Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.107
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Dezember 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Beim Verein A____ in Liquidation (Schuldner) handelt es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Verein mit Sitz in Basel. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. […] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 1'672.10, CHF 2'430.30, CHF 2'430.30, CHF 2'430.30, CHF 96.65, CHF 500.–, CHF 50.–, CHF 261.35, CHF 500.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 1'560.75 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid vom 16. Dezember 2025 wurde dem Schuldner am 19. Dezember 2025 zugesellt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 19. Dezember 2025 beim Appellationsgericht sinngemäss Beschwerde. Auf Verfügung des Instruktionsrichters hin reichte der Schuldner in der Folge weitere Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 19. Dezember 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom gleichen Tag form- und fristgerecht erhoben. Auch wenn in der Eingabe vom 19. Dezember 2025 keine eigentlichen Anträge enthalten sind, kann aus dem Schreiben abgeleitet werden, dass die Aufhebung des Konkurses beantragt wird. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe am 19. Dezember 2025 beim Betreibungsamt die offene Forderung in bar beglichen. Er reicht als Beleg eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2025 ein, wonach eine Deposition erfolgt sei in Bezug auf B […], KB.2025.933, Konkurseröffnung vom 16. Dezember 2025. Der bezahlte Betrag setze sich zusammen aus den Kosten für die Betreibung (CHF 9'279.90) sowie einer zusätzlichen Gebühr von CHF 1'200.– für das Konkursamt Basel-Stadt. Auf entsprechende Verfügung hin reichte der Schuldner die Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. Dezember 2025 nach, aus welcher die vorgenannte Forderung inkl. Zinsen und Kosten hervorgeht. Mit den eingereichten Unterlagen hat der Schuldner bewiesen, dass er die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2024.46 vom 20. Juni 2024 E.2.3.1; BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
Vorliegend macht der Schuldner geltend, dass ihm derzeit keine weiteren Schulden bekannt seien, abgesehen von einigen laufenden Fixkosten, deren Begleichung regulär zum Monatsende vorgesehen sei. Im beigezogenen Auszug aus dem Betreibungsregister ist neben der Forderung, welche dem Konkursentscheid zugrunde lag, noch eine weitere offene Forderung aufgeführt (C____, CHF 4'362.23). Den vom Schuldner eingereichten Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass er über Bankguthaben von über CHF 140’000.- verfügt. Der Schuldner kann somit glaubhaft machen, dass er über liquide Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen verfügt.
Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit dem Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2025 ([...]) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.