Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.109
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Schuldner
vertreten durch Dr. iur. Lukas Bopp, Advokat,
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
gegen
Kanton Aargau Ordnungsbussen Beschwerdegegner
5001 Aarau 1 Gläubiger
vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug,
Postfach, 5001 Aarau 1
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Dezember 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens […]. Das Unternehmen bezweckt […]. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei Forderungen des Kantons Aargau (Gläubiger) von CHF 500.– und CHF 100.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2025 beantragte der Schuldner beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Aufhebung der Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dieses Gesuch ab. Mit Noveneingabe vom 5. Januar 2026 legte der Schuldner dar, dass er die Forderungen des Gläubigers bereits am 11. November 2025 bezahlt habe. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Schuldner erhielt am 3. Dezember 2025 eine Abholungseinladung, holte die Sendung aber in der Folge nicht ab (vgl. Empfangsbestätigung, bei den Akten des Zivilgerichts). Damit gilt der Zivilgerichtsentscheid als am 10. Dezember 2025 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 und der Noveneingabe vom 5. Januar 2026 hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten (zur Anwendbarkeit von Art. 63 SchKG auf die Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG vgl. AGE BEZ.2019.27 vom 9. Januar 2020 E. 1; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 11b). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde und die Eingabe vom 5. Januar 2026 ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1 Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation vorgesehen]).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 zweiter Absatz).
2.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Schuldner zwar bewiesen, dass er die Schuld vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Bestätigung des Betreibungsamts vom 5. Januar 2026 ergibt sich, dass er dem Gläubiger am 11. November 2025 CHF 745.70 überwiesen und damit die beiden Konkursforderungen von über CHF 500.– und CHF 100.– getilgt hat (einzige Beilage zur Eingabe vom 5. Januar 2026). Vor der Konkurseröffnung vom 2. Dezember 2025 unbezahlt blieben dagegen die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Diese Gerichtskosten von CHF 350.– bzw. CHF 355.– wurden zusammen mit den Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– erst am 9. Dezember 2025 und damit nach der Konkurseröffnung bezahlt (Quittung des Betreibungsamts vom 9. Dezember 2025 [Beschwerdebeilage 4]; Bestätigung des Betreibungsamts vom 5. Januar 2026 [einzige Beilage zur Eingabe vom 5. Januar 2026]). Somit ist festzustellen, dass der Schuldner nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, obschon er in der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 4. November 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er zur Abwendung des Konkurses nachweislich auch die Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung beglichen haben müsse (Vorladung vom 4. November 2025 [bei den Akten des Zivilgerichts]; vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). Wurden aber nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt, ist der Schuldner im Beschwerdeverfahren gehalten, auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Schuldner einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Dezember 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 5). Diesem ist zu entnehmen, dass gegen ihn drei unbezahlte Forderungen im Total von CHF 13‘674.24 bestehen: eine Forderung der […] AG über CHF 6‘600.–, eine Forderung des Kantons Basel-Stadt von CHF 5‘976.15 und eine Forderung der […] AG von CHF 1‘098.09 (vgl. auch Beschwerde, Rz 17 und 18). Weitere fällige Forderungen gegen den Schuldner bestehen nach dessen Angaben nicht (Beschwerde, Rz 19).
Demgegenüber verfügt der Schuldner über liquide Mittel von insgesamt CHF 18‘622.56 auf einem Privatkonto und einem Geschäftskonto bei der […] AG: Am 3. Dezember 2025 wies das Privatkonto einen Saldo von CHF 14‘964.94 und das Geschäftskonto einen Saldo von CHF 3‘657.62 auf (Kontoauszüge der […] AG vom 3. Dezember 2025 [bei den Akten des Konkursamts]). Diese liquiden Mittel von CHF 18‘622.56 reichen aus, um die fälligen Schulden im Gesamtbetrag von CHF 13‘674.24 zu decken. Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der beiden Konkursforderungen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Prozesskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (vgl. Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 2. Dezember 2025 ([…]) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.