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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.10.2024 DGS.2024.25 (AG.2024.609)

30 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,407 mots·~7 min·4

Résumé

Ausstandsbegehren

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.25

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Diensterschwerung. In diesem Zusammenhang reichte A____ parallel zum gegen ihn gerichteten Verfahren eine Anzeige gegen drei Polizisten wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch ein. In den Verfahren gegen die drei Polizisten beantragte er die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsbeistands gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Gegen die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft führte A____ Beschwerde beim Appellationsgericht (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024).

Nebst der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 24. April 2024 ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...], gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Stellung zum Ausstandsbegehren bezogen und dessen Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Der Gesuchsteller hat daraufhin mit Eingabe vom 18. Juli 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.9) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]) in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Gesuchsteller ist als Privatkläger im gegen die drei Polizisten geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert. Sodann ist das Ausstandsbegehren rechtzeitig gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden, weshalb darauf einzutreten ist (BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).

2.

2.1      Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsbegehren vom 24. April 2024 (Akten S. 1 f.) und seiner Replik zur Stellungnahme vom 18. Juli 2024 (Akten S. 16 ff.) zusammengefasst nachfolgendes vor. Die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...], habe in ihrer Verfügung vom 15. April 2024, in welcher diese das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt habe, Aussagen getätigt, aufgrund derer der klare Anschein von Voreingenommenheit erweckt werde. Namentlich habe sich die Staatsanwältin dahingehend geäussert, dass von eher geringen Prozesschancen auszugehen sei und primär eine Tätlichkeit zur Diskussion stehe, obschon es sich unter Verweis auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Atteste und Fotografien klar um eine einfache Körperverletzung handle. Weiter erwähne der Polizeirapport mit keinem Wort, dass der Gesuchsteller gewalttätig gewesen sein soll. Vielmehr sei der Gesuchsteller nach Darstellung der Polizisten derart betrunken gewesen, dass er sich kaum auf den Beinen habe halten können. Es deute somit alles darauf hin, dass der Gewalteinsatz der Polizei unter diesen Umständen unverhältnismässig war. Bei dieser Ausgangslage zu behaupten, das von geringen Prozesschancen auszugehen sei, erwecke den klaren Anschein von Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO seitens der fallführenden Staatsanwältin. Hierzu trage weiter bei, dass die Staatsanwältin die Verletzungen des Gesuchstellers runterspiele und sich auch in der Stellungnahme zum Ausstandsbegehren nicht zur zentralen Frage der Verhältnismässigkeit der durch die Polizei angewendeten Gewalt äussere.

2.2      Die vom Ausstandsbegehren betroffene Staatsanwältin führt in der Stellungnahme vom 3. Mai 2024 (Akten S. 5 ff.) aus, dass es sich bei der Äusserung, wonach eine Subsumtion unter den Tatbestand der Tätlichkeit, eventuell der einfachen Körperverletzung, keine abschliessende Beurteilung gewesen sei und eine solche erst am Ende des Verfahrens folgen werde. Ebenso habe im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine vorläufige Einschätzung der Prozesschancen vorgenommen werden müssen, anders das Gesuch gar nicht zu prüfen gewesen sei.

3.

3.1      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch eine Staatsanwältin kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1).

3.2      Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Ein solcher ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch nicht leichthin anzunehmen (BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4 mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

3.3      Während der Strafuntersuchung können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nehmen muss und dabei unter Umständen auch ihre vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Wie auch das Bundesgericht festhält, darf und muss, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu revidieren. Ungeschickte Äusserungen einer Staatsanwältin kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGer 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1, 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.5, 1B_335/2021 vom 15. September 2021 E. 3.3).

3.4      Der verfahrensleitenden Staatsanwältin ist zuzustimmen, dass sie im vorliegenden Fall beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über die Erfolgsaussichten vorläufig befinden musste und es sich dabei nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte. Vielmehr liegt eine vorläufige abweichende rechtliche Beurteilung der erlittenen Verletzungen und der vorläufigen Prozessaussichten in Zusammenhang mit einem verfahrensleitenden Entscheid vor, gegen die primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Sodann ist der Gesuchsteller mittels Beschwerde gegen ebendiesen verfahrensleitenden Entscheid erfolgreich vorgegangen (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024). Dies für sich führt indes noch nicht dazu, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO angenommen werden könnte. Zumal vorliegend auch keine sonstigen nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehleistungen der betroffenen Staatsanwältin erkennbar sind, die in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung von Amtspflichten entsprechen würden. Es liegen überdies keine Hinweise darauf vor, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht in der Lage oder gewillt sein könnte, ihre vorläufig gebildete Meinung zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts gegebenenfalls anzupassen.

4.        

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...], abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG. 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin im Verfahren VT.[...], [...] wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwältin [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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