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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.10.2025 DGS.2025.26 (AG.2025.603)

13 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,842 mots·~9 min·2

Résumé

Verlegung der Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin im Verfahren BES.2020.155

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.26

ENTSCHEID

vom 13. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

[...]  

vertreten durch André Schlatter, Rechtsanwalt,

Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen   

B____

[...]  

vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat,

Gerbergasse 1, 4001 Basel   

Gegenstand

Nachverfahren

betreffend Verlegung der Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin im

Verfahren BES.2020.155

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (bzw. mehrere einzelne, in einem Verfahren zusammengefasste Strafverfahren) wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Drohung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen B____ ein. Gleichzeitig mit der Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft, dass betreffend die gegen B____ erhobenen Strafvorwürfe gemäss Buchstaben b bis l der Verfügung von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die Anzeigestellerin A____ eingeleitet werde. A____, welche sich im Verfahren gegen B____ als Privatklägerin konstituiert hatte, wurden die vollständigen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 2'221.50 auferlegt. B____ wurde eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 200.– und ihrem Verteidiger für seine Aufwendungen und Bemühungen ein Honorar von total CHF 4'577.15 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft ausgerichtet. A____ wurde verpflichtet, der Kasse der Staatsanwaltschaft für die bezahlte Parteientschädigung zu Gunsten von B____ den Betrag von CHF 4'577.15 zurück zu erstatten.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde, mit der sie deren Aufhebung unter o/e- Kostenfolge beantragte. Mit Entscheid BES.2022.155 vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht (Einzelgericht) die Beschwerde gegen die Einstellung der Verfahren ab, soweit es darauf eintrat. In Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten hiess es die Beschwerde hingegen teilweise gut und reduzierte die der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft auferlegte Kostentragungspflicht um 20 % auf CHF 1'857.20. In Bezug auf die Überwälzung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin B____ erwog das Appellationsgericht, dass dies nur möglich sei, wenn die Anzeigestellerin resp. Privatklägerin die Einleitung der Strafverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt habe. Inwieweit der Beschwerdeführerin ein eigentliches Fehlverhalten in diesem Sinne vorgeworfen werden könne, sei mit dem Beschwerdeentscheid nicht beantwortet und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung dazu seien äusserst knapp. In Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall sei eine Überwälzung jedenfalls nicht gerechtfertigt, so dass sie ohnehin maximal im Umfang von 80 % der Anwaltskosten in Frage komme. Ob und in welcher Höhe dies gerechtfertigt sei, könne jedoch erst nach dem Entscheid im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung beurteilt werden. Das Appellationsgericht entschied daher, dass über die Überwälzung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens zu befinden sei. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, das Appellationsgericht über den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu orientieren (vgl. BES.2020.155, E. 4.2 und Dispositiv).

Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht darüber, dass das Strafverfahren gegen A____ (u.a. wegen mehrfacher falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____) bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2024 ([...]) abgeschlossen worden sei. Dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Urteil wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen falschen Anschuldigung (teilweise betreffend Übertretungen) der versuchten Nötigung sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahre, verurteilt. In diversen Anklagepunkten wurde das Verfahren eingestellt, in verschiedenen anderen Anklagepunkten wurde A____ freigesprochen.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 setzte die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht A____, B____ sowie der Staatsanwaltschaft Frist bis 1. September 2025, um sich zur Überwälzung der Anwaltskosten von B____ auf A____ im Beschwerdeverfahren BES.2020.155 zu äussern.

B____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schrank, liess sich mit Eingabe vom 4. August 2025 mit dem Antrag auf Überwälzung der Anwaltskosten auf A____ vernehmen (Akten S. 104). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 7. August 2025 dahingehend, dass sie grundsätzlich am Überwälzungsentscheid gemäss der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 festhalte und dementsprechend die Anordnung des Rückgriffs auf A____ beantrage, wobei bei der Bezifferung der Kostenauflage zu berücksichtigen sei, dass das Strafgericht in Bezug auf einige der Vorwürfe, welche Gegenstand des Verfahrens BES.2020.115 gewesen seien, zu Freisprüchen gelangt sei (Akten S. 111 f.). A____, neu vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter, beantragte mit Eingabe vom 29. August 2025, es seien ihr maximal ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Ausserdem stelle sich die Frage, ob dem damaligen Vertreter von A____ nur teilweise entschädigt worden sei, womit ihm allenfalls noch eine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen sei (Akten S. 121 f.).

