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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.03.2017 DG.2016.6 (AG.2017.221)

27 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,085 mots·~10 min·2

Résumé

Revisionsgesuch (BGE 6B_596/2017 vom 05.10.2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

DG.2016.6

ENTSCHEID

vom 27. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt                                        Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014)

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014 des Angriffs für schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft und des vorläufigen Vollzugs seit dem 31. Oktober 2012. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat A____, vertreten durch Advokat B____, am 18. August 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 hat der A___ beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt und beantragt, die Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2013, des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2014 und des Bundesgerichts vom 21. April 2015 seien in Revision zu ziehen und vollumfänglich aufzuheben. Weiter beantragt der Gesuchsteller, die vorliegende Streitsache sei an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur neuen Behandlung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 16. Februar 2016 auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet, aber mitteilen lassen, dass sie sich einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Gesuchstellers nicht verschliessen möchte. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2016 auf Abweisung des Gesuchs. Die Privatkläger haben keine Stellungnahme eingereicht.

Aufgrund der vom Gesuchsteller gelieferten Anhaltspunkte (IV-Exploration) hat sich mangels spezifischer Fachkenntnis des Gerichts die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens aufgedrängt. Der Instruktionsrichter hat daher mit Gutachtensauftrag vom 14. Juli 2016 an C____ unter Supervision von D____ (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel [UPK]) eine Begutachtung des Gesuchstellers in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen des Gutachtens der UPK vom 5. Oktober 2016 ist der Staatsanwaltschaft und dem Gesuchsteller nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller hat mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 am Revisionsgesuch festgehalten und eine persönliche Anhörung des Gesuchstellers anlässlich der Hauptverhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 hat der Instruktionsrichter mitgeteilt, dass der Revisionsentscheid schriftlich und ohne Anhörung des Gesuchstellers ergehe. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). In den andern Fällen entscheidet die Kammer des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (§ 91 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). Für die Zusammensetzung der Kammer ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen.

1.2     

1.2.1   Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April  2014 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift kann eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Revision wegen einer Verletzung der EMRK vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2012.11 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1, 2, 5 und Art. 413 StPO N 5).

1.2.2   Der Gesuchsteller macht geltend, vorliegend dränge sich eine Revision infolge neuer – jedoch vor dem Entscheid eingetretener – Tatsachen betreffend seinen Gesundheitszustand auf. Konkret bezieht er sich auf einen Arztbericht vom 25. November 2015 sowie einen Untersuchungsbericht vom 23. November 2015, die aufgrund des laufenden IV-Verfahrens beim Gesuchsteller ergangen sind. Der Arztbericht vom 25. November 2015 lege eine leichte Intelligenzminderung sowie eine mittelschwere psychologische Störung – bei gleichzeitiger emotionaler und sozialer Unreife – bestehend seit der Kindheit, dar. Zudem würden eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert. Diese Berichte würden grosse Zweifel an der strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt hervorrufen. Deshalb sei eine forensisch-psychiatrische Begutachtung unumgänglich. Mit seinen Ausführungen macht der Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im Rahmen einer bloss vorläufigen, summarischen Überprüfung, wie sie Art. 412 StPO voraussetzt, grundsätzlich als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht geradezu offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf einzutreten ist. Dies ist denn auch mit der Einholung eines Gutachtens formlos erfolgt.

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Wie hier explizit ausgeführt wird, gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.).

2.2      Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (AGE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2; BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).

3.        

3.1      Als dem Eintreten nachfolgende Verfahrenshandlungen lässt das Gericht im sogenannten Beweis- oder Probationsverfahren (Art. 412 Abs. 4 StPO) die Beweise nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 389 StPO ergänzen. Das Berufungsgericht nimmt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen Beweisergänzungen vor (Art. 389 Abs. 2 und 3). Im Nachgang zu eingereichten ergänzenden Beweisen oder im Zusammenhang mit der Erhebung neuer Beweise ist das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren. Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch. Für das Revisionsverfahren kommt Art. 6 EMRK nicht zum Tragen (Heer, a.a.O., Art. 413 StPO N 14 f.).

Zur Ermittlung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers hat das Berufungsgericht die UPK am 14. Juli 2016 beauftragt, eine Begutachtung des Gesuchstellers mitsamt Beantwortung von entsprechenden Fragen durchzuführen. Das Gutachten vom 5. Oktober 2016 (erstellt durch D____) stellt fest, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt an einer selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie einer leichten Intelligenzminderung gelitten habe. Diese Beeinträchtigung habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu keiner Minderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Damit sei insgesamt von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten S. 49). Der Gesuchsteller sei zum Tatzeitpunkt fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Gutachten S. 50). Damit stellt das Gutachten vom 5. Oktober 2016 eine volle Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt fest.

