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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.04.2017 DG.2017.13 (AG.2017.297)

18 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·934 mots·~5 min·4

Résumé

Revision

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2017.13

URTEIL

vom 18. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Dezember 2013

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2013 wurde A____ in Abwesenheit des Raubs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 13. September 2011. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2017 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Strafgericht Basel-Stadt ein Revisionsgesuch gestellt. Dieses wurde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss, das Urteil vom 18. Dezember 2013 sei aufzuheben und er sei anstelle der Freiheitsstrafe zu gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen. Ein weiteres (ergänzendes) Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 15. Februar 2017 wurde via Strafvollzug an das Appellationsgericht weitergeleitet. Darin erklärt der Gesuchsteller, er akzeptiere das Urteil vom 18. Dezember 2013, beantrage jedoch die Umwandlung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit. Schliesslich ging via Strafvollzug per E-Mail ein weiteres gleichlautendes Revisionsgesuch der Mutter des Gesuchstellers vom 24. Februar 2017 ein.

Am 14. Februar 2017 sind die Vorakten des Strafgerichts eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das Dreiergericht des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (statt vieler: AGE DG.2016.29 vom 22. Dezember 2016, DG.2015.17 vom 5. Oktober 2015).

1.2      Der Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 18. Dezember 2013 beschwert und damit diesbezüglich zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

1.3     

1.3.1   Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).

1.3.2   Der Gesuchsteller hat in keiner seiner Eingaben angegeben, in welchen Punkten er das Urteil anzweifelt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 hat er gar explizit geäussert, er akzeptiere das Urteil („…j’accepte la sentance.“). Ausserdem hat er es unterlassen, allfällige Revisionsgründe spezifiziert darzulegen und sie mit Beweismitteln zu untermauern. Der Inhalt seiner Eingaben beschränkt sich vielmehr darauf, die Umwandlung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit zu fordern. Als Begründung bringt er vor, es bestehe keine Gefahr mehr, dass er in Zukunft weitere Delikte begehen werde, da ihm die berufliche und gesellschaftliche Wiedereingliederung geglückt sei (Eingabe vom 11. Februar 2017: „Je suis completement reinséré dans la societé, avec du travail et un logement.“). Der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einer erneuten Destabilisierung, weshalb deren Umwandlung in gemeinnütziger Arbeit angezeigt sei.

Diese Vorbringen des Gesuchstellers stellen klarerweise keine Noven gemäss Art. 410 Abs. lit. a StPO dar und können daher nicht als Revisionsgründe im Sinne der obigen Erwägungen vorgebracht werden.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle von länger als sechs Monaten dauernden Freiheitsstrafen ohnehin nicht in Betracht kommt.

1.3.3   Damit erweist sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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