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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2015 DG.2015.6 (AG.2015.643)

17 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,897 mots·~9 min·8

Résumé

Revisionsgesuch (BGer 6B_1124/2015 vom 29.01.2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

DG.2015.6

URTEIL

vom 17. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Dr. Jeremy Stephenson  und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]                                                                                                                           

vertreten durch lic. iur. [...], Fürsprecher,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                      Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend ein Urteil des Appellationsgerichts SB.2011.71 vom 16. Mai 2014

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2011 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Auf Berufung von A____ hin bestätigte das Appellationsgericht am 16. Mai 2014 das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang.

Mit Eingabe vom 20. März 2015 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Fürsprecher lic. iur. [...], beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Er beantragt, das Urteil vom 16. Mai 2014 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt die Staatsanwaltschaft am 23. April 2015 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 hält der Gesuchsteller replicando an seinen Anträgen fest. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.

Am 23. April 2015 sind die Akten betreffend das im Kanton Bern gegen den Gesuchsteller laufende Administrativverfahren eingeholt worden; diese sind am 28. April 2015 eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Zuständig hierfür ist ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO, §§ 72 Abs. 1 Ziff. 1bis und 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG; zum Ganzen: AGE DG.2014.20 vom 6. Mai 2015, BES.2014.130 vom 9. Dezember 2014, DG.2012.11 vom 25. Juni 2013).

1.2      Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Mai 2014 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; SB_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 StPO N 13). Zwar wird die Frage nach der objektiven Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme in der Regel nicht gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 40). Insbesondere sind dem Gesuchsteller schon früher bekannte Tatsachen als Revisionsgründe nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es in erster Linie Sache der Anklagebehörde sei, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, womit diesen nicht primär eine Behauptungslast treffe. Diese Rechtsprechung erfährt allerdings eine Relativierung in der Praxis. An den Nachweis der Erheblichkeit neuer Tatsachen werden in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen sein. So müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die gesuchstellende Person bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind. Mit einem Revisionsgesuch darf somit nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 37 f., 42 m.H.; BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 ff.).

2.2      Zur Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, sein Schwager B____ habe ihm im März 2015 mitgeteilt, dass er am 15. Mai 2009 mit dem Fahrzeug des Gesuchstellers in Basel gewesen sei. Damit liege eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die geeignet sei, einen Freispruch des Gesuchstellers herbeizuführen (Revisionsgesuch III. Ziff. 3.p. 3). Dazu reichte er ein Bestätigungsschreiben von B____ vom 17. März 2015 ein (Beilage 4 zum Revisionsgesuch).

Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es sei äusserst fragwürdig, dass ausgerechnet der Schwager des Gesuchstellers, der nicht zu den üblichen Benutzern des Fahrzeugs gehörte und zum Gesuchsteller nur äusserst sporadisch Kontakt pflegte, an besagtem Tag aus dem über 100 km entfernten [...] angereist sei, um dem Unternehmen des Gesuchstellers einen unangekündigten Besuch abzustatten. Höchst unwahrscheinlich sei weiter, dass er anschliessend ohne Absprache mit dem Gesuchsteller das fragliche Fahrzeug dazu benutzt habe, einen Besuch in Basel zu machen, ohne diesem danach etwas davon zu erzählen. Auffällig sei zudem, dass sich der Schwager sechs Jahre nach dem Vorfall anlässlich eines zufälligen Gesprächs so präzise daran erinnere. Schliesslich sei nicht klar, ob die Erklärung des Schwagers, er habe das Fahrzeug am fraglichen Tag benutzt, ein Geständnis der begangenen Geschwindigkeitsübertretung darstelle (Stellungnahme StA p. 1 f.).

In seiner Replik macht der Gesuchsteller geltend, sein Schwager habe im Betrieb gelegentlich Schreinerarbeiten ausgeführt, weshalb der Besuch nicht abwegig erscheine. Die zeitliche Einordnung sei ihm im Zusammenhang mit der Deutschlandreise des Gesuchstellers sowie dem Umstand, dass es eher selten vorgekommen sein dürfte, dass er das Fahrzeug des Gesuchstellers für eine Fahrt nach Basel benutzte, möglich gewesen. Das „Geständnis“ des Schwagers, anlässlich der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer gewesen zu sein, sei vom Gericht im Rahmen einer Neubeurteilung zu berücksichtigen (Replik p. 1 f.).

2.3      Mit Schreiben vom 17. März 2015 bestätigt B____, er sei der Bruder der Ehefrau des Gesuchstellers und habe auch schon Arbeiten als Schreiner und Innenarchitekt für die Firma des Gesuchstellers gemacht. Am fraglichen Tag habe er der Firma des Gesuchstellers einen kurzen Besuch abgestattet. Da der Gesuchsteller und dessen Ehefrau indessen auf dem Weg nach Deutschland gewesen seien, habe er sie nicht angetroffen. Er habe an jenem Tag den Personenwagen des Gesuchstellers benutzt, um einen Besuch in Basel zu machen, weil es ihm leichter gefallen sei als mit seinem Lieferwagen. Rückblickend sei für ihn klar, dass er damals gefahren sei (Beilage 4 zum Revisionsgesuch).

Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, das eingereichte Schreiben entlaste ihn vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Der Umstand, dass er sechs Jahre nach dem Vorfall ein Schreiben seines Schwagers einreicht, wonach angeblich jener für die Tat verantwortlich ist, kann indessen nicht unbesehen als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass das besagte Schreiben des Schwagers inhaltlich einer näheren Überprüfung nicht standhält (Stellungnahme StA p. 2). Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem im Strafverfahren an den Tag gelegten Aussageverhalten des Gesuchstellers. Er hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor Berufungsgericht stets vorgebracht, nicht zu wissen, wer zum Tatzeitpunkt mit seinem Auto in Basel unterwegs gewesen war (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 77 f., Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 3). Das Strafverfahren zog sich über mehrere Jahre hin, während dieser Zeit hatte der Gesuchsteller ausreichend Gelegenheit, Nachforschungen über allfällige Personen anzustellen, die das Fahrzeug an besagtem Tag benutzt haben konnten; plausible Hinweise auf eine Dritttäterschaft machte er jedoch nie.

In seinem Schreiben vom 17. März 2015 erklärt B____, der Kontakt zwischen ihm und dem Gesuchsteller finde zwei bis dreimal pro Jahr statt. Dass er als Schreinermeister und Innenarchitekt auch schon Arbeiten für die Firma des Gesuchstellers im Showroom in Zürich ausgeführt habe, kann seinen angeblichen unangekündigten Besuch vom 15. Mai 2009 nicht erklären. So wäre die Anreise aus dem rund zwei Autostunden entfernten [...] wohl im Voraus besprochen worden, hätte es sich um einen geschäftlichen Besuch gehandelt. Im Hinblick auf die Darstellung durch B____ handelte es sich aber vielmehr um einen Überraschungsbesuch, was noch nicht per se ungewöhnlich erscheint. Er führt jedoch weiter aus, er habe den Gesuchsteller und dessen Ehefrau nicht angetroffen, da diese auf dem Weg nach Deutschland gewesen seien. Dies konnte der Schwager zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen, ansonsten er wohl kaum einen Überraschungsbesuch ins Auge gefasst hätte. Wenn er aber nicht wusste, dass der Gesuchsteller und dessen Frau einen Wochenendtrip nach Berlin unternahmen, konnte er auch nicht wissen, wann der Gesuchsteller wieder an seinen Geschäftssitz zurückkehren und sein Fahrzeug benötigen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst zweifelhaft, dass B____, ohne auch nur zu versuchen, den Gesuchsteller telefonisch zu kontaktieren und um Erlaubnis zu bitten, dessen Fahrzeug für einen mehrstündigen Abstecher nach Basel behändigt haben will.

Zudem widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass sich B____ angeblich knapp sechs Jahre nach dem Vorfall plötzlich daran erinnert, das fragliche Fahrzeug zum inkriminierten Zeitpunkt gefahren zu haben. Der Gesuchsteller lässt in seiner Replik geltend machen, sein Schwager erinnere sich noch so gut an das mehrere Jahre zurückliegende Ereignis, weil dies (das Ausleihen des Fahrzeugs für eine Fahrt nach Basel) „eher selten vorkommen dürfte“ (Replik p. 2). Es erscheint tatsächlich äusserst aussergewöhnlich, dass der Bruder der Frau des Gesuchstellers, mit dem der Kontakt nur sporadisch zwei- bis dreimal im Jahr stattfand, das Fahrzeug des Gesuchstellers kurzerhand für eine längere Fahrt benutzt haben soll, zumal er selbst motorisiert war. Hätte er dies entgegen der üblichen Gepflogenheiten aber dennoch ausnahmsweise getan, hätte er dies dem Gesuchsteller gegenüber sicherlich erwähnt und zwar nicht erst sechs Jahre später, sondern allerspätestens beim nächsten Treffen.

Auffällig ist schliesslich, dass das Revisionsgesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem gegen den Gesuchsteller laufenden Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises steht (vgl. Akten 6.969.847 des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamtes des Kantons Bern).

2.4      Alles in allem bestehen derart offensichtliche und gewichtige Zweifel am Inhalt der durch den Gesuchsteller eingereichten Bestätigung vom 17. März 2015, dass diese entgegen seiner Auffassung nicht als erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gewertet werden kann. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen. Bei Strassenverkehrsdelikten, die von einem nicht direkt identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, ist die Haltereigenschaft nach höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch ein Indiz für die Täterschaft (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Der Gesuchsteller war damit als Fahrzeughalter in einer Situation, die eine Erklärung von ihm verlangte. Dadurch, dass er es im Strafverfahren unterlassen hat, eine plausible Dritttäterschaft zu bezeichnen, bestanden für das urteilende Gericht keine hinreichend ernsthaften Zweifel daran, dass er im Tatzeitpunkt der Fahrzeuglenker war. Wäre tatsächlich der Schwager Lenker des Fahrzeugs gewesen, hätte der Gesuchsteller dies gewusst bzw. bei hinreichender Sorgfalt in Erfahrung bringen können, und im Rahmen des abgeschlossenen Strafverfahrens und damit spätestens im Berufungsverfahren geltend machen können. Vor diesem Hintergrund erscheint die nachträgliche Einreichung des inhaltlich höchst zweifelhaften Bestätigungsschreibens vom 17. März 2015 nicht als zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Das Revisionsgesuch vom 20. März 2015 wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin    

lic. iur. Christian Hoenen                                                 lic. iur. Mirjam Kündig       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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