Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.16
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Februar 2024
betreffend Aufhebung der Betreibung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) ist eine nach französischem Recht organisierte Gesellschaft mit Sitz in [...], Frankreich. B____ (Beschwerdegegnerin) ist eine nach irischem Recht organisierte Gesellschaft mit Sitz in [...], Irland. Am 29. Juni 2016 leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution (heute: Swiss Arbitration Centre) ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich ein (SCAI Case Nr. [...]). Am 2. November 2017 leitete die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin bei der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) ein Schiedsverfahren ein (ICC Case Nr. [...]). Die Beschwerdeführerin forderte die Rückerstattung von bezahlten Vergütungen, Schadenersatz und Genugtuung. Die Beschwerdegegnerin verlangte wiederklageweise die Bezahlung ausstehender Vergütungen (Kommissionen im Zusammenhang mit Verkäufen von Flugzeugen von der Beschwerdeführerin an die [...]).
Das Schiedsverfahren SCAI Case Nr. [...] wurde mit Schiedsspruch vom 29. März 2018 abgeschlossen. Das Schiedsgericht wies die Klage der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe von hinterlegten Urkunden ab und verpflichte sie, die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 175'930.15 zu bezahlen. Dieser Schiedsspruch erwuchs in Rechtskraft.
Mit Gesuch vom 24. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin zwecks Sicherung ihrer Ansprüche im Schiedsverfahren ICC Case Nr. [...] beim Zivilgericht Basel-Stadt den Erlass eines Arrestbefehls für eine Forderungssumme von CHF 167'932'000.– nebst Zins zu 5% seit 8. Mai 2015. Mit Entscheid vom 4. September 2018 hiess der Zivilgerichtspräsident in seiner Funktion als Arrestrichter das Arrestgesuch teilweise gut und belegte eine Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 5'166’866.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2015 mit Arrest. Mit Zahlungsbefehl vom 24. September 2018 (Betreibung Nr. [...]) setzte die Beschwerdegegnerin zwecks Arrestprosequierung einen Betrag von CHF 5'166'866.45 zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2015 in Betreibung, mit folgender Bezeichnung des Forderungsgrunds:
«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember 2015, Addenum 2, Section A (entsprechend USD 5'247'328 zum Kurs von 0.98467 vom 24. August 2018) - Gemäss Arrestbefehl/Arresturkunde Nr. [...] vom 04.09./10.09.2018. Weitere Kosten des Betreibungsamtes Basel-Stadt vorbehalten» sowie eine Forderung von CHF 2'000.– für «Arrestkosten Gericht».
Im Anschluss an die Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 22. März 2019 hiess das Zivilgericht eine von der Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache teilweise gut. Der Arrestbefehl vom 4. September 2018 wurde im Umfang des Verzugszinses von 5% seit 8. Mai 2015 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen und der vorgenannte Arrestbefehl im Umfang von CHF 5'166'866.45 (ohne Zins) bestätigt.
Das Schiedsverfahren ICC Case Nr. [...] wurde mit Schiedsspruch vom 5. Mai 2023 (ICC-Schiedsspruch) abgeschlossen. Darin wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von USD 20'630'000.– zu bezahlen. Der ICC-Schiedsspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Nach dessen Eröffnung beantragte die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2023 in der Betreibung Nr. [...] die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'166'866.45. Zur Begründung berief sie sich auf den ICC-Schiedsspruch. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 (Rechtsöffnungsentscheid) erteilte das Zivilgericht in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag der Arrestforderung, das heisst für CHF 5'166’866.45, definitive Rechtsöffnung, trat auf die weitergehenden Anträge der Beschwerdegegnerin aber nicht ein.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihr gleichentags den Betrag von insgesamt USD 20'596’125.44 überweisen werde. Der Betrag setzte sich gemäss der Rechnung der Beschwerdeführerin wie folgt zusammen:
Titel
USD
Schiedsspruch vom 5. Mai 2023
20'630'000.–
Verzinsung zu dem in Frankreich geltenden gesetzlichen Zinssatz
123’794.59
Teilweise Entschädigung von Kosten
20'406.23
Abzüglich der Parteientschädigung von CHF 175'930.15 und Verrechnung der von A____ zu tragenden Kosten aus Schweizer Gerichtsverfahren (CHF 15’000.– und CHF 8'000.–) umgerechnet in USD
-178'075.38
20'596’125.44
Am 8. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] das Fortsetzungsbegehren im Betrag von CHF 602'856.34 (ohne Zins) für «Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember 2015 (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung)», für CHF 2’000.– «Arrestkosten Gericht» sowie CHF 677.50 «Arrestkosten BA».
