt, wovon der Gesuchsteller durch die jeweiligen Verfügungen des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2025 Kenntnis erhielt.

Mit Schreiben vom 15. August 2025 beantragt der Gesuchsteller den Ausstand von Gerichtspräsidentin H____ und der Kanzleimitarbeiterin I____. Er macht sinngemäss die Befangenheit der Gerichtspräsidentin geltend.

Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 verneint die vom Ausstandsgesuch betroffene Gerichtspräsidentin H____ ihre Befangenheit und beantragt, das Gesuch unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

Der Gesuchsteller teilt mit seiner Replik vom 4. September 2025 sinngemäss mit, dass er an seinem Ausstandsbegehren festhalte.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Verfahren […], [...] und [...] im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht – vorliegend also das Appellationsgericht – zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.

1.2      Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N 1). Der Gesuchsteller ist als Person, die Anzeige erstattet hat, Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO und damit zur Stellung des Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3       

1.3.1   Ein Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, in: Schulthess Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 58 StPO N 4). Dazu ist festzuhalten, dass das Ausstandgesuch begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Die konkreten Tatsachen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt, müssen dargelegt werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen insofern nicht (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4).

1.3.2   Mit Verfügungen des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2025 wurden die Beschwerden des Gesuchstellers der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dem Appellationsgericht die Verfahrensakten einzureichen. Diese Verfügungen wurden jeweils durch die Appellationsgerichtspräsidentin H____ unterzeichnet und sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Gesuchsteller zugestellt. Mit der Zustellung dieser Verfügungen hat der Gesuchsteller demnach Kenntnis davon erlangt, dass seine Beschwerden von der betreffenden Gerichtspräsidentin geprüft und entschieden werden würden. Aus seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 geht hervor, dass er die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. In dieser dankt er für die Beiziehung der Akten, bezieht sich erneut auf seinen Rechtsstreit und teilt mit, dass er gegen die Kanzleimitarbeiterin I____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch erstatten werde, wenn ihm bis zum 15. August 2025 kein Terminvorschlag für den Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau unterbreitet werde (siehe Eingabe vom 28. Juli 2025 in den Verfahren [...], [...] sowie [...]). Am 15. August 2025 stellte der Gesuchsteller schliesslich das vorliegend zu prüfende Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin H____ sowie gegen die Kanzleimitarbeiterin I____.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Gesuchsteller spätestens am 28. Juli 2025 erfahren hat, dass seine Beschwerden der Gerichtspräsidentin H____ zugeteilt wurden, da sein Schreiben mit diesem Datum versehen ist. Zwischen dem Schreiben vom 28. Juli 2025 und dem Ausstandsgesuch liegen 19 Tage, also mehr als zwei Wochen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde das Gesuch daher zu spät eingereicht. Das Gesuch erfolgte verspätet, womit darauf nicht einzutreten ist. Auf das Ausstandsgesuch bezüglich I____ wäre mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen.

2.       

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei einem Eintreten materiell abzuweisen gewesen wäre; dies soweit überhaupt von einer genügenden Begründung hätte ausgegangen werden können. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch vor, dass sich die Gerichtspräsidentin H____ in einem früheren Entscheid präjudiziell zum Sachverhalt geäussert habe. Er stützt sein Gesuch dabei auf Art. 56 lit. f StPO. Damit nimmt der Gesuchsteller – wie die Gerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 zutreffend ausführt – Bezug auf den Beschwerdeentscheid vom 6. Januar 2025 (im Verfahren […]). Die Gerichtspräsidentin H____ hat als Beschwerderichterin die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Entscheid bestätigt. Wie die Gerichtspräsidentin zutreffend ausführt, bezieht sich der Gesuchsteller dabei nicht nur auf ein anderes Verfahren, sondern auch auf einen anderen Adressatenkreis. In den betreffenden Beschwerdeverfahren – in denen nach Auffassung des Gesuchstellers die Gerichtspräsidentin in den Ausstand zu treten habe – sind Vertreter der Strafverfolgungsbehörden und des Appellationsgerichts von ihm wegen Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Der Entscheid, auf den sich der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch stützt, betrifft hingegen eine Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt. Die Gerichtspräsidentin konnte sich demnach zu den betreffenden Beschwerden gar nicht präjudiziell äussern. Eine unabhängige Richterin verliert ihre Unabhängigkeit nicht allein dadurch, dass sie in einem früheren Verfahren gegen eine bestimmte Partei entschieden hat (vgl. BGer 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 sowie 114 Ia 278 E. 1). Dass die Gerichtspräsidentin einen Entscheid gefällt hat, der nicht im Sinne des Gesuchstellers war, stellt insofern noch keinen gesetzlichen Ausstandsgrund dar. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Grund für alle Anzeigen, nämlich, dass der Gesuchsteller sich seiner Ansicht nach nicht berechtigten Forderung der UZB gegenübersah, derselbe war. Die Gerichtspräsidentin hat bzw. hatte in den entsprechenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Nichtanhandnahmeverfügungen in Bezug auf die angezeigten Personen rechtens waren.

3.

Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, womit dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) gehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Appellationsgerichtspräsidentin H____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2025.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.11.2025 DGS.2025.31 (AG.2025.677) — Swissrulings