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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2025 BEZ.2025.6 (AG.2025.277)

13 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,838 mots·~14 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.6

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

Kanton Basel-Stadt                                                     Beschwerdeführer

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                          Gläubiger

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel   

gegen

A____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                              Schuldner

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Januar 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Am 21. Juni 2024 erging ein Arrestbefehl Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) für eine Forderungssumme von CHF 44'440.94. Mit Begehren vom 2. Juli 2024 und innert Frist leitete der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung (nachfolgend Gläubiger), Betreibung gegen den Schuldner ein für diverse Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 41'399.94. Der Schuldner erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] vom 24. September 2024 am 7. November 2024 Rechtsvorschlag.

Am 19. November 2024 stellte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein definitives Rechtsöffnungsgesuch in Arrestprosequierung des Arrests Nr. [...] betreffend die folgenden Forderungen:

-       CHF 30'912.50        Kantonale Steuern 2015 – 2021

-       CHF 580.–                Kantonale Steuern 2022

-       CHF 6'134.60           Grundstückgewinnsteuer 2019

-       CHF 352.94              Strafbefehl vom 12. August 2013

-       CHF 751.80              Strafbefehl vom 18. Juni 2018

-       CHF 1'268.10           Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2017

-       CHF 400.–                Arrestkosten Gericht

Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 24. September 2024, definitive Rechtsöffnung für:

-       CHF 30'533.80         Kantonale Steuern, Ordentliche Steuer, Steuerjahre 2015 bis 2021

-       CHF 580.–                Kantonale Steuern, Ordentliche Steuer, Steuerjahr 2022

-       CHF 6'134.60           Grundstückgewinnsteuer, Steuerjahr 2019/ [...]

-       CHF 352.94              Fall-Nr. STAWA [...]

-       CHF 751.80              VT.[...]

-       CHF 1'268.10           Fall Nr. [...]

Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von CHF 500.– wurden dem Schuldner auferlegt.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob der Gläubiger gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, es sei in der Betreibung Nr. [...] (Arrest Nr. [...]) des Betreibungsamts nebst der mit Entscheid vom 20. Januar 2025 bereits erteilten definitiven Rechtöffnung auch für den Betrag von CHF 378.70 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Kosten seien dem Schuldner aufzuerlegen. Das Zivilgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 hielt der Gläubiger an seinen Anträgen fest. Der Schuldner liess sich innert der ihm vom Verfahrensleiter gesetzten Frist nicht vernehmen. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem ein Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen wurde. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, bei den hier betroffenen öffentlich-rechtlichen Forderungen könne der Verlustschein nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel verwendet werden. Es bedürfe eines zusätzlichen Rechtsöffnungstitels, welcher als Grundlage für die im Verlustschein aufgeführte Forderung diene. Der Zinsenlauf werde mit Ausstellen des Verlustscheins gestoppt. Die bis dahin ausgewiesenen Verzugszinsen könnten den Kontoauszügen entnommen werden. Für den gesamten Zins sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle die Abrechnung der Betreibungskosten im definitiven Pfändungsverlustschein eine Verfügung im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dar. Soweit ersichtlich seien gegen die betreibungsabschliessenden Kostenrechnungen des Betreibungsamts keine Beschwerden erhoben worden, weshalb auch für diese Kosten definitive Rechtsöffnung erteilt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3–2.5). In Bezug auf die kantonalen Steuern 2015 sowie 2017 bis 2022 und die Grundstückgewinnsteuer 2019 wurden die mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügungen vom Zivilgericht als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert und gestützt darauf für die darin festgesetzten Forderungen und die gesetzlichen Verzugszinse Rechtsöffnung erteilt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1 f., 3.4–3.8, 4 und 5). Dies gilt auch für Forderungen aufgrund der Strafbefehle vom 12. August 2013 und vom 18. Juni 2018 (Zivilgerichtsentscheid, E. 6 f.) sowie des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2017 (Zivilgerichtsentscheid, E. 7).

