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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.03.2017 DG.2016.15 (AG.2017.192)

16 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,038 mots·~5 min·2

Résumé

Aufsichtsbeschwerde

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2016.15

ENTSCHEID

vom 16. März 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Zivilgerichtspräsidentin A____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 29. August 2016

Sachverhalt

B____ (Anzeigesteller) führte ab 2011 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzverfahren gegen seine Ehefrau, das von der Zivilgerichtspräsidentin A____ geführt wurde. Am 19. Juni 2015 erhob er beim Zivilgericht Scheidungsklage gegen seine Ehefrau. In der Folge erliess A____ als zuständige Zivilgerichtspräsidentin im Scheidungsverfahren am 24. Juni, 3. Juli und 13. Juli 2015 mehrere Verfügungen. Am 14. Juli 2015 stellte der Anzeigesteller ein Ausstandsbegehren gegen die Zivilgerichtspräsidentin, welches das Zivilgericht mit Entscheid vom 27. August 2015 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab (BEZ.2015.56). Dagegen erhob der Anzeigesteller Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Eingabe vom 29. August 2016 (Postaufgabe: 30. August 2016) und korrigierter Eingabe vom 31. August 2016 gelangte der Anzeigesteller an das Appellationsgericht. Darin verlangt er das "Feststellen des genauen Sachverhalts und Bestrafung der Zivilgerichtspräsidentin A____" und eine detaillierte Stellungnahme von A____ zu den von ihm erhobenen Vorwürfen. Mit Verfügung vom 2. September 2016 nahm der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Beschwerde als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und sistierte das Anzeigeverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils im Verfahren BGer 5A_973/2015 (Beschwerdeverfahren gegen den Appellationsgerichtsentscheid vom 29. Oktober 2015 [BEZ.2015.56]), dies mit der Begründung, dass die vom Anzeigesteller aufgeworfene Frage ("Hat die Zivilgerichtspräsidentin mit der Verfügung vom 21. Februar 2012 C____ ein ungerechtfertigtes Honorar ausgerichtet und hätte der Beschwerdeführer dies damals im Rechsmittelverfahren rügen müssen?") bereits Gegenstand des Verfahrens BGer 5A_973/2015 bilde. Mit Eingabe vom 11. September 2016 verlangte der Anzeigesteller eine Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin bis zum 19. September 2016. Mit Eingabe vom 12. September 2016 führte er im Wesentlichen aus, er nehme an, dass das Bundesgericht die Frage des ungerechtfertigten Honorars "eher summarisch" behandeln werde. Seine aufsichtsrechtliche Anzeige richte sich vor allem dagegen, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihrer Meldepflicht gemäss Art. 15 des Anwaltsgesetzes nicht nachgekommen sei.

Mit Urteil vom 17. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Appellationsgerichtsentscheid vom 29. Oktober 2015 (BEZ.2015.56) ab, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_973/2015). Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 äusserte sich die Zivilgerichtspräsidentin zur aufsichtsrechtlichen Anzeige. Dazu nahm der Anzeigesteller mit Eingabe vom 14. März 2017 Stellung. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ist das Appellationsgericht (§ 90 Abs. 1 Ziffer 3 GOG). Zuständig zur Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG).

2.

2.1      Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechts­mittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist mit anderen Worten gegenüber Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Für die inhaltliche und fachliche Überprüfung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ist der Rechtsmittelweg vorgesehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen anzugehen (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 28. Mai 2014, S. 51 f.).

2.2      Die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige richtet sich gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. Februar 2012, die im Rahmen des Eheschutzverfahrens erlassen wurde (Anzeige vom 29. August 2016, S. 2 f. [S. 3 in der korrigierten Fassung vom 31. August 2016]). Mit dieser Verfügung nahm die Zivilgerichtspräsidentin Kenntnis von der Niederlegung des Mandats durch den Advokaten  C____ und der Übernahme des Mandats durch den Advokaten D____. Zudem stellte sie in Aussicht, einen weiteren Anwaltswechsel des Anzeigestellers nicht zu bewilligen, und richtete C____ ein Honorar von CHF 1'265.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse aus. Zur Begründung der Verfügung führte sie Folgendes aus (Anzeigebeilage 1):

"Der Ehemann prozessiert im Kostenerlass, weshalb ein Anwaltswechsel durch das Gericht zu bewilligen ist. Denn ein solcher ist immer mit Zusatzkosten für den Staat verbunden, muss sich ein neuer Vertreter zuerst doch wieder in den ganzen Fall einlesen.

Aus der Eingabe von Herr C____ muss entnommen werden, dass das Verhalten des Ehemannes eine verantwortungsvolle Führung dieses Vertretungsmandats offenbar verunmöglichte. Wie aus der Deservitenkarte zu entnehmen ist, hat der Ehemann jegliches Mass für die Beanspruchung seines Rechtsvertreters verloren, wenn er an einem Tag 12 E-Mails sendet und zeitenweise fast täglich telefoniert. Solche Aufwendungen können auch künftig nicht vergütet werden."

Gegen diese Verfügung hätte der Anzeigesteller damals vorgehen müssen, wenn er mit ihr nicht einverstanden gewesen wäre, was er offensichtlich nicht getan hat. Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil festgestellt (BGer 5A_973/2015 vom 17. Januar 2017 E. 4.2.2 und 4.2.3). Stand aber damals ein Rechtsmittel zur Verfügung, das vom Anzeigesteller nicht ergriffen wurde, ist die aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG ausgeschlossen. Kann nun die Verfügung vom 21. Februar 2012 nicht mehr in Frage gestellt werden, ist von deren Richtigkeit auszugehen. Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin gestützt auf die unangefochtene und damit vermutlich korrekte Verfügung vom 21. Februar 2012 in der Folge gegen C____ keine Meldung im Sinn von Art. 15 des Anwaltsgesetzes (Verletzung von Berufspflichten) erstattet hat (vgl. dazu Aufsichtsanzeige, S. 3 [in der korrigierten Fassung vom 31. August 2016]).

3.

Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kritik des Anzeigestellers an der Verfügung vom 21. Februar 2012 und an der nachfolgenden Nichtmeldung einer Verletzung von Berufspflichten im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige offensichtlich nicht zulässig. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist folglich nicht einzutreten.

Wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine angemessene Gebühr bis höchstens CHF 1‘000.-- erheben. Das Gleiche muss in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung gelten, wenn die Anzeige offensichtlich unzulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zudem weigert sich der Anzeigesteller unbeirrt, die diversen bis dahin ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Entscheide des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts wie auch des Bundesgerichts zu akzeptieren, und versucht mit seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige eine Prüfung von Fragen zu erzwingen, die längst entschieden worden sind. Damit verhält er sich rechtsmissbräuchlich und trölerisch. Vom Anzeigesteller ist deshalb eine Gebühr von CHF 300.-- zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.

            Dem Anzeigensteller wird eine Gebühr von CHF 300.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Anzeigensteller

-       Zivilgerichtspräsidentin A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Be-schwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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