Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.30
ENTSCHEID
vom 2. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle für Beschwerdegegnerin
Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 24. April 2025
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) ist Mieterin einer 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. In einem von ihr eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) erschien sie nicht an der auf den 22. April 2025 angesetzten Verhandlung. Mit Verfügung vom 24. April 2025 auferlegte ihr die Schlichtungsstelle deshalb eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Am 12. Mai 2025 ging bei der Schlichtungsstelle ein Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 7. Mai 2025 (samt Ordnungsbussenverfügung) ein, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2025 hospitalisiert sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 überwies die Schlichtungsstelle das Arztzeugnis (samt Ordnungsbussenverfügung) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss, den diese fristgerecht zahlte. Zudem zog es die Akten der Schlichtungsstelle bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Schlichtungsstelle. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich wohl sinngemäss gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist (vgl. aber Erwägung 2).
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1).
Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (zum Ganzen AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin unkommentiert ein Arztzeugnis (samt Ordnungsbussenverfügung) ein, das am 12. Mai 2025 bei der Schlichtungsstelle einging. Dem Arztzeugnis der UPK vom 7. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2025 in der UPK hospitalisiert ist und dadurch den Verhandlungstermin vom 22. April 2025 nicht wahrnehmen konnte. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit der unkommentierten Einreichung dieses Arztzeugnisses ein konkretes Rechtsbegehren gestellt und hinreichend begründet hat, weshalb sie die angefochtene Ordnungsbussenverfügung als unrichtig erachtet. Die Frage, ob sie ein genügendes Rechtsbegehren gestellt und ihre Beschwerde genügend begründet hat, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da die Beschwerde aus einem anderen Grund abgewiesen werden muss (vgl. Erwägung 3).
3.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht erst aufgrund der Ordnungsbussenverfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 Anlass, ein Arztzeugnis einzureichen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie auch als juristische Laiin Anlass gehabt, ein Arztzeugnis bereits vor der Schlichtungsverhandlung vom 22. April 2025 einzureichen. Folglich kann die erst in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachte Behauptung, sie habe wegen eines Spitalaufenthalts nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen können, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Ohne Berücksichtigung einer solchen Behauptung ist nicht erkennbar, dass die angefochtene Ordnungsbussenverfügung falsch sein sollte.
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 (Verfahrensnummer 24/SHN-140) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.