Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.103
ENTSCHEID
vom 16. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch […] GmbH
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. Dezember 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die A____ (Schuldnerin), dies in der Betreibung Nr.[...] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 14'410.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2025 und abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 8'406.05 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 3. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 9. Dezember 2025 reichte die Schuldnerin weitere Beweismittel nach. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei, verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gläubigerin und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Schuldnerin vom 3. Dezember 2025 ist einzutreten. Bei der Beurteilung der Beschwerde sind auch die innert der Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 9. Dezember 2025 und die damit eingereichten Beilagen zu berücksichtigen. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin wie im vorliegenden Fall inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
2.2 Die Schuldnerin hat durch Urkunden (Beschwerdebeilagen 1 und 56; Beilagen 2, 3 und 4 zur Eingabe vom 9. Dezember 2025) bewiesen, dass die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist getilgt oder hinterlegt worden ist. Zudem hat sie eine Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 (Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Dezember 2025) eingereicht, mit der die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung doppelt erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und damit auch die zweite Voraussetzung für die Gutheissung ihrer Beschwerde gegeben ist.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2 Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. Dezember 2025 (Beilage 5 zur Eingabe vom 9. Dezember 2025) sind abgesehen von der Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist und die inzwischen einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt oder hinterlegt worden ist (vgl. oben E. 2.2), unter den folgenden Betreibungsnummern die folgenden offenen Forderungen der folgenden Gläubiger mit den folgenden Beträgen und dem folgenden Status verzeichnet:
1)
[...]
C____
1'907.35
ZB
2)
[...]
D____
6'907.65
KA
3)
[...]
E____
1'689.50
KA
4)
[...]
F____
4'954.20
KA
5)
[...]
G____
3'551.60
KA
6)
[...]
H____
615.80
K
7)
[...]
I____
1'874.40
KA
8)
[...]
F____
641.45
KA
9)
[...]
J____
11'222.75
ZB
10)
[...]
F____
2'435.80
ZB
11)
[...]
I____
1'871.50
ZB
12)
[...]
K____
1'462.05
ZB
Jedenfalls die Betreibungen 1–5 und 7–12 (Status ZB oder KA) sind vollstreckbar. Ob die Betreibung 6 (Status K) vollstreckbar ist oder nicht, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Die Summe der im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen beträgt CHF 39'134.05.
Die Schuldnerin hat einen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage 56) eingereicht. Darin sind die vorstehend erwähnten Betreibungen mit den nachstehenden Abrechnungs-Beträgen verzeichnet:
1)
[...]
C____
40.55
ZB
2)
[...]
D____
7'402.35
KA
3)
[...]
E____
1'932.45
KA
4)
[...]
F____
1'608.45
KA
5)
[...]
G____
3'851.25
KA
7)
[...]
I____
2'075.40
KA
8)
[...]
F____
746.80
KA
9)
[...]
J____
11'524.55
ZB
10)
[...]
F____
2'571.20
ZB
11)
[...]
I____
1'989.90
ZB
12)
[...]
K____
1'544.00
ZB
Die Abrechnungs-Beträge gemäss dem Auszug über offene Betreibungen sind bei den Betreibungen 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 grösser und bei den Betreibungen 1 und 4 kleiner als die Beträge gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister. Diese Differenz dürfte darauf zurückzuführen sein, dass im Betreibungsregisterauszug der ursprüngliche Forderungsbetrag ohne allfällige Zinsen und Betreibungskosten angegeben wird (vgl. Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 8a SchKG N 27; Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 8a N 33) und bei der Erstellung des Auszugs über offene Betreibungen wohl auch die Betreibungskosten sowie allfällige Zinsen und Teilzahlungen berücksichtigt worden sind. Daher ist es gestützt auf den Auszug über die offenen Betreibungen glaubhaft, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen 1 und 4 teilweise getilgt worden sind und sich einschliesslich Betreibungskosten und allfällige Zinsen höchstens noch auf CHF 40.55 und CHF 1'608.45 belaufen. Die Summe der Abrechnungs-Beträge gemäss dem Auszug über offene Betreibungen beläuft sich für die Betreibungen 1–5 und 7–12 auf CHF 35'286.90. Die Betreibung 6 ist im Auszug über offene Betreibungen nicht aufgeführt. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit wird davon ausgegangen, dass diese Betreibung erledigt ist.
