Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2026.9
ENTSCHEID
vom 17. März 2026
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Erwägungen
Über A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2026 in der Betreibung Nr. [...] für eine Forderung des Kantons Basel-Stadt von CHF 6'216.00 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit 13. Juni 2025 sowie CHF 224.80 und CHF 710.00 abzüglich einer Teilzahlung von CHF 7'234.45 vom 12. November 2025 sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2026 Beschwerde an das Appellationsgericht.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung aufgefordert. Zudem wurde er dazu aufgefordert, innert gleicher Frist eine von ihm unterzeichnete Version der Beschwerde einzureichen (vgl. Art. 130 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Einschreiben mit der Verfügung wurde ihm am 4. Februar 2026 zur Abholung gemeldet und innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt. Es gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als 11. Februar 2026 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist nicht geleistet wurde und auch keine von ihm unterzeichnete Beschwerde einging, wurde ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2026 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Einschreiben mit der Verfügung wurde ihm am 18. Februar 2026 zur Abholung gemeldet und innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt. Es gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als 25. Februar 2026 zugestellt. Innert der ihm gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Februar 2026 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andrin Spring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.