Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.52
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Arrestgläubigerin
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Arrestschuldner
Zustelladresse: c/o [...],
[...]
vertreten durch lic. iur. Christoph Rudin, Advokat,
Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Mai 2025
betreffend Arrest
Sachverhalt
Mit Arrestgesuch vom 25. November 2024 beantragte die A____ (Arrestgläubigerin) die Verarrestierung des Lohnguthabens von B____ (Arrestschuldner) bis zur Deckung der Arrestforderungen in einer Gesamthöhe von CHF 22'165.– (CHF 20’773.85 Grundforderung, CHF 1’276.55 Verzugszins, CHF 180.– Mahnspesen; abzüglich CHF 65.40 Teilzahlungen). Mit Arrestbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den beantragten Arrest für die Forderungssumme von insgesamt CHF 22'165.–. Gegen diesen Arrestbefehl erhob der Arrestschuldner mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 bzw. 6. Februar 2025 Einsprache. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 begründete der Arrestschuldner seine Einsprache. Zu dieser Einsprache nahm die Arrestgläubigerin am 26. März 2025 Stellung.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 hob das Zivilgericht den Arrestbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 in Gutheissung der Einsprache vollumfänglich auf. Der Arrestgläubigerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Die Arrestgläubigerin beantragte zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die angefochtene Ziffer 1 teilweise aufgeschoben und es wurde demgemäss angeordnet, dass der Arrestbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufrecht erhalten bleibt. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 beantragte der Arrestschuldner die Abweisung der Beschwerde. Er beantragte zudem die Aufhebung der angeordneten aufschiebenden Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2025 teilte die Zivilgerichtspräsidentin unter anderem mit, dass das Betreibungsamt den Arrest mangels rechtzeitiger Fortsetzung der Betreibung am 14. April 2025 eingestellt habe. Die Arrestgläubigerin habe beim Zivilgericht am 31. März 2025 ein neues Arrestbegehren betreffend die gleiche Grundforderung gestellt. Abgesehen davon, dass die aufschiebende Wirkung deshalb obsolet zu sein scheine, stelle sich auch die Frage des Rechtsschutzinteresses der Arrestgläubigerin. Sofern auf die Beschwerde eingetreten werden könne, werde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Verfügung vom 22. August 2025 stellte der Verfahrensleiter die Beschwerdeantwort des Arrestschuldners und die Vernehmlassung des Zivilgerichts der Arrestgläubigerin zu. Es wurde darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, über die Beschwerde aufgrund der bis dahin eingegangenen Rechtsschriften und Vorakten zu entscheiden. Es wurde eine Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zum Antrag auf Entzug der angeordneten aufschiebenden Wirkung gesetzt. Mit Eingabe vom 5. September 2025 hielt die Arrestgläubigerin an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Beschwerdeantwort und zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde eine amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt betreffend den Arrest gemäss Arrestbefehl Nr.[...] vom 9. Dezember 2024 eingeholt. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 nahm der Arrestschuldner zur Eingabe der Arrestgläubigerin vom 5. September 2025 Stellung. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 teilte das Betreibungsamt dem Appellationsgericht mit, dass die Arrestgläubigerin im Arrestverfahren Nr. [...] mit Schreiben vom 26. März 2025 darauf hingewiesen worden sei, dass das Betreibungsamt keine Prosequierungshandlung habe feststellen können; es sei der Arrestgläubigerin eine 10-tägige Frist zum Belegen der gegebenenfalls doch gemachten Massnahmen eingeräumt worden. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen sei, sei mit Verfügung vom 14. April 2025 festgehalten worden, dass der Arrest dahingefallen sei. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sei der Arrest definitiv eingestellt worden und die Lohnarrestierung sei aufgehoben worden. Der Eingabe lagen das Bereinigungsschreiben vom 26. März 2025 und die Einstellungsverfügung vom 14. April 2025 bei. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 stellte der Verfahrensleiter die Eingabe des Arrestschuldners vom 22. Oktober 2025 der Arrestgläubigerin und die Eingabe des Betreibungsamts vom gleichen Tag beiden Parteien zur Kenntnisnahme zu. Weiter wurde den Parteien in der Verfügung vom 24. Oktober 2025 mitgeteilt, dass sich aus der Mitteilung des Betreibungsamts (und auch schon aus der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 20. August 2025) ergebe, dass der im vorinstanzlichen Verfahren strittige Arrest im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 16. Mai 2025 bereits rechtskräftig dahingefallen sei. Es sei daher vorgesehen, den angefochtenen Entscheid, der in Unkenntnis dieser für die Eintretensfrage relevanten Tatsache ergangen sei, aufzuheben und das Arresteinspracheverfahren als obsolet einzustellen. Den Parteien wurde Frist gesetzt zur Äusserung zu diesem vorgesehenen Vorgehen. Innert Frist teilte der Arrestschuldner mit Eingabe vom 6. November 2025 mit, dass er gegen die Einstellung des Einspracheverfahrens grundsätzlich keine Einwände habe. Die Arrestgläubigerin reichte innert der Frist keine Stellungnahme zur Verfügung vom 24. Oktober 2025 ein. Die Eingabe des Arrestschuldners vom 6. November 2025 mit der beiliegenden Honorarnote wurde der Arrestgläubigerin zugestellt. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend eine Einsprache nach Art. 278 SchKG. Ein solcher ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Art. 278 Abs. 3 SchKG). Zuständig zur Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Da im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 326 Abs. 2 ZPO).
