Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2026.5
ENTSCHEID
vom 4. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch lic. iur. Orlando Meyer, Advokat,
Lange Gasse 15, 4002 Basel
gegen
B____ GmbH Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch MLaw Michael Kaufmann, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Januar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG (Schuldnerin) bezweckt den Betrieb eines […] zur Förderung der bildenden Kunst, die Konzeption und Durchführung von Events, Messen und Kunstausstellungen sowie Auktionen, Kunsthandel, Kommunikation und Logistikdienstleistungen. Mit Entscheid vom 12. Januar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ GmbH (Gläubigerin) von CHF 12'000.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welches das Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2026 abwies. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und holte beim Betreibungsamt Basel-Stadt einen Betreibungsregisterauszug über die Schuldnerin ein; auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete es. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 16. Januar 2026 zugestellt. Mit der Eingabe vom 26. Januar 2026 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1 Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern die Gläubigerin die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation vorgesehen]).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass die Schuldnerin auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 zweiter Absatz).
2.2.2 Im vorliegenden Fall reicht die Schuldnerin zum Beweis der Zahlung der Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine provisorische Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts vom 26. Januar 2025 ein (Beschwerdebeilagen 7 und 10): Aus der provisorischen Abrechnung ergibt sich ein geschuldeter Endbetrag von CHF 6'758.10 (Forderung einschliesslich Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten) zuzüglich CHF 1'200.–; aus der Quittung geht hervor, dass die Schuldnerin den Endbetrag von CHF 6'758.10 und die Konkursamtskosten von CHF 1'200.– am 26. Januar 2026 bezahlt hat. Damit hat die Schuldnerin bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung vom 12. Januar 2026, aber innert der Beschwerdefrist, getilgt hat.
Aus den Ausführungen der Schuldnerin (Beschwerde, Rz. 10–13) und den von ihr eingereichten Beweismitteln ergibt sich dagegen nicht, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung vom 12. Januar 2026 getilgt hat. Vielmehr lässt sich den Abrechnungen des Betreibungsamts vom 13. Januar 2026 entnehmen, dass selbst am 13. Januar 2026 ein Restbetrag von mindestens CHF 6'724.50 offen war (Beschwerdebeilage 7). Somit ist festzustellen, dass die Schuldnerin nicht die gesamte Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Deshalb ist Schuldnerin gehalten, im Beschwerdeverfahren auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 2.2.1).
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Dem vom Appellationsgericht eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2026 ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin 15 fällige Forderungen von total CHF 57'210.18 bestehen. Diese umfassen acht Verlustscheinsforderungen von insgesamt CHF 47'254.90 (Vermerk X), sechs Forderungen im Zahlungsbefehlsstadium von insgesamt CHF 7'205.28 (Vermerk ZB) und eine Forderung von CHF 2'750.–, gegen welche die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (Vermerk RV). Damit bestehen gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen. In einem solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass die Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3.1 zweiter Absatz).
In den Akten des Konkursamts finden sich keine Unterlagen zu den flüssigen Mitteln der Schuldnerin. Die Schuldnerin selbst reicht zum einen eine rudimentäre Kontenübersicht mit einem Gesamtsaldo von EUR 31'957.84 per 23. Januar 2026 ein (Beschwerdebeilage 9). Diese Kontenübersicht führt drei Konten auf, nämlich zwei Konten von […], dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Schuldnerin, und ein Konto der […] GmbH. Die Schuldnerin selbst verfügt offenbar über kein Konto mit flüssigen Mitteln. Zum anderen reicht die Schuldnerin die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2022 und per 31. Dezember 2024 ein (Beschwerdebeilagen 9 und 11). Der Bilanz per 31. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt über keine flüssigen Mittel verfügte. Ob sie am 26. Januar 2026 – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – über flüssige Mittel verfügte, ist aus den Jahresabschlüssen 2022 und 2024 jedenfalls nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinerlei flüssige Mittel glaubhaft gemacht, um alle fälligen Forderungen von total CHF 57'210.18 zu decken. Damit hat sie ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – klar nicht glaubhaft gemacht.
3.
Die Schuldnerin macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. In Ziffer 4 seiner Erwägungen halte das Zivilgericht fälschlicherweise fest, es sei niemand zur Konkursverhandlung vom 12. Januar 2026 erschienen. Dies sei schlichtweg falsch, sei doch die Schuldnerin pünktlich zur Konkurseröffnung um 15 Uhr mit den vollständigen Zahlungsbestätigungen erschienen, habe sich bis etwa 17 Uhr mit dem Gerichtspräsidenten ausgetauscht und ihm die von ihr geleisteten online-Zahlungen vorgeführt (Beschwerde, Rz. 26). Dieses Vorbringen ist unbehelflich: Erforderlich ist nämlich, dass eine angeblich unrichtig festgestellte Tatsache rechtserheblich, also für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist (Staehelin/ Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2024, § 26 Rz. 35). Im vorliegenden Fall legt die Schuldnerin nicht dar, inwiefern die angeblich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf ihre Anwesenheit an der Konkursverhandlung für den Verfahrensausgang wesentlich ist. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit ihrem Vorbringen geltend machen möchte, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe, ist auf die obige E. 2.2.2 zu verweisen: Dort wurde dargelegt, dass die Schuldnerin nicht einmal im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachweisen konnte, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung vom 12. Januar 2026 getilgt hat. Erst recht gelingt es ihr nicht, mit ihrer blossen Behauptung, sie habe die vollständigen Zahlungsbestätigungen dem Zivilgerichtspräsidenten vorgelegt, diesen Beweis zu erbringen. Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist somit unbehelflich und unbegründet.
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Januar 2026 ([…]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.