Mit Eingabe vom 16. August 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Betreibung Nr. [...] der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vor dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben.
2. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt sei unverzüglich, ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin (superprovisorisch), gerichtlich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, insbesondere keine Pfändung und Verwertung der arrestierten Vermögenswerte zu vollziehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 21. August 2023 wurde die Betreibung Nr. [...] superprovisorisch vorläufig eingestellt und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, sofort und bis auf Weiteres keine Vollstreckungshandlungen zu vollziehen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs vom 16. August 2023 und die umgehende Fortsetzung der Betreibung. Nach diversen weiteren Eingaben der Parteien hob das Zivilgericht am 7. Februar 2024 in teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 16. August 2023 die Betreibung Nr. [...] im Umfang von CHF 23'000.– auf. Im Übrigen hob es die superprovisorisch angeordnete Massnahme vom 21. August 2023 auf.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2024 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 7. Februar 2024 sowie die Aufhebung der Betreibung Nr. [...], eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht. Auf entsprechenden Antrag in der Beschwerde wurden mit Verfügung vom 20. Februar 2024 vorläufig die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 7. Februar 2024 aufgeschoben und das Betreibungsamt angewiesen, sofort und bis auf Weiteres in der Betreibung Nr. [...] keine Vollstreckungshandlungen, insbesondere keine Pfändung und Verwertung der verarrestierten Vermögenswerte, zu vollziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 bzw. mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragten die Beschwerdegegnerin bzw. das Zivilgericht die Abweisung der Beschwerde.
Der in der Beschwerdeantwort gestellte Antrag der Beschwerdegegnerin um Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde mit Verfügung vom 25. März 2024 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerdereplik vom 15. April 2024 an ihren Anträgen fest. Dazu äusserte sich wiederum die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. April 2024. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, in dem ein Antrag auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 251 lit. c in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das Zivilgericht habe übersehen, dass der Arrest Nr. [...] im Umfang der angeblichen Forderungen aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19 dahingefallen und die Betreibung mangels Prosequierung nach Ablauf der Prosequierungsfrist für diese Ansprüche hinfällig geworden sei. Es habe zu Unrecht erwogen, dass die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren und nicht Gegenstand des Verfahrens nach Art. 85 SchKG sei und dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen sei, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf den ICC-Schiedsspruch für einen zu hohen Betrag Rechtsöffnung erteilt wurde. Da der Rechtsöffnungsentscheid hinsichtlich einer Klage nach Art. 85 SchKG keine res iudicata darstelle, hätte das Zivilgericht das fehlende Erkenntnisurteil über die behauptete Forderung aus dem Offset Banking Agreement berücksichtigen müssen. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid sei somit in diesem Umfang für eine Forderung Rechtsöffnung erteilt worden, die trotz Rechtsvorschlags nie materiell-rechtlich beurteilt worden sei. Dies stelle einen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel dar. Der Rechtsöffnungsrichter hätte die Identität zwischen der betriebenen Forderung und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forderungen von Amtes wegen prüfen müssen. Zudem sei das Zivilgericht am 19. Juli 2023 absolut unzuständig gewesen, um für die Forderung aus dem Offset Banking Agreement Rechtsöffnung zu erteilen, da der den Gerichtsstand begründende Arrest und die Betreibung insoweit längst dahingefallen gewesen seien. In diesem Umfang sei der Rechtsöffnungsentscheid deshalb als nichtig zu betrachten, zumal durch die Annahme der Nichtigkeit keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bestehe. Das Zivilgericht hätte die Nichtigkeit von Amtes wegen berücksichtigen und die Betreibung in diesem Umfang aufheben müssen (Beschwerde Rz. 46-61).
