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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2017 DG.2016.11 (AG.2017.88)

24 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,878 mots·~14 min·6

Résumé

Revisionsgesuch betr. diverse Verfahren

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2016.11

URTEIL

vom 24. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehlsverfahren

V 130605 108, V 131023 197, V 140522 021, V 140824 019,

V 141030 088, V 141105 212 und V 150930 038

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ folgende Strafbefehle erlassen:

-       V 130605 108:  Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 8. April 2013 (Strafbefehl vom 25. Juni 2013)

-       V 131023 197: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 26. August 2013 (Strafbefehl vom 16. April 2014)

-       V 140522 021: Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 17. April 2014 (Strafbefehl vom 28. Mai 2014)

-       V 140824 019: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 9. Juli 2014 (Strafbefehl vom 25. August 2014)

-       V 141030 088: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, begangen am 4. Oktober 2014 (Strafbefehl vom 5. Mai 2015)

-       V 141105 212: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 10. Oktober 2014 (Strafbefehl vom 20. November 2014)

-       V 150930 038: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, begangen am 13. Oktober 2014 (Strafbefehl vom 19. Oktober 2015)

A____ wurde mit Bussen in Gesamthöhe von CHF 2‘000.– bestraft, zudem wurden ihr Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘156.80 auferlegt. Sämtliche Strafbefehle sind nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 hat A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Sie lässt die Aufhebung der Bussen infolge psychisch bedingter Schuldunfähigkeit sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe beantragen. Da zusätzlich ein Begnadigungsgesuch beim Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt hängig sei, beantragte sie des Weiteren, das Revisionsverfahren sei bis zum Entscheid über die Begnadigung zu sistieren.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 sistierte der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Revisionsverfahren zugunsten des Begnadigungsverfahrens. Mit Schreiben der Begnadigungskommission des Grossen Rates vom 22. August 2016 wurde darauf hingewiesen, dass die Begnadigung stets subsidiär sei. Daraufhin wurde die Sistierung des Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft hat am 20. Oktober 2016 zur Revisionsbegründung Stellung genommen und beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 hält die Gesuchsstellerin replicando an ihren Anträgen fest. Am 9. Dezember 2016 hat sie diverse Austrittsberichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das Dreiergericht des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (AGE DG.2015.6 vom 26. August 2015, DG.2015.2 vom 16. November 2015, DG.2014.20 vom 6. Mai 2015).

1.2      Die Gesuchstellerin ist durch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind soweit erfüllt.

1.3      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).

Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs lässt die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe während der fraglichen Zeitspanne unter erheblichen psychischen Störungen gelitten. Damit liege eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die geeignet sei, einen Freispruch betreffend sämtliche Verzeigungsverfahren herbeizuführen (Revisionsgesuch p. 1 f.). Konkret bezieht sie sich auf einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 17. Juni 2016. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin zu den Tatzeitpunkten aus Sicht der behandelnden Therapeutin nicht schuldfähig gewesen sei. Mit ihren Ausführungen macht die Gesuchstellerin in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Ihr Revisionsgesuch ist damit nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist.

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; SB_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 StPO N 13). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68).

2.2      Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 m. H.). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (APE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 2.2, DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1; ; BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; vgl. zum Ganzen: APE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).

3.

3.1      Die Gesuchstellerin hat mit ihrem Revisionsgesuch einen Bericht ihrer langjährigen Psychiaterin, Dr. med. B____, eingereicht. Diese bestätigt, die Gesuchstellerin sei mit Unterbrüchen seit dem 22. November 2011 bei ihr in Behandlung. Die Patientin leide an einer schizoaffektiven Störung, einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie einer atypischen Anorexia nervosa. Seit 2011 sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Ab Anfang 2013 seien neben Alkoholmissbrauch und zunehmendem Nikotinabusus vermehrt psychotische Symptome (Wahnsymptome, Stimmen) aufgetreten. Nach einem jahrelangen Kampf um das Obhutsrecht für ihr Kind sei dieses im Sommer 2014 zum Vater gezogen. In der Folge sei die Gesuchstellerin mehrfach kurzzeitig zur Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingetreten (August und Oktober 2014), wobei in der Zeit zwischen dem 30. Januar 2014 und dem 22. Juni 2015 kein persönlicher, sondern lediglich zweimal telefonischer Kontakt zur behandelnden Therapeutin bestanden habe. Gemäss der Einschätzung der Psychiaterin sei die Gesuchstellerin wegen der diagnostizierten Störungen seit 2013 nicht fähig gewesen, die Konsequenzen ihrer Unterlassungen (Nichtbeachten der Bussen, resp. Vorladungen des Betreibungsamtes) abzuschätzen. Zwischen 2013 und 2015 sei sie krankheitsbedingt derart eingeschränkt gewesen, dass sie nicht mehr absprachefähig gewesen und daher teilweise auch nicht mehr zu den Therapiesitzungen erschienen sei. Aktuell komme die Gesuchstellerin wieder wöchentlich in die Therapie; sie sei zwar krankheitseinsichtig und nicht psychotisch, ihr Zustand habe sich aber seit 2013 nicht wesentlich verändert. Vom 2. bis am 20. Juli 2015 sowie vom 01. Februar bis am 16. März 2016 sei die Gesuchstellerin wegen ihrer Erkrankungen in den UPK hospitalisiert gewesen. Gegen ärztlichen Rat habe sie dann im April/Mai 2016 ihre Medikamente wieder abgesetzt. Sie besuche zurzeit dreimal wöchentlich ein niederschwelliges Angebot der Stiftung Rheinleben. Aufgrund der fehlenden festen Tagesstruktur bezweifelt die Therapeutin, dass die Gesuchstellerin in der Lage sei, durch gemeinnützige Arbeit ihre Bussen abzuarbeiten (Bericht vom 17. Juni 2016).

