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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.01.2025 BEZ.2024.65 (AG.2025.6)

6 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,589 mots·~13 min·4

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.65

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                      Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                             Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. August 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) leitete am 30. November 2023 die Betreibung Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) ein. Diese Betreibung umfasste eine Forderung von CHF 434.35 nebst Zins zu 4% seit dem 24. November 2023. Als Forderungsgrund wurde «DIREKTE BUNDESSTEUER 2020, ORDENTLICHE STEUER, STEUERRECHNUNG VOM 07.01.2022» angegeben. Ferner wurde der Betrag von CHF 31.20 als aufgelaufener Zins bis 23. November 2023 betrieben, ebenso der Betrag von CHF 130.– für gesetzliche Gebühren. Der diese Forderungssummen umfassende Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. Januar 2024 zugestellt, worauf jener gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 ersuchte der Schuldner vor dem Zivilgericht Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für die hiervor genannten Summen. Das Zivilgericht setzte dem Schuldner nach Eingang eines Kostenvorschusses eine Frist zur schriftlichen Begründung seines Rechtsvorschlags. Mit Eingabe vom 13. August 2024 (Datum der Postaufgabe) beantragte dieser die Löschung der Steuerforderungen und der Gebühren, weil sie nicht gerechtfertigt seien. Das Zivilgericht gewährte hierauf die durch den Gläubiger begehrte definitive Rechtsöffnung und wies darauf hin, dass der Schuldner in seiner Eingabe keine der in Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) genannten Einreden oder Einwendungen geltend mache; namentlich werde nicht dargelegt, inwiefern die durch die Steuerverwaltung geltend gemachten Forderungen getilgt, gestundet oder verjährt seien.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er begehrt damit soweit ersichtlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die «Löschung» der genannten Betreibung, eine unbezifferte Genugtuung und unbezifferten Schadenersatz sowie eine angemessene Parteientschädigung. Ebenso formuliert er den nicht direkt mit dem vorliegend interessierenden Verfahren verbundenen Antrag, das Vorgehen der Steuerverwaltung Basel-Stadt sei strafrechtlich hinreichend zu würdigen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und verzichtete auf das Einholen einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. SchKG mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der Schuldner damit neue Anträge stellt, die über die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hinausgehen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1      Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Aufzählung der Verteidigungsmittel des Schuldners in Art. 81 SchKG ist nicht abschliessend. Er kann insbesondere auch einwenden, dass der Rechtsöffnungstitel nichtig oder nicht vollstreckbar sei (vgl. Abbet, a.a.O., Art. 81 N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2).

Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 80 SchKG N 9 und 115 sowie Art. 84 SchKG N 50a; vgl. BGer 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 28). Das übliche Beweismittel für die Vollstreckbarkeit der Verfügung ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigung kann grundsätzlich von der Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. BGer 5D_23/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3, 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4; Abbet, Stämpflis Handkommentar, La mainlevée de l’opposition, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 80 N 149; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 137). Dies gilt auch für den Fall, dass auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung nicht eingetreten oder ein solches abgewiesen worden ist (vgl. BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 betreffend gerichtliche Entscheide). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist grundsätzlich ein blosses Beweismittel. Als solches entfaltet sie gegenüber dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht keine Bindungswirkung (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1; Droese, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 336 ZPO N 25; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung begründet grundsätzlich eine Vermutung für das Vorliegen der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen (vgl. Keller-hals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 336 ZPO N 17; Rohner/Mohs, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 336 N 13; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Zur Entkräftung dieser Vermutung genügt es grundsätzlich nicht, dass der Betriebene die Vollstreckbarkeit substanziiert bestreitet oder substanziiert eine Tatsache behauptet, die der Vollstreckbarkeit entgegensteht. Grundsätzlich muss er vielmehr die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung bzw. die der Vollstreckung entgegenstehende Tatsache beweisen (vgl. Droese, a.a.O., Art. 336 ZPO N 26; Egli, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 336 ZPO N 19; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 336 N 13; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zumindest teilweise für die gehörige Eröffnung als eine der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. Wenn der Betriebene geltend macht, die Verfügung oder der Entscheid sei ihm nicht oder nicht gehörig eröffnet worden, genügt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung jedenfalls bei Verfügungen und Entscheiden von Verwaltungsbehörden nicht zum Beweis der gehörigen Eröffnung und folglich der Vollstreckbarkeit (vgl. BGer 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2, 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 80 N 62; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 und 124; vgl. ferner Egli, a.a.O., Art. 336 N 19). Wenn der Betriebene nicht geltend macht, die Verfügung oder der Entscheid sei ihm nicht oder nicht gehörig eröffnet worden, bedarf die gehörige Eröffnung aber auch bei Verfügungen und Entscheiden von Verwaltungsbehörden keines weiteren Beweises (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 und 124; Vock, a.a.O., Art. 80 N 28; vgl. ferner BGer 5A_264/2007 und 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3 e contrario; Abbet, a.a.O., Art. 80 N 147 e contrario; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 80 N 62 e contrario).