Zudem sei die Vorinstanz zum unzutreffenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin der Beweis für die Tilgung der angeblich noch in Betreibung stehenden Forderung im Umfang von CHF 579'856.34 nicht gelungen sei. Sie verkenne nebst dem Dahinfallen des Arrests und der Betreibung im Betrag von CHF 426'926.19 die Wirkungen der Zahlung der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 im Umfang von USD 20'596'125.44 an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Schreiben vom 24. Juli 2023 als auch im Betreff zur Zahlung klargestellt, dass mit dieser Zahlung die Schuld aus dem ICC-Schiedsspruch und darin eingeschlossen die der Betreibung Nr [...] zugrundeliegende Arrestforderung getilgt wurde. Diese Zahlung übersteige die damals in der Betreibung Nr. [...] noch offene Arrestforderung um mehr als das Vierfache und habe damit die gesamte restliche Arrestforderung einschliesslich Arrestkosten getilgt (Beschwerde Rz. 62–68).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin behaupte in ihrer Beschwerde nach wie vor nicht, dass sie die Gegenstand der Betreibung bildende Forderung aus dem Offset Banking Agreement getilgt habe, sondern bestreite diese Forderung nach wie vor. Sie mache also gerade nicht geltend, das Zivilgericht habe eine von ihr behauptete Tilgung fälschlicherweise nicht berücksichtigt, womit die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben könne. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründe, dass die Beschwerdegegnerin die aus dem Offset Banking Agreement beruhende Forderung nicht gehörig prosequiert habe und dass diese Forderungen nie gerichtlich beurteilt worden seien, seien diese Argumente im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Die Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin den Arrest gehörig prosequiert habe und ob sie für die betriebenen Forderungen über einen definitiven Rechtsöffnungs-titel verfüge, habe ausschliesslich dem Rechtsöffnungsrichter oblegen. Für eine erneute Prüfung dieser Fragen biete weder das Verfahren nach Art. 85 SchKG noch das vorliegende Beschwerdeverfahren Raum (Beschwerdeantwort Rz. 16–20).
Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 16. August 2023 nie vorgebracht habe, dass die Betreibung hinfällig geworden sei. Vielmehr habe sie darin ausgeführt, dass die Betreibung hängig sei und dass sie die betriebene Schuld vollumfänglich getilgt habe. Das Zivilgericht habe daher keine Veranlassung gehabt, die Betreibung als dahingefallen zu betrachten. Ein Eintreten auf die Klage nach Art. 85 SchKG und damit auch eine Aufhebung der Betreibung seien gar nicht möglich gewesen, hätte das Zivilgericht festgestellt, dass die Betreibung bezüglich der Forderungen aus dem Offset Banking Agreement dahingefallen sei. Die Frage, ob für eine betriebene Forderung ein Erkenntnisurteil bestehe, sei im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht relevant. Das Zivilgericht habe das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Tilgung der Forderungen aus dem Offset Banking Agreement weder behauptet noch urkundlich nachgewiesen habe (Beschwerdeantwort Rz. 21–33).
Selbst wenn sich der Rechtsöffnungsentscheid als falsch erweise, würde der Mangel die für die Nichtigkeit erforderliche Schwere nicht erreichen, da dieser Mangel nicht offensichtlich oder leicht erkennbar sei und das Zivilgericht örtlich, sachlich und funktional zuständig war. Und selbst wenn von einer Teilnichtigkeit auszugehen sei, sei dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Der Rechtsöffnungsentscheid als solcher sei für das Zivilgericht nicht relevant gewesen. Dem Zivilgericht könne somit keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (Beschwerdeantwort Rz. 34–51).
