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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.11.2015 DG.2015.2 (AG.2015.869)

16 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,307 mots·~12 min·6

Résumé

Revisionsgesuch

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

DG.2015.2

URTEIL

vom 16. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[…]                                                                                                                          

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch

(Strafbefehls V131105 039 vom 15. Januar 2014)

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl von 15. Januar 2014 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten einschliesslich einer Gebühr in Höhe von insgesamt CHF 305.30 auferlegt. Eine Zivilforderung der Firma B____ AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Im Strafbefehl wird A____ vorgeworfen, er habe am 9. Oktober 2013 vom Balkon seiner Wohnung im 3. Obergeschoss aus mehrere Gläser auf die Strasse geworfen und damit den dort geparkten Lieferwagen der Firma B____ AG beschädigt. Der Strafbefehl wurde A____ am 17. Januar 2014 zugestellt und erwuchs nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 haben Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. C____ und Dr. med. […] sowie […] als Berufsbeistand gestützt auf eine Vollmacht von A____ vom 15. Dezember 2014 in seinem Namen die Revision des Strafbefehls vom 15. Januar 2014 beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2015 ist Dr. […] als amtlicher und notwendiger Verteidiger von A____ eingesetzt worden. Mit Revisionsbegründung vom 1. Juni 2015 lässt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beantragen, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, der angefochtene Strafbefehl sei aufzuheben und es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Strafbefehls zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Juni 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Zuständig hierfür ist ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO, §§ 72 Abs. 1 Ziff. 1bis und 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG; zum Ganzen: AGE DG.2014.20 vom 6. Mai 2015, BES.2014.130 vom 9. Dezember 2014, DG.2012.11 vom 25. Juni 2013).

1.2      Der Gesuchsteller ist durch den Strafbefehl vom 15. Januar 2014 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch wurde in Vertretung des Gesuchsstellers durch seinen Berufsbeistand und unter Beizug eines Anwalts korrekt eingereicht und begründet (Art. 127 Abs. 5 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind soweit erfüllt.

1.3      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2012.11 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5)

Der Gesuchsteller macht geltend, es sei ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, da neue und erhebliche Beweismittel für Tatsachen vorlägen, welche zum Zeitpunkt des Strafbefehls bestanden hätten und geeignet seien, einen Freispruch herbeizuführen. Konkret bezieht er sich auf eine Telefonnotiz und ein Schreiben der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 30. Januar 2014, mit welchen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden war, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt aus Sicht der behandelnden Psychiater nicht einsichts- oder urteilsfähig gewesen sei. Mit seinen Ausführungen macht der Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist.

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, BGer 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 13), nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67 f., vgl. auch BGE 130 IV 72 E. 2 S. 75). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68).

2.2      Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 m. H.). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (APE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1; AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004; BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; vgl. zum Ganzen: APE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, APE BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).

3.

3.1      Die vom Gesuchsteller angeführte Aktennotiz und das Schreiben der UPK datieren vom 30. Januar 2014 und somit von einem Zeitpunkt nach Erlass des Strafbefehls – und auch nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist. Die Aktennotiz betrifft ein Telefongespräch, in welchem die […]ärztin der UPK, Dr. med. D____, die Staatsanwaltschaft dahingehend orientiert habe, dass der Gesuchsteller sich wegen Schizophrenie in Behandlung in den UPK befinde und zum Zeitpunkt der inkriminierten Tat aufgrund seiner psychischen Erkrankung nach Einschätzung der Ärzte nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei. Dasselbe geht aus dem gleichentags versandten Schreiben der Prof. Dr. C____ und Dr. D____ von den UPK hervor. In diesem Schreiben weisen die Ärzte auf eine akute psychotische Exazerbation mit wahnhafter Realitätsverkennung und demzufolge auf fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers zur Tatzeit am 9. Oktober 2013 hin und machen weiter geltend, dass auch das Versäumen der Einsprachefrist auf die psychische Erkrankung, insbesondere auf kognitive Beeinträchtigungen, zurück zu führen sei. Sie ersuchen daher um eine nochmalige Überprüfung des Strafbefehls. In Beantwortung dieses Schreibens liess die Staatsanwaltschaft Dr. D____ wissen, dass deren Ausführungen vom 30. Januar 2014 mangels Bevollmächtigung durch den Beurteilten nicht entgegen genommen würden. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, um auf den rechtskräftigen Strafbefehl zurückzukommen. Zugleich wies die Staatsanwaltschaft die Ärztin aber auch auf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision hin (Schreiben Staatsanwaltschaft vom 5. März 2014).

