Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.108
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Elias-Canetti Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Dezember 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Reinigung, den Transport und das Betreiben von Gastronomiebetrieben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend fünf Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 904.75 nebst 5 % Zins seit dem 18. März 2025, CHF 1'075.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 18.64 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Mit zwei Eingaben vom 29. Dezember 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 15. Dezember 2025 zugestellt (Rückschein, bei den Zivilgerichtsakten). Mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2025 und den beiden Beschwerdeergänzungen vom 29. Dezember 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzungen) ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.
2.2 Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3). Dabei obliegt es der Schuldnerin, die diesbezüglich notwendigen Erkundigungen fristgerecht einzuholen (BGer 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 3 und 4.1).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass die Schulden, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet wurde, einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist getilgt oder hinterlegt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. Dezember 2025 [Beschwerdebeilage 4], Quittung des Betreibungsamts vom 23. Dezember 2025 [Beilage 1 zur ersten Beschwerdeergänzung]; Bestätigung des Betreibungsamts vom 29. Dezember 2025 [Beilage 1 zur zweiten Beschwerdeergänzung]). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – der Beweis der Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und damit auch die zweite Voraussetzung für die Gutheissung ihrer Beschwerde gegeben ist.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass die Schuldnerin über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Dezember 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 9). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin sieben unbeglichene Forderungen von total CHF 19‘078.65 bestehen. Diese umfassen drei Forderungen der C____ AG (CHF 523.70, CHF 679.15 und CHF 3‘626.35), eine Forderung der D____ AG (CHF 803.40), eine Forderung von E____ (CHF 5'032.80), eine Forderung der F____ (CHF 6'320.65) sowie eine Forderung der G____ (CHF 2'092.60). Die Schuldnerin macht geltend, sie habe eine letzte offene Forderung der C____ beglichen (Beschwerde, Rz. 8), und bestreitet die Forderungen der D____ AG und von E____ (Beschwerde, Rz. 9). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn: Selbst wenn man annimmt, dass die Forderungen der C____ AG, der D____ AG und von E____ berechtigt und noch offen sind, genügen die von der Schuldnerin dargelegten flüssigen Mittel von insgesamt CHF 20‘075.54 auf ihrem Kontokorrentkonto (Beilagen 2 und 3 zur ersten Beschwerdeergänzung), um alle gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen von total CHF 19‘078.65 umgehend zu begleichen.
Damit hat die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Prozesskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (vgl. Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Dezember 2025 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.