Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2014.27
URTEIL
vom 8. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
betreffend Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts VD.2013.60 vom 6. August 2014 (Abweisung Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung)
Sachverhalt
Mit Urteil VD.2013.60 vom 6. August 2014 hat das Verwaltungsgericht den Rekurs von A_____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 3. Dezember 2012, mit dem der von Sozialhilfe unterstützte Gesuchsteller zur Abgabe der Kontrollschilder seines Motorfahrzeugs verpflichtet worden war, gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht aufgrund versäumter Beschwerdefrist nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersucht der Gesuchsteller:
„1. um Wiedererwägung des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des Dispositivs des Urteils VD.2013.60 vom 06. August 2014 (Abweisung Parteientschädigungsgesuch) mit der Aufhebung von ihm und von Ziffer 3 des Dispositivs des im Verfahren VD.2013.60 als Beilage (R) 1 vorgelegten Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) vom 3. Dezember 2012 (Abweisung Parteientschädigungsgesuch);
eventualiter nur für den Fall, dass das Urteil VD.2013.60 vom 06. August 2014 wider Erwarten nicht in Wiedererwägung gezogen würde oder werden könnte: um Revision des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des Dispositivs des Urteils VD.2013.60 vom 06. August 2014 mit der Aufhebung von ihm und von Ziffer 3 des Dispositivs des im Verfahren VD.2013.60 als Beilage (R) 1 vorgelegten Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) vom 3. Dezember 2012 (Abweisung Parteientschädigungsgesuch);
2. den vom Rekurrenten und Gesuchsteller im appellationsgerichtlichen Verfahren VD.2013.60 unter Ziffern 3, 4 und 7 seiner Rekursbegründung vom 27.02.2013 und im diesem vorangegangenen verwaltungsinternen Rekursverfahren unter Ziffer 3c seiner Rekursbegründung vom 29.07.2011 (als Beilage R 304 im Verfahren VD.2013.60 vorsorglich vorgelegt) gestellten auf Zuerkennung von Parteientschädigung gerichteten Rekursanträgen stattzugeben, namentlich dem Rekurrenten und Gesuchsteller, wie beantragt, jeweils eine angemessene Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz zuzuerkennen:
a. für das vor dem Appellationsgericht Basel Stadt geführte verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2013.60;
b. für das dem baselstädtischen Verwaltungsgerichtsverfahren VD.2013.60 vorangegangene mit Rekursanhebung vom 18. Juli 2011 eingeleitete verwaltungsinterne Rekursverfahren (Richtwertspanne: CHF 1'290.- bis CHF 23770.-);“
„3a. dem Gesuchsteller und Rekurrenten für das hiesige Wiedererwägungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter anderem durch Verzicht und Befreiung von Gerichtskosten, allfälligen Kostenvorschüssen und Barauslagen;
Eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die Stundung und ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und mit Bezug auf Art. 6 Ziffer 1, Art. 8 Ziffer 1 und Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erschiene dem Gesuchsteller und Rekurrenten ein monatlicher Ratenbetrag von CHF 15.- als angemessen);
b. nur höchst vorsorglich:
dem Rekurrenten und Gesuchsteller allfällig auferlegte Kosten und Gebühren zu erlassen.“
Weiter beantragt der Gesuchsteller:
„für den Fall, dass nicht alle Präsidentinnen und Präsidenten, Richter/Innen inkl. Statthalter/In des Appellationsgerichts Basel-Stadt für das hier angestrengte Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit diesen zusammenhängende oder aus ihnen entspringende Verfahren von sich aus in den Ausstand treten sollten, (…) gemäss § 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27.06.1895 (GOG, SG 154.100) i. V. mit § 42 Abs. 7 GOG und gemäss § 74 GOG i. V. mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und Art. 47 Abs. 1 lit. a, b und f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für das vorliegende Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit diesen zusammenhängende oder aus ihnen entspringende Verfahren neben der Ablehnung der Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Heiner Wohlfahrt und Dr. Olivier Steiner, Dr. Jeremy Stephenson, Gabriella Matefi und Eva Christ zudem die Ablehnung aller weiteren Richterinnen und Richter am Appellationsgericht Basel-Stadt wie namentlich Christian Hoenen, Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner, Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Jonas Schweighauser, Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Michelle Cottier, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Barbara Schneider, Saskia Schärer, Dr. Peter Bucher und Dr. Caroline Meyer Honegger wegen Befangenheit, mindestens wegen Besorgnis und/oder Anscheins der Befangenheit. Mögen die Genannten alle in den Ausstand treten und gesetzesgemäss verfahren werden.“
Schliesslich beantragt er:
„gemäss § 74 GOG i. V. mit § 42 Abs. 7 GOG und gemäss § 74 GOG i. V. mit § 21 Abs. 1 VRPG und Art. 47 Abs. 1 lit. a, b und f ZPO für den Fall, dass nicht alle Gerichtschreiber/Innen des Appellationsgerichts Basel-Stadt für das hier angestrengte Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit diesen zusammenhängende oder aus ihnen entspringende Verfahren von sich aus in den Ausstand treten sollten, für das vorliegende Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit diesen zusammenhängende oder aus ihnen entspringende Verfahren neben der Ablehnung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Angela Luongo, Barbara Noser Dussy und Aurel Wandeler auch die Ablehnung aller weiteren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber am Appellationsgericht Basel-Stadt wie namentlich Gabrielle Kremo, Saskia Schärer, Barbara Noser Dussy, Dr. Peter Bucher, Dr. Caroline Meyer Honegger, Andrea Pfleiderer, Dr. Alexander Zürcher, Barbara Pauen Borer, Barbara Grange Florian, Dr. Patrizia Schmid Cech, Mirjam Kündig, Niklaus Matt, Dr. Urs Thoenen und Dr. Salome Stähelin wegen Befangenheit, mindestens wegen Anschein und/oder Besorgnis der Befangenheit. Mögen die Genannten alle in den Ausstand treten und gesetzesgemäss verfahren werde“.
Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationswege ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit seinem Gesuch verlangt der Rekurrent in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab den Ausstand praktisch aller Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Richterinnen, Ersatzrichterinnen, Richter und Ersatzrichter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Über streitige Ausstandsgesuche entscheidet nach § 43 GOG grundsätzlich die zuständige Gerichtskammer in Abwesenheit des betroffenen Gerichtsmitglieds. Demgegenüber kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_615/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6, 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 und 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2; VGE VD.2013.60 vom 6. August 2014 E. 2.2). Dies ist hier der Fall.
Soweit der Rekurrent den Ausstand dieser Gerichtsmitglieder in weitschweifigen Erwägungen mit ihrer Beteiligung am Entscheid VGE VD.2013.60 vom 6. August 2014 zu begründen sucht, ist er daran zu erinnern, dass mit diesem Urteil sein Rekurs gutgeheissen worden ist. Im Übrigen nimmt der Gesuchsteller ein weiteres Mal Argumente auf, welche das Verwaltungsgericht bereits mit seinen rechtskräftigen Urteilen DG.2013.20 vom 5. November 2013 sowie VD.2013.60 vom 6. August 2014 zu beurteilen hatte. Darauf braucht nicht weiter eingetreten zu werden. Schliesslich richtet sich das Begehren in pauschaler und nicht weiter begründeter Weise gegen sämtliche Mitglieder des Appellationsgericht. Dies ist unzulässig, können doch die Kammern des Gerichtes als solche nicht abgelehnt werden (vgl. § 42 Abs. 8 GOG; BGer 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; VGE VD.2013.60 E. 2.2.4). Auf das Ausstandsbegehren ist daher auch insoweit nicht einzutreten.
1.2 In der Sache verlangt der Rekurrent die Wiedererwägung des formell rechtskräftig gewordenen Kostenentscheids des Urteils VD.2013.60 vom 6. August 2014. Wiedererwägungsgesuche können wesensgemäss nur gegen erstinstanzliche Verfügungen einer Verwaltungsbehörde gerichtet sein. Rechtmittelentscheide sind dagegen grundsätzlich nur der Revision zugänglich (vgl. VGE DG.2013.3 vom 23. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis auf Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. Basel 2014, Rz 657). Zu prüfen ist daher das eventualiter gestellte Revisionsgesuch.
1.2.1 Die Revision von rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f. S. 136 f.; VGE VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Praxisgemäss besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Revision, wenn sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517 m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 I b 42 E. 2b S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom 10. August 2011 E. 2). Ein Entscheid, der materiell und formell rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 m.w.H.; siehe auch Scherrer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 VwVG N 2, und Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 36). Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch kann dabei auf die gesetzliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG; SR 172.021) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen werden (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6.5, VD.2011.121 vom 18. Dezember 2012). Neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (für das VwVG: Scherrer, a.a.O., Art. 66 VwVG N 25). Mit einem Revisionsgesuch darf nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Schwank, a.a.O., S. 37). Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
1.2.2 Die Begründung des vorliegenden Revisionsgesuchs entspricht inhaltlich praktisch wörtlich der Begründung der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2013.60 vom 6. August 2014 an das Bundesgericht (vgl. Ziff. II. 1-7 der Beschwerdebegründung vom 25. September 2014 = Ziff. I 1-7 der vorliegenden Gesuchsbegründung vom 17. November 2014). Dem Gesuchsteller wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, die von ihm geltend gemachten Rügen gegen das zu revidierende Urteil bereits mit Rechtsmittel ans Bundesgericht geltend zu machen. Da seine Säumnis in jenem Verfahren nicht durch ein unverschuldetes Hindernis begründet worden ist, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Diese Säumnis kann nach dem in Erwägung 1.2.1 hiervor Gesagten nicht mit einem Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht geheilt werden.
1.2.3 Im Übrigen wäre auch sonst festzustellen, dass der Rekurrent in der Sache keine neuen Tatsachen geltend macht, sondern sich darauf beschränkt, appellatorische Kritik am rechtskräftigen Kostenentscheid im Verfahren VD.2013.60 zu üben. Diese ist nicht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu hören.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Mit seinem Gesuch beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen). Das kantonale Recht geht über diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV nicht hinaus.
Vorliegend erscheint das Revisionsgesuch, mit dem der Gesuchsteller durch die Einreichung einer Kopie seine im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen lediglich wiederholt und so seine Säumnis in jenem Verfahren zu heilen versucht, als aussichtslos, wenn nicht geradezu trölerisch (vgl. dazu VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 3; BE.2011.126 vom 25. November 2011, E. 3.2). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch vom 17. November 2014 wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.