Das Rechtsöffnungsgericht hat weiter auch von Amtes wegen zu prüfen, ob die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung nicht nichtig ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 128; Vock, a.a.O., Art. 80 N 28). Das Rechtsöffnungsgericht hat aber weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 80 N 5 betreffend gerichtliche Entscheide; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2a). Mängel, die nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit einer Verfügung geführt hätten, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 128).

2.2

2.2.1   Der durch die Steuerverwaltung vertretene Kanton Basel-Stadt als Gläubiger setzte direkte Bundessteuern für die Steuerperiode 2020 von CHF 434.35, Gebühren für das Verfahren zur Durchsetzung dieser Steuerforderung von CHF 130.– und bis 23. November 2023 aufgelaufene Zinsen von CHF 31.20 in Betreibung. Als Rechtsöffnungstitel reichte er Kopien einer Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 7. Januar 2022 mit Veranlagungsprotokoll und Steuerrechnung (Gesuchsbeilage 2) sowie einer Gebührenverfügung der Steuerverwaltung vom 5. März 2024 (Gesuchsbeilage 4) ein. Ihrem Inhalt nach handelt es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel für die Steuerforderung und die Gebührenforderung. Für Verzugszinsen für die Zeit nach der Eröffnung der Verfügungen kann auch ohne Erwähnung in den Dispositiven Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 134). Auf beiden Verfügungen findet sich ein Stempel der Steuerverwaltung mit dem Vermerk «Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar» sowie dem Datum 3. Juli 2024 und einer Unterschrift. Der Schuldner macht nicht geltend, dass ihm die beiden Verfügungen nicht ordnungsgemäss eröffnet worden seien. Aufgrund dieser Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ist grundsätzlich zu vermuten, dass die beiden Verfügungen formell rechtskräftig und vollstreckbar sind.

2.2.2   In der Stellungnahme des Schuldners vom 10. August 2024 wendet er Folgendes ein: «Entgegen ihrer irrigen Auffassung sind die ungerechtfertigt erhobenen Steuern und die ungerechtfertigt erhobenen Gebühren, immer noch rechtshängig und mit Beschwerde/Einrede belegt, insbesondere mit Rechtsvorschlag.» Dieser Einwand könnte allenfalls als implizite Bestreitung der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der beiden Verfügungen verstanden werden. Der Hinweis auf den Rechtsvorschlag deutet allerdings eher darauf hin, dass der Schuldner bloss der irrigen Meinung ist, seine Rechtsvorschläge stünden der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen entgegen. Jedenfalls fehlt aber jegliche Substanziierung und jeglicher Beweis des Einwands des Schuldners und bestreitet er die ordnungsgemässe Eröffnung der Verfügungen nicht. Damit hat er die durch die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen begründete Vermutung der Vollstreckbarkeit der Verfügungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erschüttert.

In seiner Beschwerde behauptet der Schuldner, er habe gegen die Veranlagungsverfügung und die Gebührenverfügung frist- und formgerecht «Einsprachen/Einreden» erhoben. Diese seien jedoch von den Mitarbeitenden der Steuerverwaltung unterdrückt oder vernichtet worden. Zudem hat der Schuldner mit seiner Beschwerde eine «Einsprache/Einrede» an die Steuerverwaltung vom 18. April 2024, eine Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22. Juli 2024, eine «Einsprache/Einrede» an die Steuerrekurskommission vom 30. Juli 2024 und eine Eingabe an die Steuerverwaltung vom 10. Oktober 2024 eingereicht. Zum Vorbringen dieser Behauptungen und Beweismittel hat nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben. Wenn der Schuldner hätte geltend machen wollen, dass die Verfügungen nicht rechtskräftig oder vollstreckbar seien, weil er dagegen Einsprache erhoben habe und noch keine rechtskräftigen oder vollstreckbaren Rechtsmittelenscheide vorlägen, hätte er vielmehr ohne Weiteres Anlass gehabt, entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits mit seiner Stellungnahme vom 10. August 2024 vorzubringen. Bei den vorstehend erwähnten Beweismitteln und, soweit sie über den Einwand in der Stellungnahme vom 10. August 2024 hinausgehen, auch bei den vorstehend erwähnten Tatsachenbehauptungen handelt es sich daher um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2). Im Übrigen entbehren die Behauptungen des Schuldners jeglicher Grundlage und fehlt jegliche Substanziierung und jeglicher Beweis. Insbesondere gibt der Schuldner nicht einmal an, wann er die allfälligen Einsprachen erhoben haben will.