2.4 Mit unaufgeforderter Beschwerdereplik vom 15. April 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, das Zivilgericht anerkenne in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2024, dass der ICC-Schiedsspruch die Ansprüche aus dem Offset Banking Agreement nicht umfasse und insoweit kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Arrests bereits im Gesuch um Aufhebung der Betreibung ausdrücklich behauptet. Das damit einhergehende automatische Dahinfallen der Betreibung sei nur eine Rechtsfolge davon, welche das Zivilgericht bei seiner vorfrageweisen Prüfung von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts bestehe in der vorliegenden Konstellation, in der kein anderer Gerichtsstand oder Betreibungsort als derjenige am Arrestort bestehe, im Rahmen der Klagen nach Art. 85a oder Art. 86 SchKG keine Korrekturmöglichkeit. Es würde den Prinzipien des SchKG widersprechen, falls die Beschwerdeführerin eine nicht geschuldete und materiell-rechtlich nie überprüfte Forderung begleichen müsste (Beschwerdereplik Rz. 1–7).
3. Prüfungsumfang im Verfahren nach Art. 85 SchKG
Der Rechtsbehelf nach Art. 85 SchKG bezweckt, einen Eingriff in ein laufendes Vollstreckungsverfahren aus den (materiell-rechtlichen) Gründen der Tilgung oder Stundung zu ermöglichen. Wobei Tilgung Erlöschen der Schuld bedeutet, sei es zufolge Zahlung, sei es zufolge eines anderen Grundes wie Verrechnung oder Schulderlass (statt vieler Bangert, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 85 SchKG N 1). Aus diesem Zweck folgt, dass der Prüfungsumfang des Gerichts eingeschränkt ist, wie das Zivilgericht zu Recht ausführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und 2.2; Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 1). Somit kann das Gericht die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung im Sinn von Art. 85 SchKG nur dann anordnen, wenn dem Gesuchsteller der Nachweis der Stundung oder Tilgung gelingt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Klage zudem über den Wortlaut von Art. 85 SchKG hinaus auch dann gutgeheissen werden, wenn der Gesuchsteller den Nichtbestand der Forderung nachweist, weil der Schutz desjenigen, der erst nach Anhebung einer Schuldbetreibung seine Schulden begleicht (Tilgung), nicht grösser sein kann, als desjenigen, der überhaupt nichts schuldet (BGE 140 III 41 E. 3.3.1). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 85 SchKG (welcher jenem von Art. 254 Abs. 2 ZPO als lex specialis vorgeht, vgl. Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG N 31) kann der Schuldner den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbestands der betriebenen Forderung nur durch einen strikten Urkundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (BGE 140 III 41 E. 3.3.1 f.; BGer 5A_299/2024 vom 19. September 2024 E. 2; BGer 5A_674/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.1).
4. Nachweis der Tilgung der Forderung aus dem Offset Banking Agreement
Der Zahlungsbefehl vom 24. September 2018 enthält folgende Bezeichnung des Forderungsgrunds:
«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember 2015, Addendum 2, Section A (entsprechend USD 5'247'328 zum Kurs von 0.98467 vom 24. August 2018)».
Umgerechnet beläuft sich der Totalbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen auf CHF 5'166'866.45. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 Rechtsvorschlag. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid wurde der Beschwerdegegnerin im gleichen Betrag von CHF 5'166'866.45 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Rechtsöffnungsentscheid wurde in der Folge weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin angefochten. Damit ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten wie dem Verfahren auf (definitive sowie provisorische) Rechtsöffnung wirkt die Rechtskraft des entsprechenden Entscheids innerhalb der hängigen Betreibung (BGE 133 III 580 E. 2.1). Innerhalb der hängigen Betreibung kann der rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheid somit nicht mehr in Frage gestellt werden. Vorbehalten bleibt lediglich die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids.
