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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 DGS.2024.51 (AG.2024.685)

9 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·7,535 mots·~38 min·4

Résumé

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.51

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2024 der mehrfachen üblen Nachrede sowie der mehrfachen Beschimpfung (zum Nachteil von C____ [Privatkläger]) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 650.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen erhob sie am 11. Juli 2024 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zusammen mit den Akten am 8. August 2024 an das Strafgericht. Dortige Verfahrensleiterin ist D____ (Strafgerichtspräsidentin).

Mit Verfügung vom 20. August 2024 lud die Strafgerichtspräsidentin in die auf den 15. Oktober 2024, 08:15 Uhr, terminierte Hauptverhandlung. Am 14. Oktober 2024, um 14:43 Uhr, ersuchte die Gesuchstellerin über ihren Verteidiger per E-Mail zufolge Verhandlungsunfähigkeit um Verschiebung der Hauptverhandlung (unter Beilage eines ärztlichen Attests von E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2024). Die Strafgerichtspräsidentin wies das Gesuch gleichentags ab und informierte die Verteidigung über die Erscheinungspflicht der Gesuchstellerin sowie darüber, dass ihre Verhandlungsfähigkeit zu Beginn der Verhandlung durch einen Amtsarzt abgeklärt werde. In der Folge nahm sie Kontakt zum Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) auf. Dort erhielt sie die Auskunft, dass im IRM keine Psychiater arbeiten würden, weshalb niemand abgestellt werden könne. In der Folge wandte sie sich an F____, [...], der ihr zwecks Abklärung der Verhandlungsfähigkeit dann G____, [...], vermittelte. Um 18:26 Uhr desselben Tages ersuchte die Verteidigung per E-Mail an die Kanzlei des Strafgerichts um Wiedererwägung des Verschiebungsgesuchs.

An der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 ist die Verteidigung, nicht aber die Gesuchstellerin erschienen (zudem war der Vertreter des Privatklägers anwesend). Nachdem die Strafgerichtspräsidentin zunächst der Verteidigung und dem Vertreter des Privatklägers das rechtliche Gehör betreffend die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit gewährte, befragte sie im Anschluss den als Sachverständigen geladenen G____. Anschliessend rief sie [die Strafgerichtspräsidentin] bei der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin an, wo sie die Auskunft erhielt, Letztere sei ferienbedingt abwesend. In der Folge gab die Strafgerichtspräsidentin bekannt, dass sie die Abwesenheit der Gesuchstellerin als unentschuldigt ansehe und stellte in Aussicht, eine zweite Verhandlung anzusetzen, welche im Nachgang dann auf den 17. Dezember 2024 terminiert wurde.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 stellte A____ ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 56 lit. f der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gegen die Strafgerichtspräsidentin. Sie beantragt, es habe D____ im Verfahren [...] in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass die Strafgerichtspräsidentin im Verfahren [...] befangen gewesen sei respektive der Anschein der Befangenheit vorliege (Ziff. 2). Sämtliche Amtshandlungen im Verfahren [...], an denen D____ mitgewirkt habe, seien aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge, wobei für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt werde (Ziff. 4). Die Strafgerichtspräsidentin hat das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme am 23. Oktober 2024 an das Appellationsgericht überwiesen. Sie ersucht um kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchstellerin hat am 2. Dezember 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten [...] und des Entscheids des Appellationsgerichts BES.2022.181 vom 31. August 2023) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Zuständigkeit

Gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Legitimation

1.2.1   Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1).

1.2.2   Da die Gesuchstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3      Vorsorgliche Massnahme

1.3.1   Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Replik im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die Strafgerichtspräsidentin angewiesen werde, die anlässlich der letzten Hauptverhandlung unter gehörigem Druck neu angesetzte Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 abzubieten und das vorliegende Ausstandsverfahren abzuwarten, zumal keine Verjährung drohe. Hingegen drohe der Gesuchstellerin im Fall der Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der Strafgerichtspräsidentin eine erneute gesundheitliche Schädigung und damit erneut ein nicht widergutzumachender Nachteil. Aufgrund der Missachtung des Entscheids des Appellationsgericht (AGE BES.2022.181 vom 31. August 2023) sowie des Eindringens in ihr berufliches und privates Umfeld sei die Gesuchstellerin retraumatisiert. Eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung unter der Führung der Strafgerichtspräsidentin sei undenkbar respektive wäre gesundheitlich nicht zu verantworten.

1.3.2   Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus, was die Beschwerderichterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 denn auch angeordnet hat. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Insofern kann das Beschwerdegericht «bloss» darüber entscheiden, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist bzw. gegebenenfalls gewisse Verfahrenshandlungen aufheben und wiederholen lassen. Für die beantragte vorsorgliche Massnahme fehlt ihm im Gegensatz zur instruierenden Strafgerichtspräsidentin im Verfahren [...] die Kompetenz, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Entscheid noch vor der neuen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 eröffnet werden kann und dem Antrag auch deshalb die Grundlage entzogen ist.

1.4      Rechtzeitigkeit des Gesuchs

Da das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. dazu BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_163/2022 vom 27. Februar 2023 E. 3.1, 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3), ist unter Vorbehalt des soeben Erwogenen betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf einzutreten.

2.         Standpunkt der Gesuchstellerin in ihrem Ausstandsgesuch

2.1      Fair trial/wirksame Verteidigung/angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit

Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe die Strafgerichtspräsidentin bereits in einem Schreiben vom 23. August 2024 darauf hingewiesen, dass die fehlende Absprache bei der Terminierung der Hauptverhandlung sowie die von Anfang an zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mit Blick auf die gebotene richterliche Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit überaus problematisch erscheine. Die Verfahrensleitung rund um die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 habe die geäusserten Befürchtungen dann bestätigt. Bereits die Tatsache, dass die Strafgerichtspräsidentin das am 14. Oktober 2024 eingereichte fachärztliche Zeugnis betreffend Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin angezweifelt und Letztere verpflichtet habe, sich trotz gesundheitlicher Risiken zum Strafgericht zu begeben, um sich anlässlich der Verhandlung von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, lasse auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen. Das seitens der Verteidigung daraufhin eilends per E-Mail eingereichte Schreiben, in dem nochmals auf die gesundheitlichen Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufmerksam gemacht wurde, sei bis zum Beginn der Verhandlung am 15. Oktober 2024 um 08:15 Uhr unbeachtet geblieben.