2.2.3   Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen rechtskräftig und vollstreckbar sind.

2.3      In seiner Stellungnahme vom 10. August 2024 machte der Schuldner geltend, er werde von den Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt seit Jahren diskriminiert. Die Steuerforderung sei ungerechtfertigt, willkürlich sowie betrügerisch und die Gebührenforderung ungerechtfertigt, willkürlich sowie erfunden. Zudem rügte er ohne jegliche Begründung mehrfache und wiederholte Verletzungen mehrerer Garantien der EMRK. Diese Ausführungen sind nicht ansatzweise geeignet, die Nichtigkeit der der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen zu begründen. In seiner Beschwerde erhebt der Schuldner gegen die Forderungen weitgehend die gleichen Einwände wie in seiner Stellungnahme vom 10. August 2024. Soweit seine Ausführungen darüber hinausgehen, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2). Im Übrigen sind auch seine Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet, die Nichtigkeit der Verfügungen zu begründen. Irgendein anderer Grund, weshalb die als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen nichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Da Nichtigkeit somit ausgeschlossen werden kann, ist auf die Einwände, die der Schuldner gegen die Forderungen erhebt, die Gegenstand der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel bilden, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht weiter einzugehen.

2.4      Andere Einwände gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags bringt der Schuldner mit seiner Beschwerde nicht vor. Daher ist seine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.

3.

In seiner Stellungnahme vom 10. August 2024 beantragte der Schuldner die «Löschung» der «Steuerforderungen» und der «Gebühren». Da Forderungen und Gebühren als solche offensichtlich nicht gelöscht werden können, ist nicht ersichtlich, was Gegenstand dieses Rechtsbegehrens sein soll. Daher ist das Zivilgericht darauf zu Recht nicht weiter eingegangen. Mit seiner Beschwerde beantragt der Schuldner die Löschung der Betreibung für die Steuerforderung und die Gebührenforderung. Dabei handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag. Auch wenn der Antrag nicht als neu betrachtet würde, weil er bereits im unverständlichen Antrag auf Löschung der Steuerforderungen und der Gebühren enthalten gewesen sei, wäre darauf nicht einzutreten. Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gemäss Art. 8a SchKG, das untechnisch auch als Gesuch um Löschung der Betreibung bezeichnet wird (vgl. Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 8a SchKG N 31), ist im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig (vgl. Abbet, a.a.O., Art. 84 N 73a).

In seiner Beschwerde beantragt der Schuldner die Zusprechung von Schadenersatz für materiellen Schaden und von Genugtuung für immaterielle Unbill. Auch dabei handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag. Auch wenn der Antrag nicht als neu betrachtet würde, weil der Schuldner bereits in seiner Stellungnahme vom 10. August 2024 geltend gemacht hat, der Staat hafte für die widerrechtlichen Handlungen von Staatsangestellten und die dadurch verursachten Schäden, wäre darauf nicht einzutreten, weil im Rechtsöffnungsverfahren Widerklagen auf Verurteilung des Gläubigers zu einer Zahlung unzulässig sind (vgl. Art. 224 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO; Abbet, a.a.O., Art. 84 N 73).

Schliesslich macht der Schuldner in seiner Beschwerde geltend, er werde «mit diesen erfundenen Steuerforderungen in Angst und Schrecken versetzt, bedrängt und genötigt, dies stellen massive Straftatbestände, zum massiven Nachteil des geschädigten Opfers von Rechtswillkür A____ dar und sind dementsprechend strafrechtlich zu verfolgen.» Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine für die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 5; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 301 N 2). Unter einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 5.2; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StGB dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde entfällt, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 5 f.). Gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO haben Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhalten, diese anzuzeigen. Die Vorwürfe der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind offensichtlich aus der Luft gegriffen. Folglich ist das Appellationsgericht als für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerde als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige Behörde weiterzuleiten, und trifft die mit der vorliegenden Beschwerde befassten Gerichtspersonen des Appellationsgerichts mangels Tatverdachts keine Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 GGR ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 in der Sache V.2024.606 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.65 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.01.2025 BEZ.2024.65 (AG.2025.6) — Swissrulings