3.2      Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin für die jeweiligen Tatzeiten sei nicht genügend belegt. Namentlich in der Zeitspanne zwischen dem 30. Januar 2014 und dem 22. Juni 2015 – in welcher immerhin fünf von acht Strafbefehle ergangen seien – habe gemäss den Auskünften der behandelnden Therapeutin mit Ausnahme von zwei Telefonaten kein Kontakt zur Gesuchstellerin bestanden. Deren psychischer Zustand während jener Zeit sei daher nicht beurteilbar. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass sie schuldfähig gewesen sei. Schliesslich seien die Verfahrenskosten aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen verurteilten Personen nicht zu erlassen (Stellungnahme vom 20. Oktober 2016).

3.3      Dazu lässt die Gesuchstellerin in ihrer Replik ausführen, ihr Gesundheitszustand sei seit Anfang 2013 durchgehend praktisch unverändert gewesen, weshalb ihre Schuldunfähigkeit für sämtliche vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen nachgewiesen sei. Aufgrund des daraus resultierenden Freispruchs seien ihr auch die Verfahrenskosten zu erlassen; dies umso mehr, als sie seit Jahren und wohl auch in Zukunft sozialhilfeabhängig sei und sein werde. Ihr Rechtsvertreter argumentiert in diesem Zusammenhang, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei nicht das Erlassdatum der Strafbefehle massgebend, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Verfehlung. Die von der Therapeutin erwähnten kurzzeitigen Kriseninterventionen in den UPK im August und Oktober 2014 deckten sich zeitlich weitgehend mit den im Juli und Oktober 2014 begangenen Verfehlungen der Gesuchstellerin (9. Juli 2014, 4. Oktober 2014, 10. Oktober 2014 und 13. Oktober 2014), sodass ihre Schuldunfähigkeit auch für diesen Zeitraum anzunehmen sei.

3.4      Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 diverse Austrittsberichte der UPK eingereicht. Aus den Berichten geht hervor, dass die Gesuchstellerin erstmals vom 4. bis 21. Oktober 2009 unter anderem zwecks Behandlung einer Essstörung in den UPK hospitalisiert war (Bericht vom 6. November 2009). Es folgte ein weiterer Klinikaufenthalt vom 10. August bis am 4. September 2014 (Bericht vom 30. Oktober 2014). Am 7. Oktober 2014 verbrachte die Gesuchstellerin im Rahmen einer Krisenintervention eine Nacht in den UPK (Bericht vom 9. Oktober 2014). Eine weitere Hospitalisation, anlässlich derer erstmals die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt wurde, erfolgte vom 4. April bis am 16. Juli 2015 (Bericht vom 23. Juni 2015). Vom 2. Juli bis 20. Juli 2015 musste die Gesuchstellerin zum fünften Mal in den UPK behandelt werden (Bericht vom 5. August 2015). Dokumentiert ist schliesslich ein weiterer Klinikaufenthalt zwischen dem 1. Februar und dem 16. März 2016 (Bericht vom 21. März 2016).

Aus den Austrittsberichten der UPK geht hervor, dass die Gesuchstellerin sich seit Oktober 2009 immer wieder – teilweise mehrmals im Jahr – wegen gravierender psychischer Probleme in stationäre Pflege begeben musste. Zunächst wurde sie offenbar vorwiegend wegen einer Essstörung behandelt. Daneben wurden Alkoholmissbrauch sowie diverse Persönlichkeitsstörungen, namentlich eine depressive Störung diagnostiziert, wobei ab Sommer 2015 eine schizoaffektive Störung mit Wahnsymptomen und Halluzinationen in Form von Stimmenhören in den Vordergrund rückten.

4.

4.1      Mit (von der Gesuchstellerin mitunterzeichnetem) Schreiben teilte ihre Bekannte […] der Staatsanwaltschaft am 20. April 2016 mit, dass die Gesuchstellerin seit längerer Zeit unter massiven psychischen Problemen leide, welche zu einem Grossteil für die Begehung ihrer Delikte verantwortlich seien (vgl. Akten Verzeigungsverfahren). Sie erkundigte sich in diesem Zusammenhang, ob vor dem geschilderten Hintergrund ein (teilweiser) Erlass der Bussen und Verfahrenskosten oder aber die Abarbeitung durch geeignete gemeinnützige Arbeit in Frage komme. Die Staatsanwältin teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016  mit, die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse sei nur dann möglich, wenn die verurteilte Person begründen und belegen könne, dass sich ihre massgebenden finanziellen Verhältnisse ohne ihr Verschulden seit dem Urteil erheblich verschlechtert hätten. Die Verfahrenskosten seien von einer Umwandlung in gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.