2.2      Fehlender Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK

Hinzu komme, dass sich am 15. Oktober 2024 vor den Schranken entgegen der Ankündigung der Strafgerichtspräsidentin kein Amtsarzt eingefunden habe, sondern der [...] der UPK. Es sei damit etwas Anderes angekündigt worden als das, was das Gericht in der Folge in die Tat umgesetzt habe. Wäre die Gesuchstellerin aufgrund der verfahrensleitenden Verfügung am 15. Oktober 2024 an das Strafgericht angereist – was ihr aus gesundheitlichen Gründen indes nicht zuzumuten gewesen sei – wäre sie durch diese Verfügung schlichtweg in die Irre geleitet worden. Dies sei vor allem auch deshalb von Bedeutung, da im parallelen Strafverfahren gegen den Privatkläger das Appellationsgericht entschieden habe, dass eine Exploration durch einen Gutachter der UPK auszuscheiden habe. Die diesbezüglich seitens der Verteidigung geäusserten Einwände seien nicht beachtet und eine Befragung von G____ von der UPK habe nichtsdestoweniger stattgefunden. Zu ergänzen sei, dass G____ in derselben Dienststelle arbeite wie H____, die vom Appellationsgericht explizit als Gutachterin wegen dem offensichtlichen Anschein der Befangenheit abgelehnt worden sei. Auch werde im erwähnten Verfahren explizit darauf hingewiesen, dass eine Verknüpfung zur UPK zur erneuten gesundheitlichen Gefährdung und Retraumatisierung führe und das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe.

2.3      Einbezug Privatkläger/Verhalten gegenüber Verteidigung/Telefonate

Gleichzeitig habe die Strafgerichtspräsidentin die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft aktiv in die Befragung von G____ eingebunden, obschon dieser für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin keine Parteistellung zukommen dürfte und deren Persönlichkeitsrechte durch die Strafgerichtspräsidentin zwingend hätten gewahrt werden müssen. Sodann habe die Strafgerichtspräsidentin die Verteidigung anlässlich der Verhandlung mehrfach und mit einigem Nachdruck aufgefordert, weitergehende Angaben zum Gesundheitszustand und der genauen Diagnose der Gesuchstellerin zu machen, obschon von Beginn an klar gemacht worden sei, dass die Verteidigung darüber keine Auskünfte geben werde und ihr dafür die notwendige Expertise fehle. Zudem habe die Strafgerichtspräsidentin die Verteidigung auch mehrfach aufgefordert, die Gesuchstellerin telefonisch zu kontaktieren, obschon aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses davon ausgegangen werden musste, dass dies medizinisch kontraindiziert sei bzw. sein könnte. Zeitweilig habe die Strafgerichtspräsidentin der Verteidigung während der Verhandlung verboten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen. Damit habe sie das Recht auf freien Verkehr zwischen Verteidigung und Klientschaft in eklatanter Weise verletzt. Schliesslich habe die Strafgerichtspräsidentin die Gesuchstellerin auch direkt anrufen wollen, womit eine erneute Retraumatisierung riskiert worden sei.

2.4      Unkorrekte Schlussfolgerung der Strafgerichtspräsidentin

In der Folge habe die Strafgerichtspräsidentin während einer Verhandlungspause ohne vorgängige Ankündigung die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin – offenbar in der Annahme, Letztere sei trotz der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit bei der Arbeit – angerufen. Im Anschluss habe sie bekannt gegeben, sie hätte die Auskunft erhalten, die Gesuchstellerin sei ferienbedingt nicht bei der Arbeit, woraus der völlig unzulässige Schluss gezogen worden sei, eine krankheitsbedingte Abwesenheit liege nicht vor. Schlussendlich habe sich die Strafgerichtspräsidentin auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin sei – obschon eine Verhandlungsunfähigkeit fachärztlich bescheinigt gewesen sei und die Strafgerichtspräsidentin gewusst habe, dass aufgrund eines früher ergangenen Entscheids des Appellationsgerichts eine Fachperson der UPK aufgrund der beruflichen Stellung der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht hinzugezogen werden dürfe – der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 unentschuldigt ferngeblieben.

2.5      Ergebnis

Insgesamt sei festzuhalten, dass die Handlungen der Strafgerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung, ihr zur Schau gestelltes grundsätzliches Misstrauen gegenüber der attestierten Verhandlungsunfähigkeit sowie ihre diversen verfahrensleitenden Handlungen anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 im Mindesten den Anschein der Befangenheit erzeugten, weshalb die Strafgerichtspräsidentin im Sinne von Art. 56 lit. f StPO unverzüglich in den Ausstand zu treten habe.

3.         Standpunkt der Strafgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung

3.1      Fair trial-Grundsatz/angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit

Die Strafgerichtspräsidentin bringt vor, mit Blick auf die fortgeschrittenen Verjährungsfristen sei die Verhandlung – wie üblich in Absprache mit den Parteien – beförderlich angesetzt worden. Mit Eingabe vom 23. August 2024 habe die Verteidigung die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag habe sie mit Verfügung vom 26. August 2024 abgewiesen und in der Begründung dargelegt, weshalb sie ein beförderliches Vorgehen für angezeigt halte. In Bezug auf das Arztzeugnis und die Anordnung der Untersuchung der Gesuchstellerin zu Verhandlungsbeginn sei auf ihre Verfügung vom 14. Oktober 2024 zu verweisen. Dort habe sie ausgeführt, dass dem eingereichten Arztzeugnis weder entnommen werden könne, weshalb und inwiefern die Gesuchstellerin nicht verhandlungsfähig sein soll, noch wieso und was für ein gesundheitliches Risiko die Teilnahme an der Verhandlung mit sich bringe. Dem habe sie hier lediglich beizufügen, dass eine Transportunfähigkeit der Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei.

3.2      Fehlender Amtsarzt/befangene Fachperson UPK

Wie es zur Ladung von G____ als Sachverständiger gekommen sei, habe sie den Parteien zu Beginn der Verhandlung erläutert. Dem Vorwurf, sie habe eine Fachperson geladen, die aus Sicht der Gesuchstellerin befangen sei und diese in der Hauptverhandlung trotz ihren Einwänden auch noch befragt, sei entgegenzuhalten, dass sie die Einwände der Verteidigung im Zeitpunkt der Ladung des Sachverständigen nicht gekannt habe und es im Übrigen bei Kenntnis des Standpunkts der Verteidigung, welche in der Verhandlung gegen jegliche Fachperson aus dem Raum Basel Vorbehalte geäussert habe, unmöglich gewesen wäre, eine Fachperson zu finden, welche sich so kurzfristig zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin bereit erklärt hätte. Abgesehen davon, habe sie G____ in der Hauptverhandlung zu den Einwänden der Verteidigung befragt, worauf dieser erklärt habe, er sei mit der Gesuchstellerin weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr.

