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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.01.2025 DGS.2025.1 (AG.2025.68)

28 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·691 mots·~3 min·1

Résumé

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.1

ENTSCHEID

vom 28. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts DGS.2024.25 vom 30. Oktober

2024)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 (DGS.2024.25) wurde das Ausstandsbegehren von A____ gegen die zuständige Staatsanwältin im Verfahren VT.[...] abgewiesen. Die Kosten des Ausstandsverfahrens wurden ihm mit einer Gebühr von CHF 500.– auferlegt.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) einen «Antrag auf Zahlungserlass» gestellt. Nach Aufforderung hat er mit Eingabe vom 17. Januar 2025 weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation nachgereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Der Entscheid vom 30. Oktober 2024 über das Ausstandsgesuch wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Der Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit seiner derzeitigen Einkommenssituation. Er beziehe eine reduzierte Invalidenrente in Höhe von monatlich CHF 550.–. Diese Rentenzahlungen reichten lediglich aus, um seine dringendsten Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb er nicht in der Lage sei, die auferlegten Kosten von CHF 500.– zu bezahlen.

2.3      Wie sich aus dem begründeten Erlassgesuch vom 28. Dezember 2024 und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Ergänzungsleistungen und einer Invalidenrente momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Es ist nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des Gesuchstellers übermässig erschweren.

Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 500.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 auferlegten Kosten zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 (DGS.2024.25) auferlegten Kosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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