4.2      Aus den Verzeigungsakten geht nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass der Strafbefehle über den psychischen Zustand der Gesuchstellerin im Zeitraum der Deliktsbegehung orientiert war. Zwar wurde im Polizeirapport vom 4. Oktober 2014 (Verfahren V 141030 088) festgehalten, die Gesuchstellerin sei unkooperativ und ausfällig gewesen und habe geäussert, sie werde die nächsten drei Monate in den UPK verbringen (Rapport p. 3). Gestützt auf dieses Indiz konnte die Staatsanwaltschaft die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung der Gesuchstellerin jedoch nicht abschätzen. Dies umso mehr, als sie nicht im Besitz aktueller ärztlicher Einschätzungen in Bezug auf den Zustand der Gesuchstellerin in den Tatzeitpunkten war. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nicht generell gefordert werden kann, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund von Anhaltspunkten der genannten Art eine Begutachtung zu veranlassen, bestehen doch solche Hinweise bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus grundsätzliche Konsequenzen betreffend die Schuldfähigkeit ergeben. Namentlich, wenn es sich wie vorliegend um Bagatellfälle handelt, erscheint der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Begutachtung nachvollziehbar. Die klaren Befunde seitens der Fachärzte der UPK sowie die Einschätzung der behandelnden Therapeutin aber, welche in aller Deutlichkeit auf eine wahrscheinliche strafrechtliche Relevanz der psychiatrischen Problematik bei der Gesuchstellerin hinweisen, sind erst nach Erlass der Strafbefehle und nach Ablauf der jeweiligen Einsprachefristen aktenkundig geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis dieser fachlichen Einschätzungen auf eine nähere Abklärung verzichtet und die Strafbefehle in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten diese Erörterungen der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend Anlass gegeben, an der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln und die in Art. 20 StGB vorgesehenen Abklärungen zu treffen.

4.3      Insgesamt ist anzunehmen, dass die frühere Kenntnis der ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Sodann spricht mit Blick auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte – insbesondere auf die umfangreichen und sämtliche Deliktszeitpunkte abdeckenden Ausführungen der UPK – einiges dafür, dass im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 20 StGB eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin resultiert hätte, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.

5.

5.1      Art. 413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Letztere Voraussetzung ist vorliegend – mit Ausnahme der Feststellung der Verjährung (vgl. unten E. 5.2) – jedoch nicht erfüllt, liegen doch zur Frage der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin lediglich Stellungnahmen der behandelnden Ärzteschaft vor. Zudem steht das konkrete Vorgehen im Falle einer Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht fest. So hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann einzustellen, wenn sie aufgrund des einzuholenden Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung hätte in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige Massnahmeverfahren nach Art. 374 StPO einzuleiten, was die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen hat (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, Art. 319 N 21 m.H.). Da in sämtlichen Verfahren lediglich Übertretungen zur Beurteilung stehen, kann für den Fall eines selbständig einzuleitenden Massnahmenverfahrens nach Art. 374 StPO nur eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage kommen.

5.2      Gemäss Art. 109 StGB unterliegen Übertretungen der dreijährigen Verjährungsfrist. Mit Blick auf die zu bewilligende Wiederaufnahme sind demzufolge die Verfahren V 130605 108 (Nichtbefolgung einer Vorladung des Betreibungsamts am 8. April 2013) und V 131023 197 (Nichtbefolgung einer Vorladung des Betreibungsamts am 26. August 2013) infolge Verjährung einzustellen. Die Strafbefehle vom 28. Mai 2014, 25. August 2014, 20. November 2014, 5. Mai 2015 und 19. Oktober 2015 sind hingegen vollumfänglich aufzuheben. Diesbezüglich ist der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Gesuchstellerin ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse – sie wird von der Sozialhilfe unterstützt  – die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihrem Rechtsvertreter wird auf der Grundlage seiner Honorarnote vom 9. Dezember 2016 ein angemessenes Honorar (6.42 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 162.50, zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 1. Juli 2016 werden die Strafbefehle vom 25. Juni 2013, 16. April 2014, 28. Mai 2014, 25. August 2014, 20. November 2014, 5. Mai 2015 sowie 19. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Verfahren betreffend die Strafbefehle vom 25. Juni 2013 und 16. April 2014 (Verfahren V 130605 108 und V 131023 197) werden infolge Verjährung eingestellt.

Die Verfahren betreffend die Strafbefehle vom 28. Mai 2014, 25. August 2014, 20. November 2014, 5. Mai 2015 sowie 19. Oktober 2015 (Verfahren V 140522 021, V 140824 019, V 141030 088, V 141105 212 und V 150930 038) werden  zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem amtlichen Vertreter der Gesuchstellerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘284.– und eine Spesenvergütung von 162.50, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 115.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DG.2016.11 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2017 DG.2016.11 (AG.2017.88) — Swissrulings