3.3      Einbezug des Privatklägers/Verhalten gegenüber Verteidigung

Bezüglich der Rüge, sie [die Strafgerichtspräsidentin] habe die Vertretung der Privatklägerschaft in die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin eingebunden, sei anzumerken, dass diese Abklärung der Prüfung des Gesuchs auf Verschiebung gedient habe, wobei die Verschiebung den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der der Gesuchstellerin vorgeworfenen ersten Tat zur Folge gehabt habe, weshalb die Privatklägerschaft durch die Verschiebung unmittelbar betroffen gewesen sei. Mit den mehrfachen Nachfragen betreffend Gesundheitszustand und Diagnose der Gesuchstellerin habe sie der Verteidigung Gelegenheit geben wollen, das Arztzeugnis, dem diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen (gewesen) seien, zu komplettieren und die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zu substantiieren.

3.4      Telefonate

Zur Rüge, sie habe ohne vorgängige Ankündigung die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin kontaktiert, sei schliesslich zu bemerken, dass der Sachverständige im Lauf der Verhandlung allgemeine Ausführungen dazu gemacht habe, unter welchen Umständen gemäss dem von ihm beigezogenen Lehrbuch Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen sei. Dabei habe er erklärt, dass in der Literatur festgehalten werde, dass ein Dreizeiler, in dem eine Verhandlungsunfähigkeit behauptet werde, zur Feststellung einer solchen nicht genüge. Er [der Sachverständige] könne aus dem vorliegenden Attest keine Schlüsse ziehen, ob tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin vorliege. Es sei ihm aufgrund der vorliegenden Informationen, insbesondere mangels Hinweisen auf deren tägliches Leben und ihren aktuellen Aufenthaltsort, nicht möglich, zu ihrem aktuellen Zustand etwas zu sagen. Im Zeugnis sei auch nicht festgehalten, welche Störung vorliege und welche Verschlechterung des Gesundheitszustands konkret drohe. Als der Vertreter der Privatklägerschaft daraufhin die Möglichkeit der polizeilichen Zuführung ins Spiel gebracht habe, habe sie [die Strafgerichtspräsidentin] den Verteidiger mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ersucht, sich mit der Gesuchstellerin in Verbindung zu setzen und ihr zu sagen, sie solle doch kommen. Als der Verteidiger erwidert habe, er müsse schauen, ob das möglich sei, im Gegensatz zum Gericht respektiere er das Arztzeugnis und er werde ihr daher nicht sagen, dass sie jetzt kommen müsse, habe sie ihm [dem Verteidiger] erklärt, dass sich nun das Gericht mit seiner Mandantin in Verbindung setzen werde. Der Verteidiger habe daraufhin gemeint, er könne versuchen, die Gesuchstellerin zu erreichen. Nach einem Unterbruch der Verhandlung habe der Verteidiger auf ihre Frage [diejenige der Strafgerichtspräsidentin], ob er die Gesuchstellerin habe erreichen können, erwidert, er könne nur sagen, dass seine Mandantin aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne. Daraufhin habe sie verkündet, dass sie nun die Gesuchstellerin kontaktieren werde. Daraufhin habe sie unter einfacher Angabe ihres Familiennamens die im Internet angeführte Telefonnummer der Institution, in der die Gesuchstellerin gearbeitet habe, gewählt und darum gebeten, sie wegen eines dringlichen Termins mit der Beschuldigten zu verbinden».

3.5      Unkorrekte Schlussfolgerung

Zur Kritik, dass sie [die Strafgerichtspräsidentin] entgegen dem eingereichten Arztzeugnis zum Schluss gekommen sei, dass die Gesuchstellerin verhandlungsfähig gewesen wäre und ihr Fernbleiben unentschuldigt sei, könne sie auf ihre ausführliche Begründung in der Verhandlung verweisen.

4.         Standpunkt der Gesuchstellerin in ihrer Replik

4.1      Fair trial-Grundsatz/Recht auf wirksame Verteidigung

Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 geltend, entgegen der von der Strafgerichtspräsidentin geäusserten Ansicht könne von einer beidseitigen Absprache betreffend Hauptverhandlungstermin keine Rede sein. Die Ansetzung der Hauptverhandlung sei erfolgt, obwohl der Verteidiger der Kanzlei bekannt gegeben habe, dass eine Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 aufgrund einer weiteren Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 für ihn nicht stemmbar sei. Zudem sei nochmals zu monieren, dass die Hauptverhandlung nicht nur wenige Wochen nach der überhasteten Überweisung der Anklage durchgeführt werden sollte (trotz eines erheblichen Aktenumfangs), sondern es die Strafgerichtspräsidentin auch als zulässig erachtet habe, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung nach Eingang von zirka 600 Seiten neuen Verfahrensakten einmalig eine eintägige Fristerstreckung gewährt habe, was bereits mit Schreiben vom 23. August 2024 kritisiert worden sei. Die dargelegte Beschneidung der Verteidigungsrechte lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass in einem mehrheitlich bereits verjährten Anklagepunkt in Bezug auf den letzten angeklagten Tatzeitpunkt eine Verjährung drohe. Wenn die Strafgerichtspräsidentin das Interesse an der Verhinderung einer Verjährung in einem einzigen (Unter-)Punkt höher gewichte als den Anspruch auf ein faires Verfahren, und dies offen zur Schau stelle, dann bestehe – namentlich in Verbindung mit den späteren Vorkommnissen anlässlich der Hauptverhandlung – der Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO. Dies, zumal das Verschulden für die Verjährung einzig bei der Staatsanwaltschaft liege, die den Fall während 1 ½ Jahren unbearbeitet herumliegen lassen habe.

4.2      Angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit/Telefonate

Der Anschein der Befangenheit habe sich in der Folge in jenem Zeitpunkt verfestigt, als die Strafgerichtspräsidentin trotz eingereichtem fachärztlichem Zeugnis, welches der Gesuchstellerin eine Verhandlungsunfähigkeit attestierte, diese verpflichtet habe, sich anlässlich der Verhandlung im Gerichtsgebäude einzufinden. Entgegen der Ansicht der Strafgerichtspräsidentin sei eine Transportunfähigkeit mit der zweiten Eingabe vom 14. Oktober 2024 vorgebracht worden. Grundsätzliche Fragen betreffend die Unvoreingenommenheit der Strafgerichtspräsidentin werfe jedoch bereits das grundlose Anzweifeln des fachärztlichen Zeugnisses auf. Die Schlussfolgerung von E____ im fachärztlichen Attest vom 14. Oktober 2024 sei unmissverständlich und klar formuliert. Nicht von Belang sei dabei, weshalb eine Verhandlungsunfähigkeit resultiert habe und welche genauen gesundheitlichen Risiken der Gesuchstellerin drohten, weshalb die Argumentation für nochmalige Abklärungen vorgeschoben erscheine. Vielmehr bringe das Vorgehen der Strafgerichtspräsidentin am Vortag der Hauptverhandlung zum Ausdruck, dass sie die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin ohne jede Veranlassung angezweifelt habe, ansonsten eine neuerliche fachärztliche Begutachtung obsolet gewesen wäre. Dasselbe gelte für den Anruf der Gerichtspräsidentin bei der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin sowie bei ihr zu Hause. Der Anruf bei der Arbeitgeberin könne bei genauer Betrachtung einzig den Zweck gehabt haben, die Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei sodann der Versuch einer (einschüchternd wirkenden) direkten Kontaktaufnahme durch die Gerichtspräsidentin bei einer Person, die fachärztlich attestiert als aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig gelte. Insgesamt lasse sich das Handeln der Strafgerichtspräsidentin nur so interpretieren, dass sie bereits vor Verhandlungsbeginn grosse Vorbehalte gegenüber der Gesuchstellerin gehabt habe, was den Anschein einer Befangenheit begründe.

