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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.06.2025 BEZ.2025.36 (AG.2025.338)

16 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,066 mots·~5 min·1

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.36

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

vertreten durch B____,

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen. Dieses bezweckt den Import und Export von Waren zwischen Schweiz, Asia, Europa und Afrika. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 6'900.85 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 27. September 2024, CHF 922.25 und CHF 90.–, abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von CHF 6'866.35, sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 reichte der Schuldner, vertreten durch seine Partnerin B____, mit Eingaben vom 4. und 10. Juni 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 28. Mai 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde formgerecht und unter Berücksichtigung des Pfingstwochenendes (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) auch fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

2.2      Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, welche in diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 26). Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

2.3      Vorliegend kann der Schuldner durch Urkunden beweisen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Der Schuldner hat die Forderung inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, Betreibungskosten und Kosten der Konkurseröffnung am 23. Mai 2025 an das Betreibungsamt überwiesen. Die Abrechnung des Betreibungsamts erfolgte zwar erst am 27. Mai 2025, 16:27 Uhr und damit nach der Konkurseröffnung vom gleichen Tag per 15:06 Uhr. Allerdings bestätigte das Betreibungsamt, dass die Zahlung bereits am Tag zuvor beim Betreibungsamt eingegangen war und lediglich die Abrechnung nach der Konkurseröffnung erfolgte. Der Schuldner kann damit aufzeigen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten der Konkurseröffnung, vor der Eröffnung des Konkurses beglichen hat. In diesem Fall kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Der Schuldner konnte auch innerhalb der Rechtsmittelfrist belegen, dass die nach Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts beglichen worden sind.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte aber erst wenige Tage vor der Konkursöffnung an das Betreibungsamt und der Schuldner teilte die erfolgte Zahlung der Schuld in der Folge zwar dem Betreibungsamt, aber nicht dem Konkursgericht mit. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet – falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat – von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (Fristschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Tage vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.240) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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