Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2025 BEZ.2025.64 (AG.2025.552)

16 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·436 mots·~2 min·2

Résumé

Nichteintreten (BGer Nr. 5A_558/2025 vom 20. Oktober 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2025.64

ENTSCHEID

vom 16. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran  

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 23. Mai 2025

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Am 13. Mai 2025 erhob A____ (nachfolgend Schuldner) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, da es an einem konkreten Antrag und an einer genügenden Begründung fehle. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 25. August 2025 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet grundsätzlich ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat – wie im vorliegenden Fall – wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist das Einzelgericht zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten: Der Schuldner nahm den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2025 am 6. Juni 2025 in Empfang (Zustellnachweis der Post). Am 25. August 2025 – und damit weit nach Ablauf der zehntätigen Frist – reichte er seine undatierte Beschwerde am Schalter der oberen Aufsichtsbehörde ein. Die Beschwerde ist somit verspätet erhoben worden.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 23. Mai 2025 (AB.2025.24) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.64 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2025 BEZ.2025.64 (AG.2025.552) — Swissrulings