4.3      Fehlender Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK

4.3.1   Erschwerend komme hinzu, dass – trotz anderslautender Verfügung vom Vortrag und des Einwands einer gerichtlich festgestellten Befangenheit durch das Appellationsgericht betreffend die Institution UPK – ein Forensiker der UPK zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin vorgeladen worden sei. Wenn die Strafgerichtspräsidentin hierzu ausführe, sie habe den Sachverständigen zu den Einwänden befragt, worauf dieser erklärt habe, er sei mit der Gesuchstellerin weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr, sei dies unzutreffend. Richtig sei, dass die Strafgerichtspräsidentin die Einwände der Verteidigung vollkommen unberücksichtigt gelassen und G____ erst dann eine oberflächliche Frage zur möglichen Befangenheit gestellt habe, als dessen Befragung längst im Gange gewesen sei. Dass eine fehlende Bekanntschaft eben gerade nicht dafür ausschlaggebend sei, könne der Gutheissung des in der Hauptverhandlung zitierten Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht entnommen werden (BES.2022.181). Die Strafgerichtspräsidentin müsse sich somit vorwerfen lassen, sämtliche Einwände der Verteidigung in den Wind geschlagen und ungeachtet aller Hinweise und des Entscheids des Appellationsgerichts (BES.2022.181) mit der Befragung gestartet zu haben, ohne die Verhandlung zu unterbrechen und zumindest den Entscheid zu konsultieren (im erwähnten Verfahren sei darauf hingewiesen worden, dass eine Verknüpfung der UPK zur erneuten gesundheitlichen Gefährdung und Retraumatisierung der Gesuchstellerin führe und das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe, was denn in der Folge auch eingetreten sei). Die Strafgerichtspräsidentin habe diese Entscheidungsgrundlage trotz explizitem Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen wollen und habe ihr Vorhaben einer Befragung fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund laufe ihr Hinweis, wonach sie G____ nach Ausstandsgründen befragt habe, ins Leere und sei bedeutungslos. Es sei vielmehr festzustellen, dass trotz einem expliziten und begründeten Hinweis keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, um die geltend gemachten Ausstandsgründe auf ihre Begründetheit hin zu prüfen.

4.3.2   Im Übrigen sei zu kritisieren, dass die Strafgerichtspräsidentin das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin wiederholt verletzt habe, indem sie G____ nicht nur das Arztzeugnis, sondern auch noch den angefochtenen Strafbefehl zugestellt habe. Weshalb die Zustellung eines Strafbefehls für die Beurteilung einer geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit notwendig sei, mache die Strafgerichtspräsidentin nicht ansatzweise geltend. Strafakten seien hochsensibel und unterstünden dem Amtsgeheimnis. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Verhandlungsfähigkeit einer Person sei die Kenntnisnahme des Inhalts des Strafbefehls ohne jeden Nutzen. Gerade in Anbetracht der Ausführungen des Appellationsgerichts betreffend Retraumatisierung müsse das Handeln der Strafgerichtspräsidentin als für die Gesuchstellerin verheerend bezeichnet werden, sei doch auf diese Weise ihr nächstes berufliches Umfeld im Detail über die unzutreffenden Vorwürfe im angefochtenen Strafbefehl informiert worden.

4.4      Einbezug des Privatklägers/Telefonate

Nicht weniger problematisch erscheine der Einbezug der Privatklägerschaft in die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit (diese habe dem Sachverständigen in der Verhandlung ohne jede Dokumentierung einen subjektiv gefärbten Sachverhalt präsentieren dürfen, woraufhin dieser hierzu hätte Schlussfolgerungen treffen sollen). Wie verheerend dies für die Gesuchstellerin sei, könne einem ausführlichen Arztbericht von E____ entnommen werden, welcher sich explizit nicht nur auf die Anwesenheit des Privatklägers beziehe. Er sei Teil der Akten und somit auch der Strafgerichtspräsidentin zur Verfügung gestanden. Diese Vorgänge liessen sich mitnichten damit begründen, dass die Verjährung eines einzigen Unterpunkts der Anzeige gedroht habe und die Privatklägerschaft durch das Verschiebungsgesuch unmittelbar betroffen gewesen wäre. Es zeige sich auch hier, dass die angeblich drohende Verjährung und die Voreingenommenheit die Strafgerichtspräsidentin dazu habe verleiten lassen, ohne jede Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerin wichtige strafprozessuale Grundsätze zu verwerfen. Damit habe die Strafgerichtspräsidentin den Anschein ihrer Befangenheit manifestiert. Zuletzt habe die Strafgerichtspräsidentin der Verteidigung zwischenzeitlich sogar verboten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen und so das Recht auf freien Verkehr zwischen Verteidigung und Klientschaft unterbunden. Es sei bezeichnend, dass sich die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme just zu diesem Punkt nicht äussere.

4.5      Verhalten gegenüber der Verteidigung

Neben der zur Schau gestellten fehlenden Unvoreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin gebe auch das Verhalten der Strafgerichtspräsidentin gegenüber dem Verteidiger zu Bemerkungen Anlass. So werde im Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 vermerkt, dass der Verteidiger – nachdem er gerichtlich verpflichtet worden sei, die Gesuchstellerin nicht zu kontaktieren – beim Herausgehen sein Handy hervorgenommen habe. Ein solcher Hinweis müsse als völlig unüblich und verfehlt bezeichnet werden und verfolge einzig den Zweck, dem Leser zu suggerieren, der Verteidiger habe sich der (unrechtmässigen) gerichtlichen Anordnung widersetzt. Dies sei nicht nur tendenziös, sondern inhaltlich auch unzutreffend. Auch dadurch werde das Bild einer befangenen Strafgerichtspräsidentin zementiert, welche nicht mehr das Lage sei, ein Verfahren unvoreingenommen zu leiten und zu beurteilen.