Die Schuldnerin hat eine Mahnung der J____ vom 22. Juli 2025 (Beschwerdebeilage 54) eingereicht. Gemäss dieser hat ursprünglich eine am 27. Februar 2025 fällige Forderung der J____ gegenüber der Schuldnerin von CHF 17'916.65 bestanden, hat die Schuldnerin am 12. Juni und 3. Juli 2025 Teilzahlungen von je CHF 4'000.– geleistet und beträgt die Summe der fälligen Posten noch CHF 9'916.65. Gestützt darauf macht die Schuldnerin geltend, dass die offene Forderung der J____, die im Betreibungsregisterauszug mit CHF 11'222.75 und im Auszug über offene Betreibungen mit CHF 11'524.55 verzeichnet ist, nur noch CHF 9'916.65 betrage (Beschwerde S. 4; Beschwerdebeilage 55). Dies ist nicht glaubhaft. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass sich die Forderung zwischen der Mahnung vom 22. Juli 2025 und der Einleitung der Betreibung am 8. September 2025 auf CHF 11'222.75 erhöht hat und seither noch Betreibungskosten und allenfalls Zinsen von CHF 301.80 (CHF 11'524.55 – CHF 11'222.75) angefallen sind. Daher ist auf den Abrechnungs-Betrag gemäss dem Auszug über offene Betreibungen abzustellen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin davon auszugehen ist, dass die in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen noch im folgenden Umfang offen sind:
1)
[...]
C____
40.55
ZB
2)
[...]
D____
7'402.35
KA
3)
[...]
E____
1'932.45
KA
4)
[...]
F____
1'608.45
KA
5)
[...]
G____
3'851.25
KA
6)
[...]
H____
0.–
K
7)
[...]
I____
2'075.40
KA
8)
[...]
F____
746.80
KA
9)
[...]
J____
11'524.55
ZB
10)
[...]
F____
2'571.20
ZB
11)
[...]
I____
1'989.90
ZB
12)
[...]
K____
1'544.00
ZB
Die Summe der offenen Beträge beläuft sich auf CHF 35'286.90.
Gemäss den Angaben der Schuldnerin fallen für Leasing und Miete monatliche Fixkosten von CHF 5'523.55 an und gemäss dem von ihr eingereichten Kontoauszug hat sie diese letztmals am 28. November 2025 bezahlt (vgl. Beschwerde S. 3 und Beschwerdebeilage 44).
Wenn zu den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen von CHF 35'286.90 die Fixkosten für einen Monat von CHF 5'523.55 addiert werden, resultiert ein Betrag von insgesamt CHF 40'810.45. Weitere fällige Forderungen sind nicht bekannt. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszug vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage 3) verfügte sie per 3. Dezember 2025 auf einem Bankkonto über einen positiven Saldo von CHF 64'121.81. Damit hat sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Folglich ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, erfüllt. Ob die Schuldnerin die behaupteten Debitorenforderungen (vgl. Beschwerde S. 2 f.) glaubhaft gemacht hat und ob Debitorenforderungen bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit allenfalls als liquide Mittel qualifiziert werden können (vgl. dazu AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3), kann daher mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Die Schuldnerin macht geltend, dass sie am 8. Dezember 2025 die in den Betreibungen 1–5 und 7–12 noch offenen Beträge von ihrem Bankkonto zuhanden der Gläubiger an das Betreibungsamt überwiesen habe (Eingabe vom 9. Dezember 2025 S. 2 f.; Beilagen 6–9 und 12–18 zur Eingabe vom 9. Dezember 2025). Da es für die Frage der Zahlungsfähigkeit unerheblich ist, ob sich die betreffenden Beträge noch auf dem Bankkonto der Schuldnerin befinden oder zuhanden der Gläubiger an das Betreibungsamt überwiesen worden sind, braucht nicht geprüft zu werden, ob die betreffenden Überweisungen durch die eingereichten Bankdokumente hinreichend belegt sind. Irrelevant für die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist auch, dass die Schuldnerin für die Betreibung 9 höchstens CHF 9'916.65 überwiesen hat, obwohl davon auszugehen ist, dass noch ein Betrag von CHF 11'524.55 offen gewesen ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2025 ([…]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.