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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.10.2024 DGS.2024.44 (AG.2024.587)

10 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·890 mots·~4 min·4

Résumé

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Strafgerichts SG.2022.104 vom 19. Juli 2022 und des Appellationsgerichts SB.2022.95 vom 8. November 2023)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.44

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Strafgerichts SG.2022.104 vom 19. Juli 2022 und des Appellationsgerichts SB.2022.95 vom 8. November 2023)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 und Urteil des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie der mehrfachen Übertretung nach 19a Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt. Der Gesuchsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 1'500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. In Abweisung seiner Berufung wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) für 7 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen.

Dem Gesuchsteller wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 7'805.80, die Urteilsgebühren in Höhe von CHF 6'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

Mit Schreiben vom 27. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der Gerichtskosten von CHF 15'305.80 (CHF 17'005.80 minus Busse von CHF 1'500.– sowie minus Geldstrafe von CHF 200.–). Zur Begründung führte er an, er besitze kein Vermögen und das einzige Einkommen, welches er zurzeit erziele, sei das Pekulium in der Höhe von ca. CHF 583.75 pro Monat.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel- Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das eingangs genannte Urteil vom 8. November 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2      Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 17'005.80 des Appellationsgerichts (Rechnung 2024d608 vom 23. August 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus der Weiterverrechnung der Kosten der 1. Instanz in Höhe von CHF 13'805.80 sowie Gebühren in Höhe von CHF 1'500.– zusammensetzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Busse von CHF 1'500.– und die Geldstrafe von CHF 200.–.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 16. Januar 2024 im Freiheitsentzug in der JVA Lenzburg. Er lebt von einem bescheidenen Pekulium, welches zum einen nur teilweise frei verfügbar ist und zum anderen nicht gepfändet werden darf (Art. 83 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind somit momentan aufgrund des Strafvollzugs sehr eng. Auch wegen der bevorstehenden Landesverweisung von 7 Jahren ist nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es ist viel wichtiger, dass er sich ohne zusätzlichen finanziellen Druck nach der Entlassung wieder in der Gesellschaft integrieren kann. Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 15'305.80 zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 (SB.2022.95) auferlegten Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren von insgesamt CHF 15'305.80 erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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