3.2      Der Gesuchsteller anerkennt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 sinngemäss die durch das Gutachten vom 5. Oktober 2016 bei ihm festgestellten Beeinträchtigungen. Er bestreitet jedoch das Vorliegen der im Gutachten festgestellten vollen Schuldfähigkeit. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und der vorgeworfenen Tat bestehe, welcher zu berücksichtigen sei. Zudem hätten sowohl das Strafgericht wie auch das Appellationsgericht im Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung keine Kenntnis über die im Gutachten vom 5. Oktober 2016 diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen gehabt. Wichtige Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung und die Beurteilung der einzelnen Strafzumessungskriterien hätten daher gefehlt. Somit wäre bei Kenntnis der betreffenden Tatsachen eine wesentlich mildere Bestrafung zu erwarten gewesen. Angesichts seiner Darlegungen verlangt der Gesuchsteller eine Neuvornahme der Strafzumessung.

3.3      Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547, 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345, je mit Hinweisen). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Gutachter die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder die Gerichtsexpertise widersprüchlich oder nicht schlüssig ist (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290). Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Ausführungen für überzeugend hält oder ein Ergänzungsgutachten einholen soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Zweifel gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548).

Das von den UPK erstellte Gutachten ist sorgfältig abgefasst und berücksichtigt auch die Akten, auf welche der Gesuchsteller verweist. Das Gutachten hält ausdrücklich fest, dass bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt von der diagnostizierten Intelligenzminderung und der selbstunsicheren, vermeidenden Persönlichkeitsstörung ausgegangen wurde. Somit wurde entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers durchaus der Zusammenhang zwischen diesen festgestellten Beeinträchtigungen und der Tat untersucht. In den Explorationen habe der Gesuchsteller zugestanden, dass er um das Unrecht seiner Tat gewusst habe. Deshalb sei auch keine aus dem geminderten Intelligenzquotienten ableitbare Unfähigkeit in die Einsicht gegeben. Auch die Bewertung der Steuerungsmöglichkeiten des Gesuchstellers wurde im Gutachten unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen vorgenommen. Dies seien einerseits die unzulänglichen Handlungskompetenzen (emotionales Coping, eingeschränktes Durchhaltevermögen und Antriebsverhalten) und andererseits die eingeschränkte soziale Orientierung und der unzulängliche Überblick über Handlungszusammenhänge und -alternativen, die insgesamt eine Einschränkung der sozial angemessenen Selbstbestimmung ergäben. Dabei hat der Gutachter festgestellt, dass in der Gesamtbewertung der vorliegenden Störungsbilder sowie der untersuchten Aspekte der Anlasstat keine derart schwerwiegenden psychopathologischen Auswirkungen oder konstellativen Faktoren (eingeschränkte Intelligenz, deliktsbegünstigende Einstellungen und Ansichten, Tatdurchführung in Begleitung gewaltbereiter Peers) vorlägen, dass dadurch eine Minderung der Steuerungsfähigkeit abgeleitet werden könnte. Angesichts der schlüssigen Ausführungen ist der Feststellung im Gutachten zu folgen, dass von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen ist. Der Gutachter hat die vom Gericht gestellten Fragen Nr. 2 und 3 betreffend Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ebenfalls klar und deutlich beantwortet. Dem Gericht liegen nach dem oben Gesagten keine triftigen Gründe vor, um vom vorliegenden Gutachten abzuweichen. Folglich ist zum Tatzeitpunkt von einer vollen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen.

Nach dem Gesagten liegt somit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine vom Appellationsgericht übersehene neue Tatsache im Sinne von Art. 410 StPO vor. Dieses hat zu Recht, wie nun durch das Gutachten vom 5. Oktober 2016 bestätigt, auf die volle Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt abgestellt. Damit ist auch nicht zu erwarten, dass die Strafzumessung in Kenntnis der Einschränkungen des Gesuchstellers wesentlich milder ausgefallen wäre. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit Einschluss der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Oktober 2016 von CHF 15‘105.– und einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen. Die amtliche Verteidigung wurde ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, B____, ist daher entsprechend seiner Honorarnote vom 11. Januar 2017 ein Honorar von CHF 3‘085.– zuzüglich Auslagen von CHF 117.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 256.20, insgesamt total CHF 3‘459.– aus der Gerichtskasse auszurichten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Oktober 2016 von CHF 15‘105.– und einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, B____, wird ein Honorar von CHF 3‘085.– zuzüglich Auslagen von CHF 117.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 256.20, insgesamt total CHF 3‘459.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Berufungsgericht

-       Gutachter [...] (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Caroline Lützelschwab  

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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