Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2025 BEZ.2024.79 (AG.2025.1)

2 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,377 mots·~7 min·2

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.79

ENTSCHEID

vom 2. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                      Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

gegen

B____ GmbH                                                            Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Dezember 2024

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt die Planung, die Ausführung und den Unterhalt von Sanitär-, Heizungsund Lüftungsanlagen sowie den Handel mit diesbezüglichen Produkten, den Stahlbau-, Rohrleitungs- und Metallbau sowie alle mit der Baubranche zusammenhängenden Tätigkeiten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins sowie eine Forderung von CHF 200.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit dem Antrag, es sei die Konkurseröffnung vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Mit Verfügung vom 23. März 2024 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Schuldnerin darauf hin, dass die mit der Beschwerde eingereichten Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht genügen, und dass sie die Möglichkeit habe, innert Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2024 weitere Belege für ihre Zahlungsfähigkeit nachzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Schuldnerin keinen Gebrauch. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

3.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren für Forderungen von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins sowie eine Forderung von CHF 200.–. Betreffend den letzten Betrag ist zu präzisieren, dass es sich dabei um die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens betreffend die drei verzinslichen Forderungen und damit um Kosten handelt. Gemäss Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom 24. Dezember 2024 wurden gleichentags die Forderungen von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins sowie Kosten der Betreibung und Konkursandrohung von CHF 132.15 und Rechtsöffnungskosten von CHF 550.– bezahlt. Da die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens nur CHF 200.– betragen haben und keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, ist es offensichtlich, dass der Betrag von CHF 550.– entgegen der unrichtigen Bezeichnung nicht nur die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern auch diejenigen des erstinstanzlichen Konkursverfahrens von CHF 350.– umfasst. Somit hat die Schuldnerin mit der Abrechnung und Quittung vom 24. Dezember 2024 durch eine Urkunde beweisen, dass die Gegenstand des Konkursbegehrens und der Konkursandrohung bildenden Schulden, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der Eröffnung des Konkurses getilgt worden sind. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

4.1      Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

4.2         Im Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 23. Dezember 2024 sind abgesehen von der Betreibung, in der die vorliegende Konkurseröffnung erfolgt ist, neun weitere Betreibungen verzeichnet. Diese wurden zwischen dem 24. Juli 2020 und dem 16. Oktober 2023 eingeleitet. Die Forderungen, die Gegenstand von zwei der erwähnten Betreibungen bildeten, wurden an das Betreibungsamt bezahlt. In vier der erwähnten Betreibungen wurden für Forderungen des Kantons Basel-Stadt von insgesamt CHF 8‘126.25 Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausgestellt. Daraus ist zu schliessen, dass kein oder nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden gewesen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 und 2 SchKG). In drei der erwähnten Betreibungen für Forderungen von insgesamt CHF 9‘101.73 hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Die Schuldnerin hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb diese Forderungen nicht bestehen oder nicht fällig sein sollten. Angaben zu allfälligen weiteren Forderungen ist die Schuldnerin schuldig geblieben. Damit ist davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin offene fällige Forderungen von mindestens CHF 9‘101.73 vorliegen.

Die Schuldnerin hat einen Postenauszug vom 20. Dezember 2024 eingereicht. Gemäss diesem betrug der Saldo ihres Kontokorrentkontos per 20. Dezember 2024 CHF 24.61. Angaben zu irgendwelchen weiteren Vermögenswerten ist die Schuldnerin schuldig geblieben, obwohl der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 darauf hingewiesen hat, dass die mit der Beschwerde eingereichten Belege bei provisorischer und summarischer Beurteilung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht genügen und sie die Möglichkeit hat, innert der Beschwerdefrist weitere Belege für ihre Zahlungsfähigkeit nachzureichen. Damit hat die Schuldnerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Da sie jegliche Angaben zu allfälligen künftigen Erträgen und allfälligem künftigem Aufwand schuldig geblieben ist, hat sie auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Unter Mitberücksichtigung der Verlustscheine entsteht bei einer Gesamtbetrachtung vielmehr der Eindruck einer auf unabsehbare Zeit illiquiden Gesellschaft. Damit ist die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2024 (KB.2024.536) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.79 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2025 BEZ.2024.79 (AG.2025.1) — Swissrulings