Die Gesamtforderung der Betreibung Nr. [...] im Betrag von CHF 5'166'866.45 umfasst auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 27 ff.) auch die aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012 stammende Forderung von umgerechnet CHF 426’926.19. Die Gutheissung der Klage nach Art. 85 SchKG setzt vorliegend somit voraus, dass es der Beschwerdeführerin gelingt, durch Urkunden nachzuweisen, dass auch diese Forderung, d.h. der aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012 resultierende Forderungsbetrag von CHF 426’926.19, getilgt wurde, gestundet ist oder nicht besteht (vgl. oben E. 3). Dieser Nachweis gelang der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Im Gegenteil ist aufgrund ihrer eigenen Vorbringen und der im Recht liegenden Urkunden ersichtlich, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 im Betrag von USD 20'596’125.44 nicht der Tilgung der Forderung aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012 dienen sollte, sondern vielmehr derjenigen, welche im ICC-Schiedsspruch beurteilt worden war. Damit umfasste die Zahlung vom 24. Juli 2023 die Forderung aus dem Offset Banking Agreement gerade nicht. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, durch Urkunden zu beweisen, dass mit der Zahlung vom 24. Juli 2023 die aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012 resultierende Forderung getilgt worden sei. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umfang dieser Zahlung nichts.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie im Verfahren vor dem Zivilgericht nicht behauptet, dass sie die streitige Forderung von CHF 426'926.19 mit ihrer Zahlung vom 24. Juli 2023 getilgt habe. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass diese Zahlung der Deckung von anderen (durch das Schiedsgericht materiell tatsächlich beurteilten) Forderungen diene. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinn auch in der Beschwerde geltend, dass sie diese Forderungen weiterhin bestreite und dass sie dagegen seinerzeit am 8. April 2019 wirksam Rechtsvorschlag erhoben habe (Beschwerde, Rz. 41). Somit ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis der Tilgung der Forderung nicht.
5. (Teil-)Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei im Umfang von CHF 426'926.19 (inklusive behaupteter Zins) nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGE 145 III 436 E. 4; BGer 5A_356/2009 E. 4.2). Sachliche Unzuständigkeit im Zivilprozess hat jedoch nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit zur Folge. Vielmehr unterliegt der entsprechende Entscheid grundsätzlich lediglich der Anfechtung (KGer SZ vom 6. August 2013, in: EGV-SZ 2013, A 2.2, S. 14). Von einem nichtigen Entscheid ist indessen auszugehen, wenn ein Gericht die Schranken seines rechtlichen Könnens überschreitet, das heisst, wenn es offensichtlich sachlich unzuständig ist, was etwa auf ein durch ein Arbeitsgericht gefälltes Scheidungsurteil zutrifft (Wey, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 4 N 7; KGer FR 101 2020 385 vom 6. Mai 2021 E. 1.2). Die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann keinen Nichtigkeitsgrund dar, wenn der fraglichen Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder der Schluss auf Nichtigkeit sich nicht mit der Rechtssicherheit verträgt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; BGE 127 II 32 E. 3g; BGer 5A_393/2018 E. 2.2.1; BGer 4A_578/2011 E. 2.4.3; KGer SZ ZK2 2022 28 vom 23. Dezember 2022 E. 3b; KGer FR 101 2020 385 vom 6. Mai 2021 E. 1.2).