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Vorliegend handelt es sich um ein Nachverfahren zum Verfahren BES.2020.155 betreffend eine von A____ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in einem von A____ gegen B____ angestrengten Strafverfahren erhobene Beschwerde. Zum Entscheid zuständig ist somit das gleiche Gericht wie im Beschwerdeverfahren, mithin das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition entscheidet (Art. 393 Abs. 12 StPO).

2.

2.1      Die Verteidigungskosten von B____ im von A____ gegen sie angestrengten Strafverfahren im Betrag von insgesamt CHF 4'777.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welches von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, waren zunächst von der Staatsanwaltschaft übernommen worden. Diese hatte jedoch A____ in Anwendung von Art. 420 und Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihr diese Kosten zurückzuerstatten.

2.2      Das Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2020.155 vom 1. Februar 2023 zutreffend festgehalten, eine Überwälzung der Vertretungskosten, die B____ aufgrund der Strafanzeigen und Strafanträge von A____ entstanden sind, auf die Anzeigestellerin sei nur möglich, wenn diese die Einleitung des Strafverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe (Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 420 lit. a und b StPO). Es müsse ihr somit ein eigentliches Fehlverhalten vorgeworfen werden können (a.a.O., E. 4.2 mit Verweis auf Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 420 N 6). Voraussetzung der Überwälzung der Anwaltskosten auf die Anzeigestellerin ist, dass die anzeigestellende Person das Strafverfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 432 Abs. 2 StPO). Mutwillig bedeutet, dass nicht nur aus objektiver Sicht das Verfahren durch das Verhalten der Anzeigestellerin verursacht oder erschwert wurde, sondern diese Wirkung auch subjektiv bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, das Verfahren also durch eine falsche Anschuldigung eingeleitet wurde. Die mutwillige Einleitung des Verfahrens kann erst gegeben sein, wenn die antragsstellende Person auch subjektiv, d.h. vorsätzlich, ein ungerechtfertigtes Verfahren einleiten wollte (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 432 N 17 f.).

2.3      In Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall (Verfügung lit. a) hat das Appellationsgericht im Entscheid BES.2020.155 die Überwälzung rechtskräftig als nicht gerechtfertigt erkannt, da die Anzeigestellung in Bezug auf den unbestrittenen Versand des fraglichen E-Mail-Schreibens vom 27. Februar 2019 nachvollziehbar erscheine und daher nicht mutwillig erfolgt sei. Zudem sei dieses Verfahren nicht mangels Tatbestands, sondern wegen des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt worden. 20 % der Vertretungskosten von B____ könnten daher nicht auf A____ überwälzt werden (a.a.O., E. 4.1 und 4.2). Es ist somit vorliegend nur noch in Bezug auf die übrigen 80 % der Vertretungskosten, insgesamt CHF 3’661.70, zu entscheiden, in welchem Umfang diese auf A____ überwälzt werden können. Den Entscheid darüber hat das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid BES.2020.155 bis zum Entscheid im gegen A____ eingeleiteten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung ausgesetzt (a.a.O., E. 4.2).

2.4      Mit Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 (Akten S. 4 ff.) sind in Bezug auf die A____ vorgeworfenen falschen Anschuldigungen zum Nachteil von B____ – soweit sie Teil der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 waren – folgende Urteilssprüche ergangen:

Einstellungsbeschluss vom 29.7.202

Anklageschrift vom 26.102023

Urteil Strafgericht vom 12.4.2024

lit. b (Akten S. 70)

Ziff. 13 (Akten S. 17)

Schuldspruch (Akten S. 53)

lit. c (Akten S. 70 f.)

Ziff. 15 a (Akten S. 19)

Schuldspruch (Akten S. 53)

Ziff. 15 b (Akten S.19 f.)

Freispruch (Akten S. 53)

lit. d (Akten S. 71)

Ziff. 16 (Akten S. 20 f.)