3.2      Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Täters haben und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung anordnen müsste, stellt als solcher keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit a StPO dar – er bildet überdies auch keinen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Mangel, der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und allenfalls zu beheben wäre (so explizit BGer 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend zu fragen, inwieweit das Versäumen der rechtzeitigen Einsprache, welches ja den ordentlichen Rechtsmittelweg verhinderte, unter dem Titel der Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO zu behandeln wäre. Die Staatsanwaltschaft hat das offenbar mit ihrem Schreiben vom 5. März 2014 getan, wenn sie die Eingabe der UPK mangels gültiger Bevollmächtigung aus dem Recht gewiesen hat. Das Revisionsgesuch des Berufsbeistands und der UPK, welches allenfalls sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist behandelt werden könnte, ist dann allerdings erst im Februar 2015 eingereicht worden, obwohl die Säumnis bereits seit Ende Januar 2014 bekannt, der Beistand am 26. Juni 2014 ernannt und eine Bevollmächtigung der UPK im Dezember 2014 erfolgt waren. Es wäre somit als Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO eindeutig verspätet und die Säumnisfolgen wohl auf dem Wege einer Fristwiederherstellung nicht mehr abzuwenden. Das braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. So unterscheidet sich die vorliegende Konstellation in einem wesentlichen Punkt von der zuvor dargestellten Sachlage:

Zwar hat die Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass des Strafbefehls in Erfahrung gebracht, dass beim Gesuchsteller im Jahr 2011 eine Schizophrenie diagnostiziert worden war (Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013). Bekannt war ausserdem, dass er unmittelbar nach der Tat vom zuständigen Polizisten als verwirrt beschrieben worden war und sich nach einem Gespräch mit dem für die fürsorgerischen Unterbringung zuständigen Arzt freiwillig in die UPK einweisen liess (Polizeirapport vom 27. Oktober 2013). Indessen erscheint es naheliegend, dass der Staatsanwaltschaft die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers aus ärztlicher Sicht nicht bekannt und nicht bewusst war, solange sie nicht im Besitz aktueller fachkundiger Einschätzungen in Bezug auf den Tatzeitpunkt war. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nicht generell gefordert werden kann, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund von Anhaltspunkten der genannten Art eine Begutachtung zu veranlassen, bestehen doch solche Hinweise bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus grundsätzliche Konsequenzen betreffend die Schuldfähigkeit ergeben. Namentlich, wenn es sich wie vorliegend um einen Fall mit vergleichsweisem Bagatellcharakter handelt, erscheint es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Begutachtung verzichtet. Die klaren Befunde seitens der Fachärzte der UPK aber, welche in aller Deutlichkeit auf eine wahrscheinliche strafrechtliche Relevanz der psychischen Problematik beim Gesuchsteller hinweisen, sind erst nach Erlass des Strafbefehls und nach Ablauf der Einsprachefrist aktenkundig geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis dieser fachlichen Einschätzungen auf eine nähere Abklärung verzichtet und den Strafbefehl in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten diese Erörterungen der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend Anlass gegeben, an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln und die in Art. 20 StGB vorgesehenen Abklärungen zu treffen. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 5. März 2015 aus formellen Gründen nicht auf die seitens der UPK geäusserten Bedenken eingegangen ist, ändert daran nichts, umso mehr, als sie explizit auf die Möglichkeit einer Revision hingewiesen hat.

3.3      Insgesamt ist anzunehmen, dass die frühere Kenntnis der ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Sodann spricht aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Berichte – auch der mit der Revision eingereichten Ausführungen der UPK vom 19. Februar 2015 – einiges dafür, dass im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 20 StGB eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit resultiert wäre, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.

4.

4.1      Art. 413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Letztere Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, liegen doch zur Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers lediglich Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vor. Zudem steht das konkrete Vorgehen im Falle einer Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers nicht fest. So hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann einzustellen, wenn sie aufgrund des einzuholenden Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung hätte in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige Massnahmeverfahren nach Art. 374 StPO einzuleiten, was die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen hat (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, Art. 319 N 21 m.H.).

4.2

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 15. Januar 2014 vollumfänglich aufzuheben ist. Der Fall ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers ist aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Honorarnote ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen, wobei der Betrag von CHF 1‘400.– (entsprechend 7 Stunden zu CHF 200.–, einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 19. Februar 2015 wird der Strafbefehl vom 15. Januar 2014 im Verfahren Nr. 131105 039 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem amtlichen Vertreter des Gesuchstellers, Dr. […], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘400.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 112.– zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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