Auch hinsichtlich der kantonalen Steuern 2016 qualifizierte das Zivilgericht die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung als definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgesetzte Forderung und den gesetzlichen Verzugszins (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). In Bezug auf die Höhe hielt das Zivilgericht fest, gestützt auf den Verlustschein sei eine Forderung in der Höhe von CHF 17'256.35 in Betreibung gesetzt worden. Die Steuerforderung belaufe sich auf CHF 15'114.60. Hinzu kämen der Belastungszins von insgesamt CHF 969.40 sowie die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 743.65. Auch zu berücksichtigen seien die zusätzlichen Gebühren in Höhe von CHF 50.– gemäss Gebührenverfügung vom 14. September 2018. Dies führe zu einem Total in Höhe von CHF 16'877.65 wofür die Rechtsöffnung gewährt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Im Differenzbetrag von CHF 378.70 wurde somit keine Rechtsöffnung gewährt. Keine Rechtsöffnung wurde zudem gewährt für die Kosten eines vorangehenden Arrestverfahrens in Höhe von CHF 400.–. Bei den Arrestkosten handle es sich – so das Zivilgericht – um Betreibungskosten, welche vom Schuldner zusätzlich geschuldet seien (Art. 68 SchKG), ohne dass hierfür die Rechtsöffnung zu gewähren sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 9).

2.2     

2.2.1   Der Gläubiger bringt in seiner Beschwerde vor, das Betreibungsamt habe bei der Erstellung des Pfändungsverlustscheins Nr. [...] zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vorgenommen, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen seien. Es seien Betreibungskosten von CHF 743.65 sowie die Arrestkosten Betreibungsamt in der Höhe von CHF 378.40 im Verlustschein Nr. [...] aufgeführt und verbrieft. Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten (Betreibungskosten und Arrestkosten Betreibungsamt) werde eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamts vorgenommen, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspreche und mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise darauf bestehen, dass gegen die betreibungsabschliessende Kostenrechnung des Betreibungsamts eine Beschwerde erhoben worden sei. Damit liege eine vollstreckbare Verfügung vor (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die zur definitiven Rechtsöffnung berechtige (Beschwerde, Rz. 6). Die vom Zivilgericht angesprochenen CHF 400.– Arrestkosten seien bei den im Verlustschein ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 743.65 mitenthalten, für welche das Zivilgericht die Rechtsöffnung gewährt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Kosten inkl. der genannten Arrestkosten Rechtsöffnung gewährt worden sei, für die Arrestkosten Betreibungsamt in der Höhe von CHF 378.40 hingegen nicht (Beschwerde, Rz. 7 f.).

2.2.2   Das Zivilgericht führt in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde aus, dass für diejenigen Forderungen Rechtsöffnung erteilt worden sei, für welche sich in den vom Gläubiger eingereichten Unterlagen definitive Rechtsöffnungstitel, also entsprechende Verfügungen oder Entscheide, hätten finden lassen. Die zum Beschwerdegegenstand erhobenen Arrestkosten von CHF 378.70 seien im Verlustschein vom 25. April 2019 (Beilage 7 zum Rechtsöffnungsgesuch) betreffend die kantonalen Steuern 2016 unter «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführt worden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liege indes nicht vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne zwar auch für aus früheren Betreibungen stammende Betreibungskosten – wozu auch die Arrestkosten gehören würden – Rechtsöffnung erteilt werden, allerdings nur, soweit die frühere Betreibung mit einem definitiven Verlustschein abgeschlossen worden sei, in welchem das Betreibungsamt über die Kosten abgerechnet habe. Die Kostenabrechnung durch das Betreibungsamt entspreche nach dieser Rechtsprechung einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, die mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne. In Nachachtung dieser Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall für die im Verlustschein ausgewiesenen Betreibungskosten von gesamthaft CHF 743.65 Rechtsöffnung erteilt worden. Soweit darüber hinaus im Verlustschein unter der Auflistung der Forderungen zudem «Arrestkosten Betreibungsamt» aufgeführt seien, gehe das Zivilgericht davon aus, dass es sich dabei nicht um eine beschwerdefähige Verfügung des Betreibungsamts im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts handle. Es liege dem Entscheid des Zivilgerichts denn auch das Verständnis zugrunde, dass die im Verlustschein unter «Abrechnung» ausgewiesenen Betreibungskosten abschliessend beziffert seien und die unter der Rubrik «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgelisteten Kosten nicht durch das Betreibungsamt, sondern vom Gläubiger definiert würden – namentlich durch dessen Betreibungsbegehren. Dies müsse nicht heissen, dass keine (weitergehenden) Arrestkosten angefallen seien. Aber auch wenn als wahr unterstellt werde, dass entsprechende Arrestkosten tatsächlich (einmal) angefallen seien, sei für das urteilende Gericht aufgrund des Gesagten nicht ersichtlich, dass diese aus derjenigen Zwangsvollstreckung stammten, die schliesslich zum vorliegenden Verlustschein geführt habe. Nur wenn dies sichergestellt wäre, könne für die besagten Arrestkosten Rechtsöffnung erteilt werden.