4.6      Fazit

Die Handlungen der Strafgerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung, die beschnittenen Verteidigungsrechte, die fehlende Absprache zum Hauptverhandlungstermin, das grundsätzliche Misstrauen gegenüber dem Verfasser des Zeugnisses (fachärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit) und der Gesuchstellerin, das wiederholte Verletzen des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin sowie diverse weitere verfahrensleitende Handlungen und Unterlassungen (fehlende Überprüfung der geltend gemachten Ausstandsgründe, Eindringen in das berufliche und private Umfeld sowie Weitergabe hochsensibler, besonders schützenswerter Dokumente) erzeugten im Ergebnis im Mindesten den Anschein der Befangenheit.

5.         Grundlagen

5.1      Ausgangslage

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der Strafprozessordnung ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechnung zu tragen (Boog, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 56-60 StPO N 1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1).

5.2      Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht

Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3, 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 4; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 59).

6.         Behandlung der einzelnen Rügen

6.1      Fair trial-Grundsatz/Recht auf wirksame Verteidigung

6.1.1   Was die von Anfang an zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. die angeblich fehlende Absprache bei der Terminierung der Hauptverhandlung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Gesuchstellerin am 11. Juli 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 erhob und die Staatsanwaltschaft diesen – nachdem sie die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen zwei Mal erstreckt hatte (das erste Mal um neun Arbeitstage, das zweite Mal um drei Arbeitstage) – am 8. August 2024 an das Strafgericht überwies. Mit Verfügung vom 13. August 2024 setzte die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin unter Beigabe der elektronischen Akten zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen eine peremptorische Frist bis zum 11. September 2024 (von der Beweisverfügung hat der Verteidiger am 15. August 2024 Kenntnis erhalten). Gemäss einer Aktennotiz der Kanzlei des Strafgerichts vom 14. August 2024 wurde der Verteidiger gleichentags telefonisch kontaktiert und betreffend Terminvereinbarung für eine Hauptverhandlung angefragt. Gemäss der Aktennotiz hat sich der Verteidiger dazumals geweigert, einen Termin abzusprechen, weil er die Beweisverfügung abwarten wolle. Sobald diese vorliege, werde er in Erwägung ziehen, einen Antrag um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft einzureichen. Der Verteidiger habe der Kanzlei aber zugesichert, dass er am Freitag, 16. August 2024, für eine allfällige Terminabsprache telefonisch erreichbar sei. Zwei Tage später wurde der Verteidiger von der Strafgerichtskanzlei erneut kontaktiert. Gemäss der Aktennotiz vom 16. August 2024 sei der Verteidiger weiterhin – obwohl die Beweisverfügung gestern bei ihm eingetroffen sei – nicht bereit, eine Terminabsprache zu tätigen. Er wolle einen Antrag um Rückweisung an die Staatsanwaltschaft stellen, welcher spätestens am nächsten Dienstagmorgen [20. August 2024] vorab per E-Mail am Gericht eintreffen werde. Der Verteidiger sei dann nochmals gefragt worden, welcher der drei vorgeschlagenen Termine (14. Oktober, 15. Oktober oder 16. Oktober 2024) – falls dem beabsichtigen Antrag um Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen würde – in Frage käme. Da er – so die Aktennotiz – am 14. und 16. Oktober 2024 bereits anderweitig besetzt sei, bliebe nur noch der Dienstag, 15. Oktober 2024, übrig. Mit Verfügung vom 20. August 2024 teilte die Strafgerichtspräsidentin in der Folge mit, dass bei der Terminabsprache mit der Kanzlei, die aufgrund des Laufs der Verjährungsfrist schon im jetzigen Zeitpunkt habe erfolgen müssen, sich am 15. Oktober 2024 bei beiden Rechtsvertretern keine anderen Verpflichtungen ergeben hätten. Die vom Verteidiger bis spätestens am Morgen des 20. August 2024 in Aussicht gestellte Eingabe betreffend Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sei abgewartet worden, jedoch sei bis anhin nichts eingegangen.

6.1.2   Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Verteidiger sein Unverständnis betreffend die Vorgehensweise der Strafgerichtspräsidentin mit. Bereits drei Arbeitstage nach Eingang des Falls und trotz beträchtlichem Aktenumfang sei am 13. August 2024 eine Beweisverfügung erlassen worden. Noch vor Erhalt dieser sei er durch die Strafgerichtskanzlei mit Terminvorschlägen – allesamt innerhalb von 60 Tagen seit Überweisung des Falls an das Gericht terminiert – überhäuft worden. Seine diesbezüglichen Einwände, dass er in den nächsten zwei Monaten bereits eine Vielzahl von Terminen und Verhandlungen fixiert habe sowie anfangs September zwei Wochen in den Ferien sei und somit eine angemessene Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nicht möglich erscheine, zumal auch die Gesuchstellerin beruflich stark eingebunden und vom 27. September 2024 bis zum 14. Oktober 2024 zudem ferienabwesend sein werde bzw. nach ihrer Rückkehr während mehreren Tagen einen lückenlosen Terminkalender aufweise, seien ignoriert worden. Mit der vorschnellen Ansetzung der Hauptverhandlung sei ebenso wenig dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Hauptverhandlung mit Blick auf den Privatkläger und die gegen ihn laufenden Verfahren wegen schwerer Sexualdelikte zu einer Retraumatisierung der Gesuchstellerin führen könnten. Vielmehr sei nach einem einzigen Telefonat ohne weitere Rücksprache eine Hauptverhandlung angesetzt und behauptet worden, am 15. Oktober 2024 hätte er [der Verteidiger] keine Verpflichtungen, was der Kanzlei so auch mitgeteilt worden wäre. Richtig sei, dass er [der Verteidiger] einzig gesagt habe, dass er am 16. Oktober 2024 bereits wieder eine Hauptverhandlung terminiert habe, der 15. Oktober 2024 demnach sein Vorbereitungstag für das Plädoyer sei und eine Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 auszuscheiden habe. Ohnehin müsse er nochmals die Büroagenda konsultieren, um seine Verfügbarkeit zu prüfen. Betreffend Rückmeldung habe er sodann festgehalten, dass er in jedem Fall vorab mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen besprechen müsse. Ein Treffen habe aufgrund terminlicher Verpflichtungen erst heute [am 23. August 2024] erfolgen können. In Anbetracht dessen sei die Behauptung in der Verfügung vom 20. August 2024 nicht nur unzutreffend, sondern die Ansetzung der Hauptverhandlung auch ohne entsprechende Rücksprache und folglich StPO-widrig erfolgt (Verletzung des fair trial Grundsatzes sowie fehlende vorgängige Terminabsprache respektive Rücksichtnahme vor Ansetzung der Verhandlung). Es sei augenscheinlich, dass die Strafgerichtspräsidentin sämtliche Hebel in Bewegung setze, um vor einer angeblich drohenden Verjährung in einem der im Strafbefehl vom 3. Juli 2024 aufgeführten Anklagepunkte ein erstinstanzliches Urteil fällen zu können. Dafür sei vorschnell eine Instruktionsverfügung erlassen, sogleich eine peremptorische Frist gesetzt und ohne definitive Rücksprache mit der Verteidigung ein Hauptverhandlungstermin angesetzt worden. Richtigerweise sei es indessen alleine die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO im Vorverfahren zu beachten. Wenn die zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu einem derart späten Zeitpunkt an das Gericht überweise, in welchem in einem Punkt die Verjährung kurz bevorstehe, dürfe dies keinesfalls dazu führen, dass die Verteidigungsrechte und eine angemessene Vorbereitungszeit derart beschnitten würden, auch wenn dies bedeute, dass ein Fall verjähre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, weswegen die voreilig geplante Hauptverhandlung wieder abzubieten und das Verfahren zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive zur Behandlung von Beweisanträgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei.

