Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.100
ENTSCHEID
vom 7. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Stadtgemeinde Zürich Beschwerdegegnerin
8000 Zürich
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement,
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. August 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 29. August 2025 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Stadtgemeinde Zürich (Gläubigerin), vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. Mai 2025, gegenüber A____ (Schuldnerin) definitive Rechtsöffnung für eine Forderung in der Höhe von CHF 3'427.25 nebst Zins zu 5 % seit 7. Mai 2025. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 13. November 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 23. November 2025 (abgegeben am Schalter am 24. November 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Schuldnerin am 13. November 2025 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom (Montag) 24. November 2025 hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten. Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). In der Beschwerde beantragt die Schuldnerin, es sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich Beurteilungsrelevanz unrechtmässiger Anwendung zu überprüfen und die rechtswidrig erfolgte direkte Betreibung und das ungerechtfertigte Rechtsöffnungsverfahren sowie die rechtswidrig unterschlagene und festgesetzt verweigerte Zustellung der per Verfügungsauflagen zu verfügenden Legitimationsnachweise festzustellen. Daraus ist wohl abzuleiten, dass die Schuldnerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen möchte.
2.
2.1 Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werde, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid resp. einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe. Die Gläubigerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 11. Juni 2020 und 24. Februar 2022. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2025 [recte 2022] sei mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 20. Juli 2023 abgewiesen worden. Da das besagte Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Verfügung ebenfalls rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 sei die Entschädigung inklusive Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 3'427.25 und Gebühren von CHF 942.70 dem Nachlass von B____ auferlegt worden. In den Erwägungen sei festgehalten worden, dass neben der Schuldnerin C____ und D____ zur Erbfolge gelangt seien. C____ sei dazu verpflichtet worden, die Beiträge für die Entschädigung und die Gebühren aus dem Nachlass zu beziehen und die entsprechenden Zahlungen zu tätigen. Er habe die Forderung nicht beglichen, weshalb die sozialen Dienste mit Verfügung vom 22. Februar 2022 berechtigt worden seien, die Entschädigung und die Gebühren auch von den übrigen zwei Erbinnen, D____ und der Schuldnerin, zu beziehen. Die Schuldnerin habe diese Verfügung beim Bezirksrat Zürich angefochten. Der Bezirksratspräsident habe die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2023 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten worden sei. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und damit auch die angefochtene Verfügung. Mit Verfügung der KESB Zürich vom 11. Juni 2020 sei der Nachlass von B____ zur Zahlung einer Entschädigung von insgesamt CHF 3'427.25 verpflichtet worden. Die Schuldnerin hafte als Erbin von Gesetzes wegen solidarisch für die Schulden des Nachlasses (Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), weshalb die KESB Zürich mit Verfügung vom 24. Februar 2022 berechtigt worden sei, unter anderem von der Schuldnerin den geschuldeten Betrag zu beziehen. Die Verfügungen seien vollstreckbar und stellen definitive Rechtsöffnungstitel für den mit Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2025 betriebenen Betrag gegen die Schuldnerin dar. Die Schuldnerin wende in ihrer Eingabe weder Tilgung noch Stundung ein, noch rufe sie die Verjährung an. Die von ihr vorgebrachten Einwendungen könnten im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden. In dem von der Schuldnerin erwähnten Entscheid vom 18. Februar 2025 sei die Rechtsöffnung nur deshalb nicht erteilt worden, weil es die Gläubigerin in diesem Verfahren versäumt habe, die Verfügung vom 11. Juni 2020 beizulegen. Diese Verfügung würde nun vorliegen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid im krassen Gegensatz zu demjenigen vom 18. Februar 2025 stehe, in welchem das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden sei. Der Entscheid vom 18. Februar 2025 betrifft allerdings eine andere Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...]) und ist für den angefochtenen Entscheid betreffend den Zahlungsbefehl Nr. [...] daher nicht relevant. Das unterschiedliche Ergebnis in den beiden Verfahren wurde im angefochtenen Entscheid zudem erläutert. Die Schuldnerin setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.3 Die Schuldnerin kritisiert sodann eine unrichtige Darstellung des Sachverhalts und vorsätzlich missbräuchliche Rechtsanwendung insbesondere betreffend die Verwendung und Inanspruchnahme der Verfügung Nr. [...] vom 11. Juni 2020 hinsichtlich falscher Rechtskraftbescheinigung vom 6. Mai 2025. Die fehlerhafte und rechtswidrige Verfügung sei per 31. August 2023 nichtig geworden, weil sie weder durchsetzbar noch vollstreckbar gewesen sei und eine neue gesetzeskonforme Verfügung Nr. [...] zur Folge gehabt habe. Alle behördenseitigen Anordnungen, Anweisungen und Forderungen zwischen dem 11. Juni 2020 und 30. August 2023 gegenüber ihr und den übrigen Erben würden sich als rechtswidrig und somit als gegenstandslos erweisen. Eine Verfügung vom 24. Februar 2025 liege gar nicht vor. Zu der letztgenannten Bemerkung ist festzustellen, dass es sich beim Hinweis in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids auf eine Verfügung vom 24. Februar 2025 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt. Im voranstehenden Satz wird richtig ausgeführt, dass es sich um die Verfügung vom 24. Februar 2022 handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf die Abweisung der Beschwerde gegen diese Verfügung, welche am 20. Juli 2023 erfolgt ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ist somit zweifellos festzustellen, welche Verfügungen der Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegen. Die Schuldnerin vermag ihre Hinweise auf eine angebliche falsche Rechtskraftbescheinigung vom 6. Mai 2025 nicht weiter zu begründen. Sie erläutert auch nicht, weshalb die Verfügung vom 11. Juni 2020 per 31. August 2023 nichtig geworden sein soll. Sie setzt sich zudem mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den beiden Verfügungen vom 11. Juni 2020 sowie vom 24. Februar 2022 (bestätigt durch Entscheid des Bezirksratspräsidenten vom 20. Juli 2023) nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. August 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.