Freispruch (Akten S. 54)

lit. e (Akten S. 72)

Ziff. 17 (Akten S.21)

Freispruch (Akten S. 54)

lit. f (Akten S. 72)

Ziff. 18 (Akten S. 22)

Schuldspruch (Akten S. 54)

lit. g (Akten S. 73)

Ziff. 21 (Akten S. 24)

Freispruch (Akten S. 55)

lit. h (Akten S. 73)

Ziff. 20 (Akten S. 23)

1 Schuldspruch (Akten S. 54) 1 Freispruch (Akten S. 55)

lit. i (Akten S. 74)

Ziff. 22 (Akten S. 24 f.)

Freispruch (Akten S. 52)

lit. j (Akten S. 74 f.)

Ziff. 23 b (Akten S. 25)

Freispruch (Akten S. 55)

lit. k (Akten S. 75)

Ziff. 24 b (Akten S. 26)

Schuldspruch (Akten S. 56)

lit. l (Akten S. 75)

Ziff. 26 (Akten S. 27)

Schuldspruch (Akten S. 56)

Zusammenfassend sind also in Bezug auf die (ohne Berücksichtigung von lit. a) dreizehn in der Einstellungsverfügung angeführten Anschuldigungen von A____ gegenüber B____, hinsichtlich welcher gegen A____ Anklage wegen falscher Anschuldigung erhoben worden ist, sechs Schuldsprüche und sieben Freisprüche ergangen. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 (Akten S. 111 f.) zusätzlich angeführten Ziffern 28, 30, 33 und 34 der Anklageschrift waren nicht Thema der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020, so dass sich die Rechnung des Rechtsvertreters von B____ im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nicht auf diese Sachverhalte bezog. Sie spielen daher bei der Frage, in welcher Höhe diese Vertretungskosten der damaligen Anzeigestellerin A____ auferlegt werden können, keine Rolle.

2.5      Daraus folgt, dass in rund 46 % der von A____ gegenüber B____ erhobenen Anschuldigungen gemäss lit. b-l der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 die Einleitung des Strafverfahrens gegen diese als mutwillig i.S. von Art. 432 Abs. 2 StPO zu bezeichnen ist. Es können A____ somit 46 % der noch zu verlegenden Vertretungskosten von B____ von CHF 3’661.70, also CHF 1'684.40, auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft wird ermächtigt, in diesem Umfang Rückgriff auf A____ zu nehmen.

3.

Ob dem damaligen Vertreter von A____ im Verfahren BES.2020.155 zu wenig Honorar ausbezahlt wurde, wie von ihrem aktuellen Vertreter gemutmasst wird, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Entscheid BES.2020.155 ist in Rechtskraft erwachsen. Lediglich in Bezug auf die Überwälzung der Vertretungskosten der damaligen Beschwerdegegnerin war der Entscheid ausgestellt worden. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die damalige Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 20 % ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen erscheint der damalige Entscheid auch materiell nach wie vor richtig, zumal die Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung aus damaliger und nicht aus heutiger Sicht zu beurteilen ist. Dass das Strafverfahren gegen die damalige Beschwerdeführerin wegen mehrfacher falscher Anschuldigung nur teilweise zu entsprechenden Schuldsprüchen geführt hat, ändert daran nichts.

4.

4.1      Für das Nachverfahren sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.

4.2      Dem Vertreter von A____, Rechtsanwalt André Schlatter, ist für das Nachverfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für seine kurze Eingabe vom 29. August 2025 (Akten S. 121) ist ihm eine Pauschalentschädigung von CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.

4.3      Der Vertreter von B____, Dr. Claude Schrank, ist für seine wenigen Zeilen umfassende Eingabe vom 4. August 2025 (Akten S. 104), welche im Wesentlichen bloss den Antrag auf Überwälzung der gesamten Vertretungskosten ohne nähere Begründung enthält, nicht zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird ermächtigt, für die von ihr im Verfahren VT.[...] dem Vertreter dem damaligen Beschuldigten, Advokat Dr. Claude Schrank, ausgerichtete Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'684.40 auf A____ Rückgriff zu nehmen.

Für das vorliegende Nachverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Für das vorliegende Nachverfahren wird A____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt André Schlatter, wird ein Honorar von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 16.20, somit total CHF 216.20, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       A____

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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