6.1.3   Mit begründeter Verfügung vom 26. August 2024 wies die Strafgerichtspräsidentin sowohl den Antrag um Rückweisung an die Staatsanwaltschaft als auch das Gesuch um Abbietung der auf den 15. Oktober 2024 angesetzten Hauptverhandlung ab. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen nachperemptorisch bis zum 20. September 2024 erstreckt (das Fristerstreckungsgesuch datiert vom 30. August 2024). Mit Eingabe vom 20. September 2024 stellte der Verteidiger zwar keine Beweisanträge, ersuchte aber darum, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 die Opferschutzrechte von Art. 152 Abs. 3 StPO eingeräumt würden und es zu keiner direkten Begegnung mit dem Privatkläger komme bzw. eine räumliche Trennung jederzeit gewährleistet sei. Zudem beantragte er den Ausschluss der Öffentlichkeit (zuzulassen seien lediglich akkreditierte Medienvertreter). Diesen beiden Anträgen wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. Oktober 2024 entsprochen.

6.1.4   Wie die Strafgerichtspräsidentin bereits in ihrer Verfügung vom 26. August 2024 zu Recht angemerkt hat, wurde nicht dargelegt, dass die Verteidigung oder die Gesuchstellerin aufgrund unaufschiebbarer Umstände am Hauptverhandlungstermin vom 15. Oktober 2024 verhindert gewesen wären, wobei solche anlässlich des Telefonats mit der Kanzlei des Strafgerichts vom 16. August 2024 bei Existenz mit Sicherheit geltend gemacht worden wären. Zwar erfordert die sorgfältige Ausarbeitung eines Plädoyers sicherlich Zeit. Indes ist nicht zwingend, dass ein Plädoyer am Vortag einer Verhandlung geschrieben werden muss, zumal der Verteidiger nicht geltend macht, auch die vorherige Woche vom 7. bis zum 11. Oktober 2024 vollständig absorbiert gewesen zu sein. Zudem wartete die Strafgerichtspräsidentin – bevor sie die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 20. August 2024 auf den 15. Oktober 2024 ansetzte – den für den Morgen des 20. August 2024 in Aussicht gestellten Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab, womit sie bei Stichhaltigkeit der Vorbringen auch auf eine Rückweisung hätte erkennen können (das Ersuchen traf erst am 26. August 2024 per Post beim Strafgericht ein). Von einer fehlenden Absprache des Hauptverhandlungstermins kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Es mag zwar zutreffen, dass die Strafgerichtspräsidentin bereits wenige Tage nach Eingang des Falls die Beweisverfügung erliess. Indes steht es gestützt auf ihre richterliche Unabhängigkeit in ihrem Belieben, wie sie ihre Arbeit organisiert bzw. wann sie Aktenstudium betreibt und Beweisverfügungen verfasst. Kommt dazu, dass nie fehlende Aktenkenntnis oder ungenügende Vorbereitung geltend gemacht wurde (und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist). Darüber hinaus trug die Strafgerichtspräsidentin den von der im Verfahren [...] als beschuldigte Person ins Recht gefassten Gesuchstellerin geltend gemachten Bedenken einer Retraumatisierung mit den gewährten Opferschutzrechten (Verhinderung einer direkten Begegnung mit dem Privatkläger und räumliche Trennung) sowie dem Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung.

6.1.5   Was die von Anfang an angeblich zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen anbetrifft, ist festzuhalten, dass B____ seit dem 23. Januar 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt war und ihm bereits am 1. Februar 2023 die damaligen Verfahrensakten zugestellt wurden. Die seither dazu gekommenen Akten betreffen hauptsächlich die für das Strafverfahren nicht unmittelbar relevanten und bereits auszugsweise im Paket vom 1. Februar 2023 vorhandenen Akten der parallel laufenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor Zivil- und Appellationsgericht. Zudem räumte die Strafgerichtspräsidentin den Parteien – auch wenn vor Strafgericht nur wenige Arbeitstage Zeit bestanden haben mag, Beweisanträge einzureichen – mit dem nachperemptorisch bewilligten Fristerstreckungsgesuch hierfür mehr als einen Monat Zeit ein, wobei die Hauptverhandlung dann noch knapp einen Monat später stattfand. Da am 23. August 2024 ein Treffen zwischen Verteidigung und Gesuchstellerin stattfand, bestand auch genügend Zeit, sich betreffend Beweisanträge zu besprechen und solche in der Folge auszuarbeiten. Auch wenn die Verhandlung wohl zügiger als gewohnt angesetzt wurde und die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen bereits zu Beginn peremptorisch gesetzt wurde, liegt darin nach dem Gesagten weder eine Verletzung des fair trial-Grundsatzes noch begründet dies einen Anschein der Befangenheit, zumal dieses Vorgehen mit der drohenden Verjährung eines Teils der Vorwürfe auch sachlich begründet ist.

6.2      Angezweifelte Verhandlungsfähigkeit

6.2.1   Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person dann verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von den Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht ist eine Rechtsfrage (Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 114 StPO N 4 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 114 N 3). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 114 N 3; Engler, a.a.O., Art. 114 StPO N 7). Verhandlungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person wegen ihrer Defizite ausserstande ist, die Bedeutung der Hauptverhandlung und ihrer Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn ihre Rechte unmittelbar oder mittelbar durch ihren Verteidiger zu wahren, sodass seine Anwesenheit einer blossen Zurschaustellung gleichkäme (BGer 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3). Verfahrenshandlungen gegen beschuldigte Personen, denen die Vernehmens- oder Verhandlungsfähigkeit vollständig fehlt, sind unbeachtlich und nichtig, soweit sie an solchen teilzunehmen haben. Dies ist insbesondere bei der eigenen Vernehmung und in der Regel bei der Hauptverhandlung der Fall. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden ist (Engler, a.a.O., Art. 114 StPO N 9).

6.2.2   Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1, 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Eine Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass dem so ist, muss mit Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.2, 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3). Ein Arztzeugnis bildet keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei zu würdigen (BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3).

