Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.77
ENTSCHEID
vom 6. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Entwicklung von und den Handel mit Software im Finanzbereich sowie die Beratung von Kunden in diesem Bereich. Ausserdem bezweckt sie den Betrieb eines internationalen Franchise-Restaurants und die Vergabe von Franchise-Lizenzen für den Betrieb im In- und Ausland. Mit Entscheid vom 15. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 3'741.25 (zuzüglich 3,5 % Zins seit dem 25. April 2025), von CHF 84.75 und von CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. September 2025 (Abgabe am Schalter am 18. September 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht das Gesuch ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und diese Angaben zu belegen. Mit Beschwerdeergänzungen vom 22. und 24. September 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte zusätzliche Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 18. September 2025 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 18. September 2025, bei den Appellationsgerichtsakten). Mit der Eingabe vom 18. September 2025 und den drei weiteren Eingaben vom 19., 22. und 24. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde und ihre Ergänzungen ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1 Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation vorgesehen]).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass die Schuldnerin auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 zweiter Absatz).
2.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin zwar bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und gewisser Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. August 2025 ergibt sich, dass die Schuld von Total CHF 3'956.– zuzüglich Zins von CHF 41.10 und die Betreibungskosten von CHF 135.– am 18. August 2025 bezahlt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. August 2025, einzige Beschwerdebeilage). Vor der Konkurseröffnung vom 15. September 2025 unbezahlt blieben aber die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Diese Gerichtskosten von CHF 350.– wurden zusammen mit den Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– erst am 18. September 2025 und damit nach der Konkurseröffnung bezahlt. Dies ergibt sich aus den beiden Quittungen des Betreibungsamts vom 18. September 2025 (bei den Beilagen zur ersten Beschwerdeergänzung vom 19. September 2025). Somit ist festzustellen, dass die Schuldnerin nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, obschon sie in der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 27. August 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie zur Abwendung des Konkurses nachweislich auch die Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung begleichen müsse (bei den Zivilgerichtsakten). Wurden aber nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt, ist die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren gehalten, auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2025 eingereicht (bei den Beilagen zur dritten Beschwerdeergänzung vom 24. September 2025). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin sechs Forderungen von total CHF 69‘650.55 bestehen. Diese umfassen eine Forderung der […] AG von CHF 36’508.75, drei Forderungen der […] Pensionskasse von insgesamt CHF 23‘431.–, eine Forderung der […] von CHF 7‘447.65 und eine Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung von CHF 2‘263.15. Zu diesen Forderungen macht die Schuldnerin folgende Angaben (handschriftliche Anmerkungen im Auszug aus dem Betreibungsregister): Zur Forderung der [...] AG gibt sie an, sie habe der [...] AG am 15. September 2025 ein E-Mail geschrieben, reicht das E-Mail aber nicht ein. Zu den drei Forderungen der […] Pensionskasse führt die Schuldnerin aus, dass sie die Deklaration gemacht habe und auf die definitive Abrechnung warte. In Bezug auf die beiden Forderungen der […] und der Eidgenössischen Steuerverwaltung gibt sie an, dass sie diese bezahlt habe, das Geld aber infolge der Liquidation wieder zurück überwiesen worden sei. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass die Schuldnerin gegen fünf der sechs Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hat; in Bezug auf die Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde der Konkurs bereits angedroht. Damit besteht gegen die Schuldnerin eine weitere vollstreckbare Betreibung. In einem solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass die Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen von total CHF 69‘650.55 glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3.1 zweiter Absatz).
Die Schuldnerin verfügt als flüssige Mittel über ein Kontokorrentkonto bei der […] AG. Dieses Konto wies am 22. September einen Saldo von CHF 26‘252.41 auf (Bankauszug vom 22. September 2025, bei den Beilagen der zweiten Beschwerdeergänzung vom 22. September 2025). Weitere sofort verfügbare flüssige Mittel macht die Schuldnerin nicht geltend. Solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit verfügt die Schuldnerin nicht über die notwendigen liquiden Mittel, um ihre fälligen Schulden von total CHF 69‘650.55 umgehend zu erfüllen. Die in der dritten Beschwerdeergänzung geschilderten Umstände – erheblicher Wasserschaden in der Damentoilette zu Beginn des Jahrs 2025, anschliessender Schädlingsbefall durch Ratten und Kakerlaken sowie vorübergehende Schliessung des Betriebs durch die Lebensmittelkontrollbehörde im Juni 2025, Warten auf eine Entschädigung des Vermieters und die Auszahlung von Versicherungsleistungen) – ändern nichts daran, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht hat.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2025 (KB.2025.634) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.