Der Umstand, dass die Betreibung Nr. [...] auch den aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012 resultierenden Betrag von CHF 426'926.19 mitumfasst, diese Forderung aber im ICC-Schiedsspruch nicht beurteilt wurde und in diesem Umfang kein Rechtsöffnungstitel vorlag, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Rechtsöffnungsgericht im Rechtsöffnungsentscheid übersehen. Wie erwähnt wurde der Rechtsöffnungsentscheid von der Beschwerdeführerin jedoch nicht angefochten und erwuchs folglich in (auf die vorliegende Betreibung beschränkte) Rechtskraft. Dies führt dazu, dass mit dem Rechtsöffnungsentscheid (auch) für den Betrag von CHF 426'926.19 definitive Rechtsöffnung gewährt wurde, obwohl über diese Teilforderung noch kein Gericht materiell entschieden hat. Insoweit ist der Rechtsöffnungsentscheid mangelhaft.
Allerdings liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine (Teil)-Nichtigkeit vor. Vorliegend ist namentlich zu beachten, dass sowohl dem Rechtsöffnungsgericht als auch der (rechtskundigen) Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens nicht aufgefallen ist, dass der ICC-Schiedsspruch keinen Rechtsöffnungstitel für die Forderung aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19 beinhaltet. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht vorgebracht, dass die Betreibung Nr. [...] mangels Prosequierung des Arrests Nr. [...] im Umfang der angeblichen Forderung aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19 dahingefallen war. Daraus wird ersichtlich, dass der Mangel nicht leicht erkennbar war (ähnlich OGer SO ZKBER.2021.74 vom 10. Dezember 2021 E. ii.1.4.5). Insofern führt das Zivilgericht zu Recht aus (vgl. Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 7), dass vorliegend weder von einem offensichtlichen noch von einem leicht erkennbaren Mangel ausgegangen werden kann, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsöffnungsentscheid durch das Einzelgericht des Zivilgerichts gefällt wurde. Im Kanton Basel-Stadt ist für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts das Zivilgericht sachlich und funktionell zuständig (Art. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 GOG), wobei Rechtsöffnungsgesuche in die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Zivilgerichts fallen (§ 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GOG). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde also gerade nicht von einer völlig sachfremden Behörde getroffen. Vielmehr war das Einzelgericht des Zivilgerichts auf dem Gebiet seiner allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig, als es den Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat. Auch aus diesem Grund erweist sich der Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig.
Auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es würde den Grundprinzipien des SchKG zuwiderlaufen, wenn sie eine materiell-rechtlich nie überprüfte Forderung begleich müsste (Beschwerdereplik Rz. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist gerade eine Eigenheit des schweizerischen Betreibungsrechts, dass der Gläubiger einer Geldforderung mit einem einfachen Begehren direkt an die Vollstreckungsbehörden gelangen kann, ohne sich vorher durch einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid auszuweisen. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Schuldbetreibung unter Umständen sogar vollständig ohne jede gerichtliche Abklärung der zu vollziehenden Forderung durchgeführt werden kann, wenn es der Betriebene und die übrigen Betreibungsgläubiger so geschehen lassen (statt vieler Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 4). Insofern weist das Zivilgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es in vielerlei Konstellation möglich ist, dass eine bestrittene Forderung ohne materiell-rechtliche Überprüfung auf dem Betreibungsweg im Vermögen des Schuldners zur Vollstreckung gelangt (Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 7).
Aus diesen Gründen ergibt sich, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht hätte die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids bei seiner vorfrageweisen Prüfung von Amtes wegen berücksichtigen müssen, die Grundlage entzogen. Die Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin den Arrest gehörig prosequiert hatte und ob sie für die betriebene Forderung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügte, oblag ausschliesslich dem Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren. Dieser kam zum Schluss, dass der Arrest gehörig prosequiert wurde und dass die Beschwerdegegnerin für die betriebene Forderung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für eine erneute Prüfung derselben Fragen bieten das Verfahren nach Art. 85 SchKG und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Raum.
6. Entscheid und Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2'000.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühr vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).
Weiter hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). In betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über CHF 100’000.– bis CHF 1'000’000.– beträgt das Grundhonorar CHF 2’000.– bis CHF 3’000.– (§ 6 Abs. 1 HoR). Im Rechtsmittelverfahren ist dieses Grundhonorar in der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.