6.2.3   Das zur Diskussion stehende Arztzeugnis von E____ vom 14. Oktober 2024 hat folgendem Wortlaut:

«Fr. A____, [...] befindet sich in meiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Sie ist aus ärztlicher Sicht nicht fähig, an der Gerichtsverhandlung morgen, 15.10.24 teilzunehmen. Bei Teilnahme wäre ein ernstes gesundheitliches Risiko zu befürchten».

Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2024 zutreffend festgehalten hat, kann dem Arztzeugnis weder entnommen werden, weshalb und inwiefern die Gesuchstellerin nicht verhandlungsfähig sein, noch wieso und was für ein gesundheitliches Risiko die Teilnahme an der Verhandlung mit sich bringen soll. Es ist – im Gegensatz zu in der Vergangenheit eingereichten Zeugnissen von E____ (Akten S. 203; Separatbeilagen 1 pdf S. 368 f.) – derart unspezifisch, dass es sich inhaltlich nicht nachvollziehen lässt und keine Plausibilitätsprüfung zulässt, was im Übrigen auch der Sachverständige G____ anlässlich der Verhandlung bestätigt hat («in der Literatur wird festgehalten, dass ein Dreizeiler, in dem die Verhandlungsunfähigkeit behauptet wird, zur Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht genügt»). Dass die Strafgerichtspräsidentin die Begutachtung durch einen Amtsarzt anordnete, ist bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar und bedeutet keinen Rechtsfehler im Sinne des vorstehend Erwogenen, zumal anerkannt ist, dass die vorladende Behörde Mängel in der Begründung einer Verhinderung von sich aus durch entsprechende Abklärungen beheben kann (Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 205 N 6). Insofern hat die Strafgerichtspräsidentin das Zeugnis von E____ entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht «grundlos» angezweifelt. Dass bereits ein ernstes gesundheitliches Risiko bei Erscheinen vor Gericht besteht, ergibt sich entgegen dem Schreiben der Verteidigung vom 14. Oktober 2024 von 18:26 Uhr nicht aus dem Zeugnis, es ist vielmehr von «Teilnahme an der Gerichtsverhandlung» die Rede. Dass das seitens der Verteidigung am Abend des 14. Oktober 2024 um 18:26 Uhr eilends eingereichte Wiedererwägungsgesuch (per E-Mail) zufolge nicht besetzter Kanzlei erst am nächsten Morgen zur Strafgerichtspräsidentin gelangte, ist organisatorischen Aspekten geschuldet und kann ihr offensichtlich nicht angelastet werden, zumal dem Verteidiger die Öffnungszeiten der Kanzlei hinlänglich bekannt sind und er daher nicht davon ausgehen konnte, dass sein Anliegen noch am 14. Oktober 2024 bearbeitet werden kann. Dass die Strafgerichtspräsidentin Zweifel an der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit hatte, ist auch vor dem Hintergrund, dass eine solche nach dem vorstehend Erwogenen nur ausnahmsweise anzunehmen ist und die Gesuchstellerin auch vor Strafgericht verteidigt war, nicht zu beanstanden (im Vorverfahren wurde ihr gestützt auf Art. 130 lit. c StPO ein notwendiger Verteidiger beigegeben).

6.3      Fehlender Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK

Gemäss den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung hat sie zunächst – wie in Aussicht gestellt – Kontakt zum IRM aufgenommen. Dort erhielt sie die Auskunft, dass im IRM keine Psychiater arbeiten würden, weshalb niemand abgestellt werden könne. In der Folge wandte sie sich an die UPK (was angesichts der Tatsache, dass das zur Diskussion stehende Zeugnis von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH stammt, nachvollziehbar ist), wo ihr dann G____ vermittelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Strafgerichtspräsidentin der von der Verteidigung ins Feld geführte Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2023 (AGE BES.2022.181) nicht bekannt sein, zumal sich dieser nicht in den Verfahrensakten [...] befindet. Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme zudem zu Recht geltend gemacht hat, wäre es selbst bei Kenntnis des Standpunkts der Verteidigung, welche in der Verhandlung gegen jegliche Fachperson aus dem Raum Basel Vorbehalte äusserte, unmöglich gewesen, eine Fachperson zu finden, welche sich so kurzfristig zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin bereit erklärt hätte (dass das Arztzeugnis erst am späten Nachmittag vor dem Verhandlungstermin eingereicht wurde, ist nicht der Strafgerichtspräsidentin anzulasten). Darüber hinaus geht es bei der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit um eine ganz andere, die Persönlichkeitsrechte weniger intensiv berührende Fragestellung als im Parallelverfahren in dessen Rahmen ein aussagepsychologisches Fachgutachten über die Gesuchstellerin erstellt werden soll. Insofern können die Erwägungen im zitierten Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2022.181 ohnehin nicht tel quel auf vorliegende Fragestellung übertragen werden, wobei die Strafgerichtspräsidentin G____ in der Hauptverhandlung auch zu den Einwänden der Verteidigung befragte, worauf dieser erklärt hat, er sei mit der Gesuchstellerin weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr. Kommt dazu, dass im Entscheid BES.2022.181 entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Verknüpfung mit der UPK zur erneuten gesundheitlichen Gefährdung und Retraumatisierung der Gesuchstellerin führe und das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe. Der Ausstand der im Parallelverfahren vorgesehenen Sachverständigen wurde vielmehr mit der speziellen und in der Person bzw. der beruflichen Funktion der Gesuchstellerin liegenden Konstellation mit den kleinräumigen Verhältnissen und Bekanntschaften im gleichen Berufsfeld begründet (E. 4.5). Darüber hinaus ist der konkrete Tatvorwurf für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin von Bedeutung, kann diese nach dem vorstehend Erwogenen doch je nach Komplexität des Verhandlungsthemas unterschiedlich ausfallen. Insofern stellt es auch keinen groben Rechtsfehler dar, wenn die Strafgerichtspräsidentin dem Sachverständigen vorgängig den angefochtenen Strafbefehl zur Verfügung stellte, zumal auch darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverständige einer Geheimhaltungspflicht (Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO) untersteht.