2.3      Verlustscheine gelten als Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 82 SchKG, mit denen grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung erwirkt werden kann (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG). Wie das Zivilgericht zutreffend ausführte, gilt dies indessen nicht für jene Verlustscheine, denen eine öffentlich-rechtliche Forderung zugrunde liegt, es sei denn, eine Aberkennungsklage beim Verwaltungsgericht ist möglich (BGE 147 III 358 E. 3.3.1; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 82 SchKG N 46). Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde die dem Verlustschein zugrundeliegende Verfügung als Rechtsöffnungstitel vorzulegen, um definitive Rechtsöffnung zu erlangen (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 162 mit Hinweis).

Wie das Zivilgericht ferner zutreffend erwog, stellt gemäss dem Leitentscheid BGE 147 III 358 eine Abrechnung der Betreibungskosten in einem definitiven Pfändungsverlustschein eine Verfügung im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid hierzu Folgendes erwogen: «Bei der Erstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins nimmt das Betreibungsamt zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vor, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfassen die gesetzlichen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsverlustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht (zu den Kriterien vgl. BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Sie kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Zudem hat das Betreibungsamt auf Verlangen einer Partei eine detaillierte Kostenrechnung zu erstellen (Art. 3 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Verpflichtet wird aus dieser Anordnung der Schuldner, der gemäss Art. 68 SchKG die Kosten der durchgeführten Betreibung schliesslich zu tragen hat. [...] Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen die betreibungsabschliessende Kostenrechnung des Amtes eine Beschwerde erhoben worden ist. Damit liegt eine vollstreckbare Verfügung vor (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt» (BGE 147 III 358 E. 3.5.3 und 3.5.5).

2.4      Das Zivilgericht hat mit dem angefochtenen Entscheid im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen in all jenen Fällen die Rechtsöffnung erteilt, bei denen für die in den Verlustscheinen aufgeführten Forderungen Rechtsöffnungstitel, also entsprechende Verfügungen oder Entscheide, vorlagen. In Anwendung der Vorgaben, die sich aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 147 III 358 ergeben, hat das Zivilgericht dem Gläubiger auch für die in den Verlustscheinen ausgewiesenen Betreibungskosten die Rechtsöffnung gewährt. Keine Rechtsöffnung erteilt hat das Zivilgericht einzig hinsichtlich der im Verlustschein Nr. [...] aufgeführten «Arrestkosten Betreibungsamt» von CHF 378.70. Strittig ist diesbezüglich, ob es sich hierbei um Betreibungskosten im Sinn von BGE 147 III 358 handelt. Der Gläubiger bringt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 zur Vernehmlassung des Zivilgerichts vor, das Betreibungsamt habe im fraglichen Verlustschein «Betreibungskosten von CHF 743.65 sowie die Arrestkosten Betreibungsamt in der Höhe von CHF 378.70 aufgeführt und verbrieft».

