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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2025 BEZ.2025.35 (AG.2025.484)

13 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,435 mots·~7 min·2

Résumé

Verfahrensleitung (BGer 4A_472/2025 vom 21. Oktober 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.35

ENTSCHEID

vom 13. August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Parteien

A____                                                                      Beschwerdeführerin 1

[...]                                                                                   Gesuchstellerin 1

B____                                                                         Beschwerdeführer 2

[...]                                                                                      Gesuchsteller 2

gegen

C____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                  Gesuchsgegnerin

vertreten durch Dr. iur. Eliane Haas, Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 20. Mai 2025

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024 und Gesuchsergänzung vom 23. November 2024 beantragten A____ (Gesuchstellerin) und B____ (Gesuchsteller), die C____ AG (Gesuchsgegnerin) sei zur Zahlung von CHF 100'000.– zu verurteilen, dies wegen der Folgen eines Sturzes, den die Gesuchstellerin als Zuschauerin des Tennisturniers [...] im 2014 erlitten habe. Auf Wunsch der beiden Gesuchsteller sistierte die Schlichterin das Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2025 bis Ende März 2025. Mit Vorladung vom 4. April 2025 lud sie die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025. Mit Eingabe vom 13. April 2025 fragten die Gesuchsteller, ob ein früherer oder späterer Termin möglich sei, dies wegen Gesundheitsterminen. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wies die Schlichterin die Gesuchsteller für die Voraussetzungen einer Verschiebung des bereits angesetzten Schlichtungstermins auf Art. 135 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR  272) hin; gleichzeitig lud sie auf Antrag der Gesuchsteller auch eine Dolmetscherin zur Verhandlung. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragten die Gesuchsteller die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025, da sich die Gesuchstellerin bei einem Sturz vor zwei Tagen schwere Kopfverletzungen zugezogen habe. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 dispensierte die Schlichterin die Gesuchstellerin von der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung und wies das Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ab.

Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Poststempel vom 31. Mai 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragten sie sinngemäss, es sei sicherzustellen, dass die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung neu ansetzt. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

1.2      Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2025, mit welcher die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der Gesuchsteller abgelehnt hat, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Im zweiten Fall haben die Beschwerdeführer substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung eines Gesuchs um Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass den Beschwerdeführern durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Bachofner, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 135 N 22).

Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.1 mit Nachweisen; zur Erheblichkeit des Nachteils tatsächlicher Art vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 353; Frei­burg­haus/Afheldt, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 319 N 14 und 15; Jeandin, Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 22a). An das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind strenge Anforderungen zu stellen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht endlos in die Länge gezogen wird (Jeandin, a.a.O., Art. 319 N 22).

Im vorliegenden Fall machen die beiden Gesuchsteller geltend, dass allein die Gesuchstellerin vor Ort gewesen sei und deshalb ihre aktive Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung für die detaillierte Schilderung des Vorfalls an den [...] von entscheidender Bedeutung sei. Der Gesuchsteller sei beim Vorfall nicht anwesend gewesen und könne deshalb keine Informationen aus erster Hand liefern (Beschwerde, S. 1 Mitte). Bei diesem von den Gesuchstellern vorgebrachten Nachteil handelt es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur, der sich mit einem späteren Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beheben liesse. Es liegt ein Nachteil rein tatsächlicher Natur vor, der nur dann zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wenn er die Lage der Gesuchsteller erheblich erschwert. Die Schlichterin wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 zutreffend darauf hin, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der Schlichtungsverhandlung vertreten könne. Damit war es dem Gesuchsteller auch möglich, sich den Vorfall von der Gesuchstellerin nochmals schildern zu lassen und dann an der Schlichtungsverhandlung darzulegen. Im Übrigen hatten die Gesuchsteller den Vorfall bereits im Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024 und in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 recht eingehend geschildert. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass die Schlichterin durch die Nichtverschiebung der Schlichtungsverhandlung die Lage der Gesuchsteller erheblich erschwerte. Damit fehlt es am Vorliegen eines erheblichen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Auf die vorliegende Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.

2.

Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägung 1.2 auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie in der Sache abzuweisen.

Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, nämlich von Amtes wegen oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO). Die Gründe für eine Verschiebung fallen in das Ermessen des Gerichts, das allerdings begrenzt wird durch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot. Das Gericht muss mit anderen Worten die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abwägen, um einerseits eine zügige Abwicklung des Verfahrens sicherzustellen und andererseits den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Dabei muss das Gericht insbesondere folgende Umstände berücksichtigen: eine allfällige Dringlichkeit, den Gegenstand der Verhandlung, die Schwere des geltend gemachten Verschiebungsgrunds und ob dieser unverzüglich mitgeteilt wurde. Eine Verschiebung kann namentlich bei Krankheit oder Wechsel des Rechtsvertreters bewilligt werden (zum Ganzen BGer 5A_293/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2; Bohnet, Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 135 N 2 ff.; Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 19). Bei plötzlicher Krankheit oder Unfall ist ein zuverlässiges Arztzeugnis vorzulegen, das aber auch nachgereicht werden kann; dabei ist eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit der massgebenden Verhandlungsunfähigkeit (Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 6).

Im vorliegenden Fall begründete die Schlichterin das Nichtverschieben der Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025 in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 wie folgt:

«Zum einen müssten die Gründe für eine Verhinderung glaubhaft gemacht werden, d. h. sie müssten belegt werden. Zum anderen müssten die Gründe für eine Verschiebung zureichend sein. Dabei sind auch die Interessen der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen.

Vorliegend kann der Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2 an der Schlichtungsverhandlung vertreten, er hat eine Vollmacht mitzubringen. Der faire Zugang zur Justiz ist gewährt.»

Die Gesuchsteller hatten ihrem Verschiebungsgesuch vom 19. Mai 2025 kein Arztzeugnis beigelegt, das die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin belegt hätte. Dies lässt sich bereits der Formulierung in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 entnehmen («Gründe für eine Verhinderung müssten […] belegt werden»). Es ergibt sich sodann ausdrücklich aus der Verfügung vom 22. Mai 2025 («Es ist Aufgabe der Gesuchsteller, Arztzeugnisse einzureichen, nicht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, solche zu beschaffen. Mit der Eingabe von heute wurde kein Arztzeugnis eingereicht»). Die Gesuchsteller machen denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie ein solches Arztzeugnis eingereicht hätten, sei es mit dem Verschiebungsgesuch, an der Verhandlung oder danach. Fehlt es somit bereits an einem genügenden Beleg eines Verschiebungsgrunds, durfte die Schlichterin bereits deshalb das Verschiebungsgesuch ablehnen. Sodann begründete die Schlichterin das Nichtverschieben der Schlichtungsverhandlung zu Recht auch damit, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der Verhandlung vertreten könne und dass auch das Interesse der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens berücksichtigt werden müsse. Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der beiden Gesuchsteller abwies und die Schlichtungsverhandlung in Abwesenheit der Gesuchstellerin durchführte. 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichterin vom 20. Mai 2025 abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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