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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.04.2025 BEZ.2025.9 (AG.2025.189)

7 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·451 mots·~2 min·1

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2025.9

ENTSCHEID

vom 7. April 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Februar 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 eröffnete das Zivilgericht mit Wirkung ab diesem Tag 15:12 Uhr den Konkurs über die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, es sei der Entscheid vom 6. Februar 2025 aufzuheben. Sie stellte zudem den Antrag, es sei ihr eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle, könne diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es erfolgten zwei Zustellversuche an die Beschwerdeführerin mittels Einschreiben, bei welchen eine Zustellung aber nicht dokumentiert werden konnte. Die Verfügung wurde daher am 11. März 2025 durch den Gerichtsweibel der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 11. März 2025 den Empfang der Kostenvorschussverfügung per E-Mail. Sie wies darauf hin, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da sie keinen Zugang zum Geschäftskonto habe. Mit Verfügung vom 15. März 2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 18. Februar 2025 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Sperrung von Konten bei Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft den Regelfall darstelle. Dies ändere nichts an der Obliegenheit zur Leistung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren. Für die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert der vorgenannten Nachfrist nicht geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung mit der Ansetzung der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post am 28. März 2025 zugestellt. Innert der ihr gesetzten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2025 (KB.2024.639) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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