2.
Im angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht in Gutheissung der Einsprache den Arrestbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 vollumfänglich aufgehoben. Aus der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin und der Eingabe des Betreibungsamts geht allerdings hervor, dass das Betreibungsamt den vorgenannten Arrest bereits am 14. April 2025 eingestellt hat und dass die entsprechende Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wird von der Arrestgläubigerin nicht bestritten. Da der streitgegenständliche Arrest bereits mit Verfügung vom 14. April 2025 rechtskräftig eingestellt worden ist, hätte das Zivilgericht auf die gegen den Arrest erhobene Einsprache nicht eintreten dürfen. Da auch in einem Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO; vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 3.2), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht der Fall war. Aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Arrests gemäss Arrestbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 hätte das Zivilgericht die am 9. Dezember 2024 erhobene und am 23. Dezember 2024 begründete Einsprache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht behandeln dürfen.
Aus den vorgenannten Gründen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und es ist das Einspracheverfahren aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416, 425; BGer 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2). Daran ändert entgegen den Ausführungen des Arrestschuldners nichts, dass die Arrestgläubigerin gemäss Ausführungen des Arrestschuldners zwei weitere Arrestverfahren gegen den Arrestschuldner führe und dass der mit dem vorliegenden Verfahren noch verarrestierte Lohn noch nicht freigegeben und ausbezahlt worden sei, weil das Betreibungsamt noch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarte. Ebenfalls nichts am nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses ändert, dass es gemäss Ausführungen des Arrestschuldners in mehreren noch hängigen Fällen stets um dieselben Fragen wie im vorliegenden Verfahren gehe. Da der im vorliegenden Verfahren betroffene Arrest infolge der rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamts dahingefallen ist, kann die Frage, ob die Arresteinsprache hätte gutgeheissen oder abgewiesen werden müssen, auch nicht in einem obiter dictum beantwortet werden, wie dies vom Arrestschuldner vorgeschlagen wird.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Einspracheverfahren abzuschreiben ist. Im Zeitpunkt der Einreichung der Arresteinsprache bestand ein solches Rechtsschutzinteresse noch. Es ist jedoch mangels rechtzeitiger Prosequierung des Arrests bzw. der unterbliebenen Anfechtung der Einstellungsverfügung des Betreibungsamts vom 14. April 2025 und somit aufgrund der Handlungen bzw. Unterlassungen der Arrestgläubigerin dahingefallen. Es ist daher angebracht, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Arrestgläubigerin aufzuerlegen. Da der Arrestschuldner im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Arrestgläubigerin, welche mit der vorliegenden Beschwerde die Abweisung der Arresteinsprache erwirken wollte, ist bei diesem Ausgang als unterliegend zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 500.– festgesetzt. Diese werden mit dem von der Arrestgläubigerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Arrestgläubigerin hat dem Arrestschuldner zudem eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. Die vom Rechtsvertreter des Arrestschuldners eingereichte Honorarnote basiert auf der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt und einem aufgeführten Zeitaufwand. Diese Honorarordnung wurde allerdings per 1. Januar 2021 aufgehoben und durch das Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 ersetzt (Honorarreglement, HoR SG 291.400). Im Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar gemäss § 12 Abs. 1 HoR nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt gemäss § 6 Abs. 1 HoR CHF 750.– bis CHF 2'000.–. Soweit das HoR Mindestund Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars gemäss § 2 Abs. 1 und 2 HoR nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Arrestforderungen in einer Gesamthöhe von CHF 22'165.–) bewegt sich im untersten Drittel der Streitwerte, für die ein Honorar von CHF 750.– bis CHF 2'000.– vorgesehen ist. In Anbetracht der massgebenden Bemessungsgrundsätze und der im vorliegenden Fall eingereichten Beschwerdeantwort sowie der kurzen Stellungnahmen vom 22. Oktober 2025 sowie 6. November 2025 kann maximal von einem Grundhonorar von CHF 1'800.– ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals anwaltlich vertreten war, ist der in § 12 Abs. 1 Satz 2 HoR in der Regel vorgesehene Abzug vorliegend nicht gerechtfertigt. Zusätzlich sind die Mehrwertsteuer und gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 30.– zu berücksichtigen. Da der Arrestschuldner insgesamt eine höhere Parteientschädigung beantragt, schadet es ihm insoweit nicht, dass sein Rechtsvertreter mit Honorarrechnung vom 5. November 2025 keine Auslagen geltend macht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2025 ([...]) wird aufgehoben und auf die Einsprache vom 23. Dezember 2024 bzw. 6. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin bezahlt für das erstinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 500.–. Diese werden mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.– verrechnet. Somit bezahlt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren CHF 300.–.
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Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– inklusive Auslagen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 145.80.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.