6.4      Einbezug des Vertreters des Privatklägers/Telefonate

Bezüglich der Rüge, die Strafgerichtspräsidentin habe die Vertretung der Privatklägerschaft zu Unrecht in die in der Verhandlung vorgenommene Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin eingebunden, ist anzumerken, dass dieses Vorgehen einzig der Prüfung des Gesuchs auf Verschiebung der Verhandlung diente, zumal eine Verschiebung den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der der Gesuchstellerin vorgeworfenen ersten Tat zur Folge gehabt hätte. Damit war der Privatkläger von dieser Frage – wie die Strafgerichtspräsidentin zutreffend ausgeführt hat – unmittelbar betroffen und war ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Es trifft zwar zu, dass der Vertreter des Privatklägers an der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 einen Überblick über die diversen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien gab. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Sachverständige zu einem seitens der Privatklägerschaft subjektiv gefärbten Sachverhalt hätte Schlussfolgerungen treffen sollen, greift aber zu kurz, zumal der Verteidiger unmittelbar an die Zusammenfassung des Vertreters des Privatklägers kundtat, dass er bestreite, dass die vom Vertreter des Privatklägers erwähnten Gerichtsverhandlungen problemlos abgelaufen seien. Insofern konnte der Sachverständige zur Frage der Strafgerichtspräsidentin, ob es vor dem Hintergrund der diversen laufenden Verfahren denkbar wäre, dass durch die heutige Hauptverhandlung eine Zustandsverschlechterung eintreten könnte, im Wissen um die divergierenden Standpunkte Stellung beziehen. Im Weiteren ist zwar korrekt, dass E____ in seinem detaillierten Zeugnis vom 4. Oktober 2021 ausführte, dass der Vertreter des Privatklägers bei der Gesuchstellerin dieselben Symptome auslöse bzw. sie auch in Anwesenheit des Vertreters nicht verhandlungsfähig sei (Akten Separatbeilagen 1 pdf S. 368 f.). Indes wurde dieser Aspekt im aktuellen Zeugnis vom 14. Oktober 2024 mit keiner Silbe erwähnt und hat auch der Verteidiger in seinem Schreiben vom 20. September 2024 betreffend die beantragten Opferschutzrechte den Vertreter des Privatklägers – soweit dies überhaupt zulässig sein sollte – nicht in sein Ersuchen miteinbezogen, sodass die Strafgerichtspräsidentin davon ausgehen durfte, dass die Anwesenheit des Vertreters des Privatklägers kein Problem (mehr) darstellt.

6.5      Verhalten gegenüber dem Verteidiger/Telefonate

Die mehrfachen Nachfragen bei der Verteidigung betreffend Gesundheitszustand und Diagnose mögen hartnäckig und für den Verteidiger unangenehm gewesen sein. Indes waren sie zur Substantiierung erforderlich, zumal das Arztzeugnis den zuvor referierten Anforderungen nicht genügt(e) und im Übrigen der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Die kritisierte Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin mag zwar aussergewöhnlich anmuten, stellt aber keinen prozessualen Rechtsfehler im Sinne des vorstehend Referierten dar, zumal dies – nach den Ausführungen von G____ («Dazu müsste man Informationen haben zum Gesamtzustand. Ist sie in aktuell in stationärer Behandlung? Ist sie in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und so weiter. […] Einer Arbeit nachgehen würde doch eine deutliche Lebenskompetenz bedeuten») – einen tauglichen Versuch darstellte, mehr über die Hintergründe der angeblichen Verhandlungsunfähigkeit herauszufinden. Kommt dazu, dass der Anruf im Sinne der Verhältnismässigkeit die mildere Massnahme als eine polizeiliche Zuführung war und die Strafgerichtspräsidentin sich mit ihrem Familiennamen, ohne die Zusatzangabe, dass sie Präsidentin am Strafgericht sei, bei der Arbeitgeberin gemeldet hat. Von einem Versuch, die Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken, kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine Rede sein. Inwiefern ein Anruf des Verteidigers oder der Strafgerichtspräsidentin bei der Gesuchstellerin zu einer Retraumatisierung hätte führen können, ist – obwohl es ohnehin nie zu einem solchen Telefonat kam – nicht ersichtlich. Als unangebracht zu qualifizieren ist indes die Aufforderung der Strafgerichtspräsidentin an den Verteidiger, die Gesuchstellerin einstweilen nicht zu kontaktieren (und entsprechend auch die Protokollierung, der Verteidiger habe beim Hinausgehen sein Handy hervorgenommen). Indes muss auch konstatiert werden, dass dies in zeitlicher Hinsicht auf eine neunminütige Verhandlungspause beschränkt war. Insofern liegt auch diesbezüglich kein krasser Rechtsfehler, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme vor und deutet nichts auf eine fehlende Distanz oder Neutralität der Strafgerichtspräsidentin hin.

6.6      Rechtsprechung zur Rückzugsfiktion

6.6.1   Das Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1):

«Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen)».

6.6.2   Dass die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin gegenüber nicht feindselig eingestellt ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie – obwohl sie A____ mit ihrer Verfügung vom 13. August 2024 bzw. der Vorladung zum persönlichen Erscheinen an der Verhandlung verpflichtete und auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO explizit aufmerksam machte – und die im zuvor zitierten Entscheid skizzierten Voraussetzungen auch als erfüllt angesehen werden könnten, nicht etwa von der Rückzugsfiktion Gebrauch machte, sondern eine neue Verhandlung ansetzte. Insofern hat sie den Anträgen der Verteidigung, es sei die Verhandlung abzubieten und zu verschieben, faktisch entsprochen. Kommt dazu, dass die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin trotz ihrer Rolle als beschuldigte Person, im zur Diskussion stehenden Verfahren Opferschutzrechte gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO zusprach und mit der Neuansetzung der Hauptverhandlung auf den 17. Dezember 2024 auch in Kauf nahm, dass die erste Tat nunmehr verjährt sein dürfte (Art. 178 Abs. 1 StGB). Gegen eine feindselige Einstellung spricht schliesslich auch, dass die Strafgerichtspräsidentin den mit Schreiben der Verteidigung vom 17. Oktober 2024 gestellten Fragenkatalog innert Wochenfrist beantwortete, was durchaus als unüblich und Zeichen der Wertschätzung der Gesuchstellerin gegenüber bezeichnet werden darf.

6.7      Schlussfolgerung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Strafgerichtspräsidentin bis auf die Aufforderung, die Gesuchstellerin einstweilen nicht zu kontaktieren (und entsprechend auch die Protokollierung, der Verteidiger habe beim Hinausgehen sein Handy hervorgenommen), was jedoch nach dem vorstehend Erwogenen nicht als besonders krass zu qualifizieren ist und demnach keine schwere Amtspflichtverletzung bedeutet, keine materiellen oder prozessualen Rechtsfehler begangen hat, die auf eine fehlende Distanz oder Neutralität beruhenden Haltung der Gesuchstellerin gegenüber hindeuten würden. Vielmehr hat sie eher wohlwollend geurteilt.

7.         Kostenund Entschädigungsfolgen

7.1      Kostenfolgen

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

7.2      Entschädigungsfolgen

Der Gesuchstellerin wird für das Ausstandsverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. B____ ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich 3 % Auslagen (CHF 36.–), zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 100.10). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Strafgerichtspräsidentin D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.51 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 DGS.2024.51 (AG.2024.685) — Swissrulings