Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.88
ENTSCHEID
vom 21. November 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Partei
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 25. September 2025
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel ein Schlichtungsgesuch ein. Als beklagte Partei führte er die B____ AG auf. Als Rechtsbegehren führte er auf, er möchte von der betreffenden Person entweder die Rückgabe seines gesamten Eigentums oder eine Entschädigung für den Wert dieser Gegenstände verlangen. Den Streitwert bezifferte er auf CHF 250'000.–. Am 19. September 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wies die Schlichtungsbehörde dieses ab und setzte eine nicht erstreckbare Frist bis zum 17. Oktober 2025 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 3'375.–.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht, in welcher er geltend machte, er sei mit dem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2025 nicht ganz einverstanden. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer bezahlte am 20. Oktober 2025 den Kostenvorschuss von CHF 200.– für das Beschwerdeverfahren.
Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 25. September 2025, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 wurde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (statt vieler AGE BEZ.2025.30 vom 2. Juli 2025 E. 2). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (statt vieler AGE BEZ.2023.71 vom 20. Juni 2024 E. 1.2). Die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 enthält keinen konkreten Antrag. Es geht aus der Begründung auch nicht hervor, ob die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren angefochten werden soll oder ausschliesslich die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da es ohnehin an einer rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde fehlt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der vorerwähnten Begründungspflicht gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2025.30 vom 2. Juli 2025 E. 2; BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Schlichtungsbehörde weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt sowie vor Zivilgericht Basel-Stadt eine Vielzahl von Verfahren führe, in welchen er vermeintliche Ansprüche aus der im Jahr 2015 durchgeführten Zwangsräumung geltend mache. Allein gegen die B____ AG habe er – freilich erfolglos – schon zwei Verfahren ([...] und [...]) geführt. Im vorliegenden Verfahren wolle der Beschwerdeführer die B____ AG wegen der fast zehn Jahre zurückliegenden Zwangsräumung ein drittes Mal in Anspruch nehmen. Er fordere eine Zahlung von CHF 250'000.00. Die Forderung des Beschwerdeführers entbehre – zumal in der geltenden Höhe – offenkundig jeglicher Grundlage. Es sei rechtskräftig geklärt worden, dass die Zwangsräumung sowohl rechtmässig angeordnet als auch rechtmässig durchgeführt worden sei. Eine Haftung der ehemaligen Liegenschaftsverwalterin der Vermieterin ([...] AG) noch erst recht eine Haftung einer ehemaligen Angestellten der Liegenschaftsverwaltung sei ausgeschlossen. Die Forderung des Beschwerdeführers erweise sich als aussichtslos, weshalb seinem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werde. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2025 nicht auseinander. Er weist lediglich auf die Störung seiner Ruhe durch die angebliche Sturheit einer Mitarbeiterin der [...] AG hin, durch welche er sich gezwungen gesehen habe, seine Wohnung am 9. Dezember 2015 zu räumen. Er habe nie die Absicht gehabt, aus der Wohnung zu ziehen. Es hätte auch grundsätzlich nicht passieren dürfen, denn die Zahl der Zwangsversteigerungen, die er beim kantonalen Vollstreckungsamt gehabt habe, habe stark zugenommen, was es ihm verunmöglicht habe in eine neue Wohnung zu ziehen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll.
2.
Aus den vorgenannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 25. September 2025 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.