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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.03.2025 DGS.2025.10 (AG.2025.171)

26 mars 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·471 mots·~2 min·2

Résumé

Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens (BGer 6B_327/2025 vom 20. Mai 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.10

ENTSCHEID

vom 26. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 3. September 2024 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein Gesuch um Rückerstattung einer aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Busse. In der Folge wies das BAZG mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 sein Gesuch ab, da kein Fehlverhalten seitens der Mitarbeitenden der besagten Zollkontrolle festgestellt worden sei.

Mit an das Appellationsgericht Basel-Stadt gerichteter Eingabe vom 29. Januar 2025 stellte der Gesuchsteller sinngemäss Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Mitarbeitende der Grenzwache. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das Appellationsgericht für die Einleitung und Führung eines Strafverfahrens nicht zuständig sei. Dies sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Da aber aufgrund der vom Gesuchsteller geschilderten Ausgangslage nach summarischer und vorläufiger Beurteilung der Sache keine strafbare Handlung ersichtlich sei, werde auf eine Weiterleitung seines Schreibens durch das Appellationsgericht verzichtet. Die Eingaben des Gesuchstellers werde das Appellationsgericht retournieren. Sollte der Gesuchsteller weiterhin am Gesuch festhalten, müsse er sich hingegen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wenden. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt entscheidet gemäss Art. 88 Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzige obere kantonale Instanz in Zivilsachen, soweit es das Gesetz vorsieht.

2.

Die Eröffnung eines Strafverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts. Ein möglicher Amtsmissbrauch durch Angestellte des Bundes gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fällt auch nicht in die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern in diejenige des Bundes bzw. der Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]). Sollte der Gesuchsteller weiterhin an seinem Gesuch festhalten, so ist dieser angehalten, die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB bei der Bundesanwaltschaft einzureichen. An dieser Stelle sei auf das Kostenrisiko einer Nichtanhandnahmeverfügung hingewiesen.

3.

Im Ergebnis ist nach dem Gesagten das Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens abzuweisen. Dem Gesuchsteller werden die Eingaben zurückversendet.

4.

Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Eingaben des Gesuchstellers werden zurückversendet.

Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.