Das Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend darauf hin, dass im hier relevanten Verlustschein Nr. [...] (Beilage 7 zum Rechtsöffnungsgesuch) einerseits eine Auflistung unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» vorgenommen und dort das Folgende aufgeführt wird:

« [1] Kantonale Steuern 2016, Ordentliche Steuer,     Steuerrechnung vom 22.02.2018,            Prosekution zu Arrest Nr. [...]:                                          CHF 14'534.60

[2] Aufgelaufener Zins bis 02.05.2018:                                 CHF 511.55

[3] Kosten / gesetzliche Gebühren:                                      CHF 630.00

[4] Arrestkosten Betreibungsamt                                          CHF 378.70 »

Im Weiteren hat das Betreibungsamt eine «Abrechnung» vorgenommen und darunter aufgeführt:

« Forderungsbetrag:                                                                 CHF 16'054.85

Zinsen (Valuta 26.03.2019)                                                  CHF 457.85

Kosten: [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]: CHF 743.65

Ergebnis der Betreibung:                                                      CHF 0.00

Ungedeckt gebliebener Betrag:                                            CHF 17'256.35 »

Es trifft zwar zu, dass im Verlustschein die beiden vom Gläubiger genannten Posten aufgeführt sind. Die Zuordnung der «Arrestkosten Betreibungsamt» in der Höhe von CHF 378.70 zur Auflistung «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» spricht indessen dafür, dass es sich – anders als bei den «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]» von CHF 743.65 – nicht um die Betreibungskosten handelt, welche im abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Die in Frage stehenden «Arrestkosten Betreibungsamt» wurden denn auch bei der «Abrechnung» mit den übrigen Forderungen im Posten «Forderungsbetrag» zusammengerechnet. Es erscheint nicht nachvollziehbar – und dies anerkennt der Gläubiger denn auch in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 –, weshalb die «Arrestkosten Betreibungsamt» in der Höhe von CHF 378.70 unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» und nicht bei der «Abrechnung» aufgeführt wurden, wenn es sich dabei (ebenfalls) um die Betreibungskosten handelt, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind, zumal bei den «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]» sowohl jene Betreibungskosten miteingerechnet wurden, welche mit Valuta-Datum vor den «Betreibungskosten (Arrest)» angefallen sind, als auch jene, welche zeitlich später datieren (vgl. Beilage 8 zum Rechtsöffnungsgesuch).

Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Verlustscheinen im Zusammenhang mit den Steuerschulden des Schuldners lässt sich ableiten, dass nicht nur die Abgrenzung zwischen der Steuerschuld, dem aufgelaufenen Zins sowie den im materiell-rechtlichen (steuerrechtlichen) Verfahren festgesetzten Gebühren nicht einheitlich vorgenommen wird, sondern teilweise auch jene zwischen den vorgenannten Posten und den Betreibungskosten, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. So wird im Verlustschein Nr. [...] (Beilage 5 zum Rechtsöffnungsgesuch) unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» eine Forderung von CHF 14'661.55 für «Kantonale Steuern 2015, Ordentliche Steuer Steuerrechnung vom 22.09.2016» aufgeführt. Dabei wurden die im Kontoauszug der Steuerverwaltung (Beilage 6 zum Rechtsöffnungsgesuch) aufgelisteten Gebühren der Steuerbehörde selbst (1. Steuererklärungs-Mahngebühr, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Amtliche Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe Steuererklärung, Inkasso-Gebühr) bei der Forderung ebenso wie die Belastungszinsen offensichtlich miteingerechnet. Obwohl im genannten Kontoauszug der Steuerverwaltung Betreibungskosten von insgesamt CHF 536.35 aufgeführt sind, werden im Verlustschein unter der «Abrechnung» lediglich Kosten von CHF 260.60 (abzüglich einer Zahlung von CHF 70.55, das heisst im Ergebnis CHF 190.05) ausgewiesen, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie sich dieser Betrag ergibt. Im Verlustschein Nr. [...] (Beilage 9 zum Rechtsöffnungsgesuch) werden unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» eine Forderung in der Höhe von CHF 4.50 für «Kantonale Steuern 2017, Ordentliche Steuer Steuerrechnung vom 20.09.2018», aufgelaufener Zins von CHF 0.10 sowie «Kosten / gesetzliche Gebühren» in der Höhe von 710.– aufgeführt. Diese CHF 710.– umfassen offensichtlich die von der Steuerverwaltung selbst auferlegten Kosten/Gebühren (1. Steuererklärungs-Mahngebühr, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Amtliche Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe Steuererklärung, Inkasso-Mahngebühr, Betreibungsankündigung, Inkassogebühr), die im Kontoauszug der Steuerverwaltung aufgeführt sind (Beilage 10 zum Rechtsöffnungsgesuch). Die im Kontoauszug der Steuerverwaltung aufgeführten diversen Betreibungskosten werden hingegen nicht unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführt, sondern vollumfänglich bei den «Kosten» unter dem Titel «Abrechnung». Das gilt ebenso für den Verlustschein [...] (vgl. Beilagen 11 und 12 zum Rechtsöffnungsgesuch). Im Verlustschein Nr. [...] wiederum werden unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» alle von der Steuerverwaltung auferlegten Kosten und Gebühren (1. Steuererklärungs-Mahngebühr, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Amtliche Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe Steuererklärung, Inkasso-Mahngebühr, Betreibungsankündigung, Inkassogebühr) unter die Bezeichnung «Kantonale Steuern 2019, ordentliche Steuer, Steuerrechnung vom 17.12.2020» subsumiert (der eigentliche Steuerbetrag lag bei CHF 0.–). Die Betreibungskosten inkl. Gerichtskosten werden hingegen vollumfänglich bei der Abrechnung unter «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]» aufgeführt (vgl. Beilagen 13 und 14 zum Rechtsöffnungsgesuch). Dies gilt analog für die Verlustscheine [...] (vgl. Beilagen 15 und 16 zum Rechtsöffnungsgesuch) und [...] (vgl. Beilagen 17 und 18 zum Rechtsöffnungsgesuch). Im Verlustschein [...] wird die Auflistung unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» schliesslich wiederum analog zu derjenigen im Verlustschein Nr. [...] (Beilage 9 zum Rechtsöffnungsgesuch) vorgenommen (vgl. Beilagen 19 und 20 zum Rechtsöffnungsgesuch). Trotz dieser dargestellten Uneinheitlichkeit ist festzustellen, dass bei einem ganz überwiegenden Teil der erwähnten Verlustscheine unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» nur jene Gebühren aufgeführt werden, die dem Schuldner vom Gläubiger selbst auferlegt wurden (z.B. Amtliche Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe Steuererklärung oder auch Inkasso-Mahngebühr) und nicht die Betreibungskosten, die im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese werden vielmehr bei der «Abrechnung» unter dem Titel «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten] aufgeführt.

Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Betreibungskosten, die im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind, bei den Verlustscheinen nicht unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführt werden, sondern bei der «Abrechnung» als «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]. Es hat daher auch zu Recht in Bezug auf den streitbezogenen Verlustschein Nr. [...] die Rechtsöffnung nur insoweit gewährt, als für die unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführte Forderungen ein (eigenständiger) Rechtsöffnungstitel vorlag, sowie für die im Verlustschein in der «Abrechnung» festgelegten «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]». Daran ändert nichts, dass die Auflistung im hier relevanten Verlustschein Nr. [...] möglicherweise falsch ist, es sich bei den «Arrestkosten Betreibungsamt» – wie vom Gläubiger in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 eingehend ausgeführt – um Betreibungskosten handelt, die im abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind, und diese daher nicht unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes», sondern bei der Abrechnung unter «Kosten» hätten aufgeführt werden müssen. Da es sich bei der Abrechnung im Verlustschein gemäss der oben genannten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 oben) um eine Verfügung handelt, die mittels Beschwerde hätte angefochten werden können, ist mangels einer solchen Anfechtung auf die Verfügung abzustellen, in welcher als Kosten, welche im damit abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind, lediglich CHF 743.65 festgesetzt sind. Das Zivilgericht hat daher das Rechtsöffnungsbegehren für die unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführte Forderung für «Arrestkosten Betreibungsamt» von CHF 378.– zu Recht abgewiesen, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorlag. 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Gläubigers abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Gläubiger die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen. 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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