Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.46
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juni 2024
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel; sie bezweckt die Ausführung von Handwerker-, Bau- und Eisenlegerarbeiten sowie die Erbringung von Reinigungs-, Umzugs- und Transportdienstleistungen, An- und Verkauf von Automobilen und den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 3'500.– und sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Juni 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid erging am 10. Juni 2024, womit die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend mit der Beschwerde vom 17. Juni 2024 ohne weiteres eingehalten wurde. Mit der Beschwerde beantragt die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4, 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2 Die Schuldnerin reicht mit ihrer Beschwerde eine provisorische Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin den in dieser Betreibung offenen Betrag von CHF 3'500.– zuzüglich Betreibungskosten von CHF 193.15 und Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– sowie Gebühren für das Konkursamt von CHF 700.– am 17. Juni 2024 bezahlt hat. Damit ist belegt, dass die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung inklusive Zinsen und Kosten durch Zahlung an das Betreibungsamt gedeckt ist, wobei ein Teil dieser Zahlung erst nach der Konkurseröffnung aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids ist somit erfüllt. Bleibt zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).
2.3.2 Die Schuldnerin hat ihrer Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Juni 2024 beigelegt. Diesem sind neben verschiedenen als bezahlt markierten Betreibungen sowie der Forderung, welche der vorliegenden Konkurseröffnung zu Grunde liegt, folgende Betreibungen zu entnehmen: Zwei weitere offene Betreibungen der Gläubigerin mit Konkursandrohung (je CHF 6'458.30), eine Betreibung mit Konkursandrohung der [...] (CHF 422.25), eine Betreibung mit Konkursandrohung der [...] (CHF 33'962.70) und drei weitere Betreibungen der [...](CHF 8'392.45 und CHF 3'168.25) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (CHF 7'273.39). Ausserdem liegen gemäss dem Betreibungsregisterauszug diverse Verlustscheine nach Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von CHF 42'114.12 gegen die Schuldnerin vor. In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, dass sie in der Lage sei, alle offenen Zahlungen zu begleichen, wenn die Firma gerettet würde. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie über genügend liquide Mittel verfügt, um die offenen Betreibungen und Verlustscheine zu begleichen. Insbesondere Kontoauszüge legte die Schuldnerin ihrer Beschwerde nicht bei und auch der von ihr eingereichte Subunternehmervertrag vom 6. Juni 2024 deutet nicht auf genügend liquide Mittel hin, zumal der darin erwähnte und per 12. September 2024 geschuldete Zahlungsvorschuss nicht ausreicht, die fälligen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug umgehend zu begleichen. Sämtliche Betreibungen gegen die Schuldnerin, auch jene, welche den Verlustscheinen zu Grunde liegen, wurden innert der letzten rund acht Monate eingeleitet. Dies deutet vielmehr auf sich zuspitzende finanzielle Probleme hin. Die Zahlungsfähigkeit kann vor diesen Hintergründen nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden, womit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass ihr Geschäftsführer am Samstag, 8. Juni 2024, krank gewesen sei und dass die Treuhänderin der Schuldnerin bis Ende Juni 2024 in den Ferien sei.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt, die Zahlungsfähigkeit aber nicht glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.